Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 279/2025

Anfrage Anita Borer, Uster, Stefan Schmid, Niederglatt, und Christoph Marty, Zürich, betreffend Illegale Einreise – wo liegt das Problem?, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 62/2025

Sitzung vom 19. März 2025

279. Anfrage (Illegale Einreise – wo liegt das Problem?) Kantonsrätin Anita Borer, Uster, sowie die Kantonsräte Stefan Schmid, Niederglatt, und Christoph Marty, Zürich, haben am 24. Februar 2025 folgende Anfrage eingereicht: Ein 48-jähriger Kosovare hatte acht Vorstrafen von insgesamt über 40 Monaten und wurde 2011 aus der Schweiz ausgewiesen. Im Kosovo wurde er wiederum straffällig. 2012 wurde er in Albanien zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und acht Monaten verurteilt. 2016 stellte er trotzdem ein Einreisegesuch in der Schweiz. Bei seinem Einreisegesuch hatte er angegeben, keine Vorstrafen zu haben. Trotz Vorstrafen erteilte ihm das Migrationsamt Zürich eine Aufenthaltsbewilligung. Die Kriminalitätsstatistik weist bereits eine überproportional hohe Kriminalitätsquote von Personen mit ausländischer Herkunft auf. Nicht umsonst hat sich das Volk entschieden, dass kriminelle Ausländer konsequent ausgeschafft werden müssen, denn sie gefährden die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Straftäter sollten generell nicht mehr in die Schweiz zurückkehren können und schon gar nicht wegen Fehlern seitens der Migrationsbehörden. Auf den Rechtsstaat und die korrekte Abwicklung von Strafmassnahmen muss sich die Schweizer Bevölkerung verlassen können. Dies ist elementar für die öffentliche Sicherheit. Wir bitten die Regierung um Beantwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Wie sind die Zuständigkeiten zwischen Bund und Kanton bei der Prüfung von Einreisegesuchen und Genehmigung von Aufenthaltsbewilligungen? Welche Kompetenzen und Aufgaben liegen beim Bund, welche beim Kanton?

2. Welche Rolle spielte das SEM und das Migrationsamt Zürich im geschilderten Fall?

3. Nach welchen Grundsätzen und Vorgaben prüft das Migrationsamt Zürich Einreisegesuche und Aufenthaltsbewilligungen?

4. Viele Rechtschaffene müssen sich im Zusammenhang mit staatlichen Bewilligungen in Geduld üben, oftmals begründet der Staat die Wartezeiten damit, dass Gesuche und Sachverhalte genau geprüft werden müssen. Innert welcher Frist wurde das Einreisegesuch der betreffenden Person behandelt?

5. Wie / weshalb konnte es passieren, dass der vorbestrafte Kosovare wieder in die Schweiz einreisen konnte?

6. Wie wird sichergestellt, dass Angestellte des Migrationsamts keine Gefälligkeits-Einreisegesuche ausstellen, oder sich allfälligem Druck von den Einreisewilligen resp. Angehörigen aussetzen resp. beugen?

7. Wird eine Aufenthaltsbewilligung nach Ablauf eines Einreiseverbots ohne weitere Risikoprüfung gewährt? Wie verhält es sich seit Einführung der Landesverweisung?

8. Wie wird sichergestellt, dass es keine weiteren solcher Fälle gibt?

9. Hat der Kanton Einfluss auf die Dauer des Einreiseverbots, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt? Kann der Kanton ein längeres Einreiseverbot beantragen?

10. Findet der Regierungsrat die maximale Dauer des Einreiseverbots von 5 Jahren als angemessen oder würde er eine grundsätzliche Erhöhung der Dauer des Einreiseverbots begrüssen?

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Anita Borer, Uster, Stefan Schmid, Niederglatt, und Christoph Marty, Zürich, wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1, 3 und 7: Die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den eidgenössischen und den kantonalen Migrationsbehörden ergibt sich aus dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Art. 98 f. AIG, SR 142.20), der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (Art. 83 ff., SR 142.201) und der Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren (SR 142.201.1). Für die Prüfung von Einreisegesuchen gestützt auf das AIG und die Erteilung oder Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen sind demnach die Kantone zuständig. Das Migrationsamt prüft Einreisegesuche und Aufenthaltsbewilligungen nach den Bestimmungen des AIG sowie des Abkommens über die Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und den EU-/EFTA-Staaten. Es berücksichtigt dabei die Rechtsprechung sowie die Weisungen des Staatssekretariats für Migration (SEM). Im Hinblick auf eine Zulassung von Personen, die mit einem Einreiseverbot oder einer Landesverweisung belegt waren, wird nach dessen bzw. deren Ablauf geprüft, ob sich die betroffene Person in dieser Zeit bewährt hat. Je nach öffentlichem Interesse wird von der betroffenen Person zunächst eine weitere Bewährung im Rahmen von bewilligungsfreien Besuchsaufenthalten verlangt, bevor ein Daueraufenthalt bewilligt wird. Dabei werden insbesondere die Rückfallgefahr und die Art sowie das Ausmass einer möglichen Rechtsgüterverletzung berücksich- tigt. In jedem Fall wird aber eine umfassende Abwägung der privaten und der öffentlichen Interessen vorgenommen (Urteil des Bundesgerichts Zu Fragen 2, 4, 5: Der Betroffene wurde kürzlich vom Obergericht des Kantons Zürich neben anderen Delikten dafür verurteilt, die Behörden durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen getäuscht und dadurch die Erteilung einer Bewilligung erschlichen zu haben. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig, deshalb können zum konkreten Fall keine weiteren Angaben gemacht werden. Zu Fragen 6 und 8: Einreisegesuche von Personen, bei denen ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bekannt ist, werden von mindestens zwei Mitarbeitenden beurteilt. Nach erfolgter Einreise melden sich die Betroffenen in einer Gemeinde an und reichen über diese den Antrag

um Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung ein. Dieses Gesuch wird anschliessend von Mitarbeitenden einer anderen Abteilung als jener, die das Einreisegesuch beurteilte, geprüft. In solchen Verfahren sind demnach immer mehrere Mitarbeitende des Migrationsamtes beteiligt. In Konstellationen, die dem Zustimmungsverfahren des Bundes unterstehen, wird die Korrektheit zudem noch durch das SEM überprüft. Dass die Behörden arglistig getäuscht werden, kann aber nie ganz ausgeschlossen werden. Zu Fragen 9 und 10: Das SEM verfügt ein Einreiseverbot bei Verstössen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren. Wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr darstellt, kann es ein Einreiseverbot für eine längere Dauer anordnen. In solchen Fällen beantragt das Migrationsamt dem SEM jeweils eine längere Dauer. Diese Flexibilität ermöglicht einzelfallgerechte Entscheide, weshalb eine grundsätzliche Erhöhung nicht notwendig ist. Mit Einführung der Landesverweisung am 1. Oktober 2016 nahm die Bedeutung von Einreiseverboten gegenüber straffälligen Personen ab, weil das SEM keine Einreiseverbote mehr erlässt, wenn das Strafgericht die Anordnung einer Landesverweisung bereits geprüft hat.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on Foreign Nationals and Integration, Art. 98 — read in the version of January 1, 2025; the act was consolidated again on April 1, 2025, May 28, 2025, June 15, 2025, August 1, 2025, February 1, 2026, and June 12, 2026.