RRB Nr. 284/2025
Krankenversicherung, TARMED-Taxpunktwert für vom Verband Zürcher Krankenhäuser vertretene Spitäler gegenüber den von der tarifsuisse ag vertretenen Versicherern ab 1. April 2025, vorsorgliche Massnahme
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. März 2025
284. Krankenversicherung (TARMED-Taxpunktwert für vom Verband Zürcher Krankenhäuser vertretene Spitäler gegenüber den von der tarifsuisse ag vertretenen Versicherern ab 1. April 2025, vorsorgliche Massnahme)
Erwägungen
A. Ausgangslage und Verfahren Die ambulanten ärztlichen Leistungen der Spitäler werden seit dem 1. Januar 2004 über die gesamtschweizerische einheitliche Tarifstruktur TARMED abgerechnet. Grundlage dafür ist insbesondere der zwischen den Verbänden santésuisse – Die Schweizer Krankenversicherer und H+. Die Spitäler der Schweiz (H+) am 13. Mai 2002 abgeschlossene Rahmenvertrag TARMED und – als Bestandteil dieses Vertrages – die Tarifstruktur TARMED. Diese wurde vom Bundesrat erstmals am 30. September 2002 genehmigt und in der Folge mehrmals gestützt auf Art. 43 Abs. 5bis des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) angepasst. Die Tarifstruktur TARMED umfasst mehr als 4600 Tarifpositionen, die ärztliche Leistungen benennen und ihnen aufgrund einer Bewertung Taxpunkte zuordnen. Die Höhe der Vergütung für eine Behandlung ergibt sich aus der Multiplikation der Anzahl Taxpunkte der erbrachten Leistungen mit dem jeweils gültigen Taxpunktwert. Der Taxpunktwert ist im Bereich der Krankenversicherung auf kantonaler Ebene zwischen den Leistungserbringern und den Versicherern auszuhandeln oder subsidiär durch die Kantonsregierung festzusetzen. Der Verband Zürcher Krankenhäuser (VZK) kündigte die Tarifverträge zur Regelung des TARMED-Taxpunktwerts gegenüber den drei Versicherergruppierungen, bestehend aus der tarifsuisse ag (tarifsuisse), der CSS Kranken-Versicherung AG (CSS) und der Einkaufsgemeinschaft HSK AG (HSK), auf den 31. Dezember 2016. Da sich die Tarifpartner nicht auf einen TARMED-Taxpunktwert ab 1. Januar 2017 einigen konnten, verlängerte der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 838/2017 die bisherigen Verträge samt Taxpunktwert von Fr. 0.89 um ein Jahr bis 31. Dezember 2017. Gleichzeitig legte er für den Fall, dass bis am 1. Januar 2018 kein genehmigter Tarif vorliege, die provisorische Weitergeltung der verlängerten Tarifverträge samt Taxpunktwert fest, unter Vorbehalt der rückwirkenden Geltendmachung einer allfälligen Tarifdifferenz zwischen dem provisorischen und dem definitiven Taxpunktwert.
Da sich der VZK und die Versicherer auch in der Folge nicht über den TARMED-Taxpunktwert ab 1. Januar 2018 einigen konnten, beantragte der VZK dessen Festsetzung. Der Regierungsrat entschied mit Beschluss Nr. 443/2022, den Taxpunktwert auf Fr. 0.91 festzusetzen. Da alle Versicherergruppierungen gegen den Beschluss des Regierungsrates Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben, erwuchs der Beschluss nicht in Rechtskraft, womit weiterhin ein provisorischer Taxpunktwert von Fr. 0.89 galt. Im Januar 2023 teilte der VZK der Gesundheitsdirektion mit, dass die Verhandlungen über einen TARMED-Taxpunktwert ab 1. Januar 2023 mit allen Versicherergruppierungen wiederum gescheitert seien, und beantragte die Festsetzung des Taxpunktwerts von Fr. 1.10, eventualiter Fr. 1.06. Gleichzeitig beantragte der VZK die Erhöhung des provisorischen Taxpunktwerts für die Dauer des Verfahrens auf Fr. 0.93, eventualiter Fr. 0.91. Nach Anhörung der Parteien sistierte der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 857/2023 das neue Festsetzungsverfahren über den TARMED-Taxpunktwert ab 1. Januar 2023, da davon auszugehen sei, dass das hängige Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht über den Taxpunktwert ab 1. Januar 2018 für die Ermittlung des Taxpunktwerts ab 1. Januar 2023 präjudiziellen Charakter aufweisen würde und entsprechend abzuwarten sei. Ebenfalls mit Beschluss Nr. 857/2023 bestätigte der Regierungsrat die Weitergeltung des bisherigen provisorischen TARMED-Taxpunktwerts von Fr. 0.89 (Dispositiv V). Aufgrund des hängigen Beschwerdeverfahrens liegen noch nicht rechtskräftige festgesetzte Tarife vor. Zudem mangelte es an ähnlichen Entscheiden und bewährten Methoden für die Tarifherleitung im ambulanten Bereich, wodurch grosse Unsicherheiten zu den ausstehenden Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts bestanden. Der Regierungsrat sah vor diesem Hintergrund davon ab, die provisorischen Tarife zu erhöhen. Des Weiteren sei die Rückabwicklung von zu tief angesetzten provisorischen Tarifen im ambulanten Bereich mutmasslich praktikabler als bei zu hohen provisorischen Tarifen, weshalb der Regierungsrat den Antrag des VZK abgewiesen hat. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2024 beantragte der VZK die Erhöhung des provisorischen TARMED-Taxpunktwerts gegenüber der tarifsuisse ab 1. Januar 2025. Weiter teilte der VZK mit, dass mit den beiden Versicherergruppierungen HSK und CSS rückwirkende Tarifverträge
betreffend TARMED-Taxpunktwert ab 1. Januar 2018 vereinbart werden konnten. Die Tarifpartner einigten sich jeweils auf einen TARMED- Taxpunktwert von Fr. 0.89 ab 1. Januar 2018 und Fr. 0.93 ab 1. Januar 2023. Den entsprechenden Vertrag zwischen dem VZK und der HSK genehmigte der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 1101/2024. In der Folge schrieb das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-1951/2022 vom 11. Februar 2025 das Beschwerdeverfahren zwischen dem VZK und der HSK als gegenstandslos ab. Der Vertrag mit der CSS wird der Gesundheitsdirektion demnächst eingereicht werden. Mit Schreiben vom 1. November 2024 lud die Gesundheitsdirektion die tarifsuisse ein, bis zum 2. Dezember 2024 Stellung zum Antrag des VZK betreffend Erhöhung des provisorischen TARMED-Taxpunktwerts zu nehmen. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2024 nahm die tarifsuisse Stellung zum Antrag des VZK. Am 17. Dezember 2024 stellte die Gesundheitsdirektion dem VZK die Stellungnahme der tarifsuisse zur Kenntnisnahme zu. Gleichzeitig lud die Gesundheitsdirektion die Tarifpartner ein, bis am 31. Januar 2025 mitzuteilen, ob die laufenden Verhandlungen gescheitert seien. Mit Schreiben vom 28. Januar 2025 und mit E-Mail vom 3. Februar 2025 teilten der VZK beziehungsweise die tarifsuisse der Gesundheitsdirektion mit, dass die Verhandlungen über den Taxpunktwert für das Tarifjahr 2025 gescheitert sind.
B. Anträge und Ausführungen der Parteien Mit Schreiben vom 23. Oktober 2024 beantragt der VZK, für die Vergütung von ambulanten ärztlichen OKP-Leistungen gegenüber der tarifsuisse sei ab 1. Januar 2025 ein provisorischer TARMED-Taxpunktwert von Fr. 0.93 festzusetzen. Eventualiter beantragt der VZK die Festsetzung eines provisorischen Taxpunktwerts von Fr. 0.92. Der VZK bringt dazu vor, dass sich die gesamtwirtschaftlichen Umstände in den letzten Jahren verändert hätten und der gültige provisorische Tarif von Fr. 0.89 sich als defizitär erweise. Der Fachkräftemangel sowie die gestiegenen Personal-, Energie- und Sachkosten hätten den Kostendruck auf die Spitäler des VZK erhöht. Als Folge sähen sich die Spitäler bereits jetzt mit Leistungseinschränkungen sowie nicht mehr aufholbaren Innovations- und Investitionsrückständen konfrontiert. Vor diesem Hintergrund liesse sich ein provisorischer TARMED-Taxpunktwert von Fr. 0.89 zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr rechtfertigen und eine Erhöhung ab dem Jahr 2025 sei unumgänglich. Der VZK weist darauf hin, dass mit der HSK und der CSS rückwirkende neue Tarifverträge ab dem 1. Januar 2018 vereinbart werden konnten. Für die Jahre 2018 bis 2023 wurde dabei ein Taxpunktwert von Fr. 0.89 und ab 2023 ein Taxpunktwert von Fr. 0.93 vereinbart. Die neu ausgehandelten Tarife würden die Kostensteigerung zwar nur teilweise auszugleichen vermögen, jedoch seien diese ein partnerschaftliches und eindeutiges Zeichen und zeigen, dass die Tarife nach oben anzupassen seien.
Die beiden Versicherergruppierungen HSK und CSS stützten mit der Einigung den Grundsatz der Tarifautonomie. Die Beibehaltung des provisorischen Taxpunktwerts gegenüber der tarifsuisse würde die finanzielle Situation der VZK-Spitäler verschlechtern und schwäche dessen Verhandlungsposition gegenüber der tarifsuisse. Des Weiteren bestehe vonseiten des Kantons keine Bindung an die damals beschlossene vorsorgliche Massnahme. Der Kanton könne die Anordnung jederzeit ändern, wenn dies angemessen erscheine. Weiter hält der VZK fest, dass das derzeit hängige Beschwerdeverfahren gegen RRB Nr. 443/2022 der Festlegung eines neuen provisorischen Tarifs ab 1. Januar 2025 nicht entgegenstünde. Der VZK könne für das Tarifjahr 2025 ein neues Festsetzungsverfahren beantragen, wenn Verhandlungen zu scheitern drohen oder bereits gescheitert sind. Die Zuständigkeit zur Anordnung von provisorischen Massnahmen falle demnach in die Zuständigkeit der Gesundheitsdirektion. Dem VZK zufolge sei eine tarifarische Lösung mit tarifsuisse nicht in Sicht, weshalb bereits vor Beginn des neuen Tarifjahres ein neuer provisorischer Taxpunktwert beantragt werde. Sollte mit der tarifsuisse bis am 31. Dezember 2024 tatsächlich keine tarifarische Lösung erzielt werden können, würde bis zum Vorliegen neuer genehmigter oder festgesetzter Tarife weiterhin ein Taxpunktwert in Höhe von Fr. 0.89 provisorisch weitergelten. Für diesen Fall beantragte der VZK nun eine Erhöhung bzw. Neufestlegung des provisorischen Tarifs in der Höhe des gegenüber der HSK und CSS vereinbarten Taxpunktwerts von Fr. 0.93 mit Wirkung ab 1. Januar 2025. Eventualiter sei die Teuerung des Jahres 2024 und die prognostizierte Teuerung des Jahres 2025 zu berücksichtigen und auf den letztmals im Jahr 2023 bestätigten provisorischen Taxpunktwert aufzuschlagen und somit mit Wirkung ab 1. Januar 2025 ein provisorischer Taxpunktwert von Fr. 0.92 festzusetzen. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2024 nimmt die tarifsuisse Stellung zum Antrag des VZK vom 23. Oktober 2024. Die tarifsuisse beantragt darin, auf den Antrag des VZK sei mangels Zuständigkeit der Gesundheitsdirektion nicht einzutreten. Zwischen dem VZK und der tarifsuisse sei vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Beschwerdeverfahren zur Festsetzung des TARMED-Taxpunktwerts ab 1. Januar 2018 hängig,
weshalb für die beantragte Anpassung des Taxpunktwerts das Bundesverwaltungsgericht zuständig sei. Begründet wird dies damit, dass es der Behörde gemäss Bundesgericht, vorliegend der Gesundheitsdirektion, nach Einreichen des Rechtsmittels nicht möglich sei, weitere Abklärungen vorzunehmen und dadurch eine Änderung der angefochtenen Verfügung durch Erlass einer neuen abzuzielen. So würden das Administrativ- und erstinstanzliche Beschwerdeverfahren miteinander vermischt.
Eine Ausnahme läge vor, wenn die Gesundheitsdirektion den noch nicht rechtskräftigen Beschluss in Wiedererwägung ziehen würde. Diese Möglichkeit bestehe, um Fehler, die während des Beschwerdeverfahrens entdeckt würden, zu korrigieren. Des Weiteren sei, wie mit RRB Nr. 857/2023 vom 5. Juli 2023, von der Gesundheitsdirektion festzustellen, dass für die Verfahrensparteien weiterhin der mit RRB Nr. 838/2017 festgesetzte TARMED-Taxpunktwert von Fr. 0.89 als provisorischer Tarif zur Anwendung kommt.
C. Zulässigkeit vorsorglicher Massnahmen Die tarifsuisse bestreitet die Verfahrenszuständigkeit der Gesundheitsdirektion betreffend Festsetzung des provisorischen TARMED- Taxpunktwerts ab 1. Januar 2025. Grund dafür sei das vor Bundesverwaltungsgericht hängige Beschwerdeverfahren betreffend die Tariffestsetzung ab 1. Januar 2018. Der VZK seinerseits hält im Antragsschreiben fest, dass das hängige Beschwerdefahren der Anpassung des provisorischen Tarifs nicht entgegenstehe, da ab 1. Januar 2025 ein neues Tarifjahr beginne und dementsprechend beim Kanton auch neue Festsetzungsbegehren betreffend definitive Tarife eingereicht werden könnten. Entsprechend liege auch die Zuständigkeit zur Festlegung neuer provisorischer Tarife beim Kanton. Die Genehmigung eines Tarifvertrags (Art. 46 KVG) oder die Festsetzung eines Tarifs (Art. 47 KVG) durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung. Die Anwendung der Tarife ist deshalb grundsätzlich nicht vor einem in Rechtskraft erwachsenen Genehmigungs- oder Festsetzungsentscheid möglich. Ist jedoch die vorläufige Regelung eines Rechtsverhältnisses dringlich, können vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden. Solche sind nach § 6 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, LS 175.2) zulässig, wenn die vorläufige Regelung des Rechtsverhältnisses dringlich ist, wichtige öffentliche oder private Interessen vor schweren, nicht wiedergutzumachenden Nachteilen zu schützen sind und die Massnahmen geeignet, erforderlich und verhältnismässig sind. Vorsorgliche Massnahmen sollen den Endentscheid nicht präjudizieren oder verunmöglichen (vgl. Regina Kiener, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 6 N. 1 f. und 15 ff.). Entscheide über vorsorgliche Massnahmen beruhen auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage und ergehen in der Regel gestützt auf die aktuelle Aktenlage und allenfalls auf die Anträge des Gesuchstellers; weitere Beweismassnahmen werden nicht ergriffen (vgl. Regina Kiener, a. a. O., § 6 N. 31).
Vorliegend hat der Regierungsrat bereits mit Beschluss Nr. 838/2017 gegenüber dem VZK und der tarifsuisse vorsorglich einen provisorischen TARMED-Taxpunktwert von Fr. 0.89 ab 1. Januar 2018 für die Dauer der Tarifverfahren provisorisch festgesetzt. Da gegen den Festsetzungsentscheid des Regierungsrates über den TARMED-Taxpunktwert ab 1. Januar 2018 von der tarifsuisse Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht erhoben wurde, galt bis auf Weiteres der bisherige provisorische Taxpunktwert. In der Folge beantragte der VZK die Festsetzung eines TARMED-Taxpunktwerts ab 1. Januar 2023 sowie eine Erhöhung des provisorischen TARMED-Taxpunktwerts mit Wirkung ab 1. Januar 2023. Der Regierungsrat sistierte das entsprechende Verfahren mit Beschluss Nr. 857/2023 bis zum Vorliegen des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts über den TARMED-Taxpunktwert ab 1. Januar 2018. Gleichzeitig bestätigte er den provisorischen TARMED-Taxpunktwert von Fr. 0.89 auch für die Zeit ab 1. Januar 2023. Soweit die tarifsuisse vorbringt, dass der Regierungsrat aufgrund des hängigen Beschwerdeverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig für den Erlass (neuer) vorsorglicher Massnahmen sei, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht es den Tarifpartnern jederzeit frei, selbst im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens und auch wenn der Tarif einer (Maximal-)Befristung unterliegt, Verhandlungen für einen Tarifvertrag aufzunehmen, einen neuen Tarif zu vereinbaren und den entsprechenden Tarifvertrag von der Kantonsregierung genehmigen zu lassen oder beim Scheitern der Verhandlungen eine neue hoheitliche Tariffestsetzung zu beantragen. Insbesondere steht es den Parteien auch frei, bereits für das dem betroffenen Tarifjahr folgende Tarifjahr eine neue Tarifrunde einzuleiten. Ein aufgrund einer solchen neuen Tarifrunde vereinbarter und genehmigter oder hoheitlich festgesetzter Tarif geht dem vorgängig festgelegten hoheitlichen Tarif vor beziehungsweise tritt an dessen Stelle (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8245/2015 und C-31/2016 vom 2. März 2017 E. 18.1; BVGE 2012/18 E. 7.3 mit Hinweis auf die Praxis des Bundesrates). Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die Tarife regelmässig zu überprüfen und anzupassen, wenn die Grundsätze nach
Art. 59c Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV, SR 832.102) nicht mehr erfüllt sind (Art. 59c Abs. 2 KVV; vgl. BVGE 2010/14 E. 8.1.4). Ebenso weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass ein Taxpunktwert gemäss Art. 59c Abs. 2 KVV der aktuellen Entwicklung anzupassen sei (BVGE 2010/14 E. 8.1.4). Das Bundesverwaltungsgericht wird somit über den Tarif ab dem 1. Januar 2018 zu entscheiden haben. Sobald dieser erfolgt, wird die Sistierung für den Tarif ab 1. Januar 2023 aufgehoben und das Festsetzungsverfahren fort- geführt. Der Regierungsrat wird somit – sofern weiterhin keine tarifpartnerschaftliche Einigung möglich sein sollte oder der Festsetzungsantrag zurückgezogen werden sollte – auch über den definitiven TARMED- Taxpunktwert ab 1. Januar 2023 entscheiden müssen. Entsprechend liegt die Zuständigkeit über die Tarife ab 2023 beim Regierungsrat und nicht beim Bundesverwaltungsgericht. Vor dem Hintergrund, dass auch die Verhandlungen über den TAR- MED-Taxpunktwert für die Zeit ab 1. Januar 2025 gescheitert sind, kann der Regierungsrat sodann auch über neue provisorische Tarife entscheiden. Dazu kommt, dass die Verwaltungsbehörden einen Entscheid grundsätzlich sowohl auf Antrag eines Betroffenen als auch von Amtes wegen in Wiedererwägung ziehen können und mit diesem Rechtsbehelf zudem selbst dann auf einen Entscheid zurückgekommen werden kann, wenn kein Revisionsgrund vorliegt (vgl. Martin Bertschi, a. a. O., Vorbem. zu §§ 86a–86d N. 19). Da nicht absehbar ist, bis wann der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts betreffend TARMED Taxpunktwert ab 1. Januar 2018 vorliegt und auch der TARMED-Taxpunktwert ab 1. Januar 2023 festgelegt sein wird, ist nachfolgend über den derzeit angewendeten provisorischen Taxpunktwert neu zu entscheiden. Weiter ist nicht auf den Verfahrensantrag der tarifsuisse einzutreten, wonach ihr im Falle einer beabsichtigten Anpassung des provisorischen Taxpunktwerts nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden soll. Die Gesundheitsdirektion kann den Entscheid des Regierungsrates nicht vorwegnehmen. Es bleibt festzuhalten, dass das rechtliche Gehör der tarifsuisse im Rahmen der durchgeführten Anhörung gewahrt wurde.
D. Notwendigkeit zur Festlegung eines angepassten provisorischen TARMED-Taxpunktwerts Der Regierungsrat hat mit Beschluss Nr. 443/2022 im Rahmen einer umfassenden Tariffestsetzung den TARMED-Taxpunktwert mit Wirkung ab 1. Januar 2018 für die VZK-Spitäler einerseits und die tarifsuisse, die HSK und die CSS anderseits datenbasiert hergeleitet und auf Fr. 0.91 festgesetzt. Dieser Taxpunktwert orientiert sich gemäss Art. 43 Abs. 4bis KVG an der Entschädigung jener Leistungserbringer, welche die tarifierte obligatorisch versicherte Leistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen, wobei hierzu Kosten- und Leistungsdaten der Jahre 2016 bis 2018 berücksichtigt wurden. Da alle Versichergruppierungen gegen diesen Beschluss Beschwerde erhoben, galt weiterhin der provisorische TARMED-Taxpunktwert von Fr. 0.89. Während den Beschwerdeverfahren konnte sich der VZK mit den Versicherergruppierungen HSK und CSS vertraglich über die TARMED-Tax- punktwerte ab dem 1. Januar 2018 einigen, wobei für die Zeit ab 1. Januar 2023 ein TARMED-Taxpunktwert von Fr. 0.93 vereinbart wurde. Somit gilt der provisorische Taxpunktwert von Fr. 0.89 nur noch gegenüber der tarifsuisse. Eine Anpassung des bisherigen provisorischen TARMED-Taxpunktwerts ist aus mehreren Gründen sachgerecht: Der VZK und die tarifsuisse haben sich seit dem Jahr 2016 nicht mehr über den TARMED- Taxpunktwert einigen können. Seit über sieben Jahren gilt derselbe provisorische Taxpunktwert zwischen den VZK-Spitälern und den von der tarifsuisse vertretenen Versicherern. Weiter liegt ein (noch nicht rechtskräftig) festgesetzter TARMED-Taxpunktwert vor, der Rp. 2 über dem provisorischen Taxpunktwert liegt. Hinzu kommt, dass sich in der Zwischenzeit die Versicherergruppierungen HSK und CSS auf TARMED- Taxpunktwerte einigen konnten, die sogar Rp. 4 über dem provisorischen Taxpunktwert und Rp. 2 über dem festgesetzten Taxpunktwert liegen. Auch wenn die VZK-Spitäler nicht konkret aufzeigen, in welchem Ausmass sie von Liquiditätsengpässen betroffen sind, so ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Kosten seit der letztmaligen Einigung im Jahr 2016 beziehungsweise der Vertragsverlängerung im Jahr 2017 stark und relativ konstant gestiegen sind. So stiegen gemäss Bundesamt für Statistik der Landesindex der Konsumentenpreise zwischen 2018 und 2024 um
6,3% und der Nominallohnindex zwischen 2018 bis 2023 um 4,3%. Da die Lohnkosten die grösste Kostenkomponente in einem Spital darstellen, gilt es als notorisch, dass der aufgrund der hohen Teuerung über die Jahre 2018 bis 2024 gestiegene Personal- und Sachaufwand der Spitäler deren Liquidität bei gleichbleibenden provisorischen Taxpunktwerten immer weiter infrage stellt. Vor dem Hintergrund dieser zusätzlichen finanziellen Aufwendungen erscheint es notwendig, eine gewisse Kongruenz zwischen dem provisorischen und dem vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 443/2022 festgesetzten Taxpunktwert herzustellen. Damit wird auch die Planungssicherheit verbessert und allfällige (Zins-)Aufwände der Spitäler werden verringert, was letztlich den versicherten Personen und auch den Versicherern zugutekommt. Offengelassen werden kann, in welchem konkreten Ausmass sich die Teuerung auf die Kosten niederschlägt.
E. Provisorische Tariffestsetzung ab 1. April 2025 Soweit der VZK beantragt, der provisorische TARMED-Taxpunktwert sei gegenüber der tarifsuisse in der Höhe des gegenüber des HSK und CSS vereinbarten Taxpunktwerts von Fr. 0.93 festzusetzen, ist Folgendes festzuhalten: Den Tarifpartnern steht im Rahmen des Verhandlungsprimats ein Spielraum bei der Vereinbarung der Tarife zu. Dies bedeutet jedoch auch, dass einzelne Verhandlungsergebnisse grundsätzlich nicht für alle Tarifpartner anzuwenden sind. Zum Eventualantrag des VZK, die (prospektive) Teuerung der Jahre 2023 bis 2025 sei zu berücksichtigen und auf den 2023 bestätigten provisorischen Taxpunktwert von Fr. 0.89 aufzuschlagen, kann festgehalten werden, dass gemäss geltender Rechtsprechung die Tarifherleitung aufgrund der Teuerung oder der prospektiven Teuerung nicht vorgesehen ist. Wie erwähnt (vgl. Erwägungen D) hat der Regierungsrat einen Taxpunktwert ab 1. Januar 2018 mittels umfangreicher Sachverhaltsabklärungen hergeleitet und festgesetzt. In Anlehnung an diesen Festsetzungsentscheid (vgl. RRB Nr. 443/2022) ist der provisorische TARMED-Taxpunktwert der vom VZK vertretenen Spitäler gegenüber der tarifsuisse auf Fr. 0.91 festzusetzen. Dieser Taxpunktwert ist, auch vor dem Hintergrund der vertraglichen Einigungen des VZK mit der HSK und CSS, im Sinne einer bloss summarischen (Prima-facie-)Prüfung der Sach- und Rechtslage im Vergleich zu dem für das Jahr 2016 letztmals vertraglich vereinbarten TARMED-Taxpunktwert von Fr. 0.89 der sachgerechtere provisorische Taxpunktwert ab 2025. Gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-124/2012 vom 23. April 2012 ist bei der Festlegung von provisorischen Tarifen zu prüfen, welche Folgen mit den beantragten Tarifen verbunden seien und welche Art der Rückabwicklung sich nach Abschluss des Verfahrens über die definitiven Tarife mutmasslich als praktikabler erweisen würde. Eine Erhöhung des provisorischen Taxpunktwerts auf Fr. 0.91 ist sodann gerechtfertigt, um einerseits für die Leistungserbringer den Bedarf zur Zwischenfinanzierung zu reduzieren und anderseits das Volumen allfälliger Rückabwicklungen zulasten der
Versicherer mit grosser Wahrscheinlichkeit verringern zu können. Überdies sind umfangreiche Rückerstattungen zulasten der Leistungserbringer unwahrscheinlich, da aufgrund der positiven Teuerung und allgemeinen Lohnentwicklung in den vergangenen Jahren davon auszugehen ist, dass die definitiven Taxpunktwerte ab 2025 tendenziell eher höher als tiefer ausfallen werden. Um Rückabwicklungen zwischen zwei verschiedenen provisorischen Taxpunktwerten zu vermeiden, ist der Taxpunktwert für die Zukunft und somit mit Wirkung ab 1. April 2025 in Kraft zu setzen.
F. Finanzielle Auswirkungen Der vorliegend festzusetzende TARMED-Taxpunktwert für ambulante ärztliche Leistungen wird zu 100% durch die Versicherer finanziert und wirkt sich somit nicht auf die Kantonsfinanzen aus.
G. Rechtsmittel Der Instanzenzug richtet sich nach demjenigen des Endentscheids. Gemäss Art. 53 Abs. 1 KVG kann in der Hauptsache beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Beim vorliegenden Entscheid handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, gegen den unter den Voraussetzungen von Art. 45 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Beschwerde erhoben werden kann (Art. 45 ff. VwVG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 2 KVG).
H. Entzug der aufschiebenden Wirkung Im Interesse einer geordneten ambulanten Versorgung müssen die Spitäler ohne Verzug ab 1. April 2025 mit den neuen provisorischen Tarifen gegenüber den von der tarifsuisse vertretenen Versicherern abrechnen können. Dem Lauf der Beschwerdefrist und allfälligen Beschwerden gegen diesen Zwischenentscheid ist deshalb die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Für ambulante ärztliche Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, die nach TARMED abgerechnet werden, wird gegenüber den von der tarifsuisse ag vertretenen Versicherern für folgende Spitäler mit Wirkung ab 1. April 2025 ein provisorischer TARMED- Taxpunktwert von Fr. 0.91 festgesetzt: Universitäts-Kinderspital Zürich, Kantonsspital Winterthur, Stadtspital Zürich, Standorte Triemli und Waid, See-Spital Horgen, Spital Uster, GZO AG Spital Wetzikon, Spital Limmattal, Spital Bülach, Spital Zollikerberg, Spital Männedorf, Spital Affoltern, Universitätsklinik Balgrist, Schulthess-Klinik, Uroviva Klinik, Limmatklinik, Adus Medica, Klinik Lengg, Klinik Susenberg, Zürcher RehaZentren, Klinik Wald, Rehaklinik Zollikerberg, Rehaklinik Limmattal und Forel Klinik.
II. Vorbehalten bleibt die rückwirkende Geltendmachung einer allfälligen Differenz zwischen dem provisorischen und dem definitiven TARMED-Taxpunktwert durch die Berechtigten.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen ab Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; dieser Beschluss und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
IV. Dem Lauf der Beschwerdefrist und allfälligen Beschwerden gegen diesen Beschluss wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
V. Dispositiv I–IV werden im Amtsblatt veröffentlicht.
VI. Mitteilung an (je für sich sowie bei Verbänden zuhanden ihrer Mitglieder [E]): – tarifsuisse ag, Lagerstrasse 107, 8004 Zürich – Verband Zürcher Krankenhäuser, Nordstrasse 15, 8006 Zürich – Gesundheitsdirektion
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli