Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 28/2024

Beiträge Sonderabfallsammelstelle Hagenholz, gebundene Ausgabe

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. Januar 2024

28. Beiträge Sonderabfallsammelstelle Hagenholz (gebundene Ausgabe)

Erwägungen

A. Ausgangslage Gemäss Bundesrecht sorgen die Kantone dafür, dass kleine Mengen von Sonderabfällen aus Haushalten sowie nicht betriebsspezifischen Sonderabfällen von Unternehmen und öffentlichen Verwaltungen mit weniger als zehn Vollzeitstellen getrennt gesammelt und entsorgt werden. Die Grundlage hierfür findet sich in Art. 31b Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) und in Art. 13 Abs. 2 der Abfallverordnung vom 4. Dezember 2015 (VVEA, SR 814.600). Im Kanton Zürich ist das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) dafür zuständig (§ 6 Abfallgesetz vom 25. September 1994 [LS 712.1] und § 4a Abs. 2 Abfallverordnung vom 24. November 1999 [LS 712.11]). Seit Inkraftsetzung der Sonderabfall-Abgabeverordnung vom 11. Oktober 1995 (LS 712.41) wird die kantonale Sammlung durch eine jährliche Abgabe je Einwohnerin und Einwohner in einen Fonds finanziert. Mit Beschluss Nr. 313/2004 hat der Regierungsrat das Sonderabfallkonzept des Kantons Zürich festgesetzt. Dieses umfasst die kantonale Sonderabfallsammelstelle Hagenholz sowie die mobile Sammlung in den Zürcher Gemeinden. Im Verlauf der Jahre konnte eine grosse Menge an Sonderabfällen aus Haushalten gesammelt und der korrekten Entsorgung zugeführt werden. Die ausgezeichnete Lage, die grosse fachliche Expertise sowie die sehr gute Zusammenarbeit mit der Sonderabfallsammelstelle Hagenholz machen diese zu einem unverzichtbaren Teil des Sonderabfallkonzepts. Die Sonderabfallsammelstelle Hagenholz wird von ERZ Entsorgung + Recycling Zürich betrieben, wobei sich der Kanton an den Kosten beteiligt. Für diese Vergütungen wird mit dem vorliegenden Beschluss eine Ausgabe bewilligt. Diese umfassen die Entgegennahme, Triage, Lagerung und Entsorgung von Kleinmengen an Sonderabfällen aus Haushalten sowie die Berichterstattung, Infrastrukturkosten und Personalkosten. Der Auftrag wurde seit 2004 regelmässig im Sinne einer In-State-Vergabe an ERZ Entsorgung + Recycling Zürich vergeben.

B. Vorhaben und Ziel Der Vertrag mit ERZ Entsorgung + Recycling Zürich vom 14. Juli 2021 wurde für die Dauer vom 1. April 2021 bis 31. März 2024 fest abgeschlossen. Erfolgt keine Kündigung, verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils ein Jahr bis längstens zum 31. März 2029. Mit RRB Nr. 54/2022 wurde die Ausgabe für die fest vereinbarte Vertragsdauer vom 1. April 2021 bis 31. März 2024 bewilligt und der Vertrag vom 14. Juli 2021 einschliesslich Verlängerungsklausel genehmigt. Das AWEL sowie ERZ Entsorgung + Recycling Zürich möchten den erfolgreichen Betrieb der Sammelstelle weiterführen, um die korrekte Entsorgung von Kleinmengen von Sonderabfällen aus Haushalten sowie Unternehmen und öffentlichen Verwaltungen (im Sinne von Art. 13 Abs. 2 VVEA) weiterhin zu gewährleisten.

C. Kosten Die Sammlung und Entsorgung von kleinen Mengen von Sonderabfällen ist gemäss Art. 31b Abs. 1 USG sowie Art. 13 Abs. 2 VVEA eine Aufgabe der Kantone. Der Kanton Zürich hat diese Aufgabe nicht an die Gemeinden delegiert, weshalb er für die genannten Aufgaben zuständig ist. Die Ausgabe ist zur Erfüllung von gesetzlich vorgeschriebenen Verwaltungsaufgaben zwingend erforderlich, weshalb es sich um eine gebundene Ausgabe gemäss § 37 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 (CRG, LS 611) handelt. Für die Bewilligung dieser Ausgabe ist gemäss § 36 lit. b CRG der Regierungsrat zuständig. Die jährlichen Kosten für die Leistungen von ERZ Entsorgung + Recycling Zürich setzen sich wie folgt zusammen: in Franken Infrastrukturkosten (für insgesamt 1240 m² Nutzungsfläche von Gewerbe-, 170 000 Büro- und Lagerräumen) Nebenkosten (Wärme, Wasser, Meteorgebühr und Strom) 65 000 Betriebskosten (Büromaterial-, Telefon-, Betriebs- und Verbrauchsmaterial- 47 000 kosten, Reinigungskosten, Unterhaltskosten) Personalkosten für 225 Stellenprozente 240 000 Daraus ergibt sich eine pauschale Grundentschädigung von Fr. 522 000 pro Jahr. Gemäss Vertrag vom 4. Juni 2021 zwischen dem AWEL und der Stadt Zürich, vertreten durch ERZ Entsorgung + Recycling Zürich, wird die Teuerung gemäss Landesindex der Konsumentenpreise ausgeglichen (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte).

Eine Überprüfung der pauschalen Grundentschädigung erfolgt alle zwei Jahre. Bei Abweichungen von jeweils 10% oder mehr pro Jahr, jedenfalls aber ab einer Differenz von Fr. 50 000 pro Jahr, erfolgt eine Anpassung in gegenseitigem Einvernehmen. Zusätzlich zu den Infrastrukturkosten vergütet das AWEL die tatsächlichen Kosten zur Deckung der Anschlussentsorgung der eingesammelten Sonderabfälle an ERZ Entsorgung + Recycling Zürich. Die Kosten bewegen sich jährlich im Bereich von Fr. 180 000 und werden gestützt auf die aktuellen Marktpreise berechnet. Für Unvorhergesehenes wird eine Reserve von Fr. 18 000 berechnet. Die Kosten der Dienstleistungen der Sonderabfallsammelstelle Hagenholz (pauschale Grundentschädigung und tatsächliche Entsorgungskosten) belaufen sich somit einschliesslich Reserven auf insgesamt Fr. 720 000 pro Jahr. Dies führt zu einer gebundenen Ausgabe über fünf Jahre von insgesamt Fr. 3 600 000.

D. Finanzierung Die Entschädigung wird aus dem Sonderabfallfonds geleistet, der mit jährlichen Beiträgen der Gemeinden geäufnet wird. Die Ausgabe ist durch den Bestand des Sonderabfallfonds gedeckt. Im Budget 2024 ist ein Betrag von Fr. 540 000 sowie im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2024–2027 ein Betrag von Fr. 2 160 000 (pro Planjahr Fr. 720 000) eingestellt. Im Planjahr 2028 werden Fr. 720 000 eingeplant, im Planjahr 2029 die restlichen Fr. 180 000. Die Ausgabe geht zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8950, Fonds für die Entsorgung von Kleinmengen an Sonderabfällen.

E. In-State-Beschaffung Die erwähnten Leistungen sollen weiterhin von ERZ Entsorgung + Recycling Zürich erbracht werden. An der Auftragnehmerin bestehen keine Beteiligungen von privaten Unternehmen. Sie steht auch nicht in Wettbewerb mit privaten Anbietenden und ist nicht gewinnorientiert. Es handelt sich daher um eine sogenannte In-State-Beschaffung, die nicht dem Beschaffungsrecht untersteht (Art. 10 Abs. 2 lit. b Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen [LS 720.1]).

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Für die Dienstleistung der Sonderabfallsammelstelle Hagenholz gemäss Dienstleistungsvertrag zwischen dem Kanton Zürich, vertreten durch das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, und der Stadt Zürich, vertreten durch ERZ Entsorgung + Recycling Zürich vom 14. Juli 2021 wird eine gebundene Ausgabe von Fr. 3 600 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8950, Fonds für die Entsorgung von Kleinmengen an Sonderabfällen, bewilligt.

II. Dieser Betrag wird nach Massgabe des Landesindexes für Konsumentenpreise gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Indexstand Oktober 2021)

III. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Ordinance on the Avoidance and the Disposal of Waste, Art. 13 — read in the version of January 1, 2024; the act was consolidated again on January 1, 2025, April 22, 2025, August 1, 2025, December 1, 2025, January 1, 2026, and August 1, 2026.
  • Federal Act on the Protection of the Environment, Art. 31b — read in the version of January 1, 2024; the act was consolidated again on January 1, 2025, April 1, 2025, April 1, 2026, and August 1, 2026.