Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 288/2024

Forstbetrieb Rafzerfeld, forstlicher Investitionskredit, neue Ausgabe, Darlehensvertrag

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. März 2024

288. Forstbetrieb Rafzerfeld, forstlicher Investitionskredit (neue Ausgabe, Darlehensvertrag)

Erwägungen

A. Ausgangslage Waldeigentümerinnen und -eigentümern sowie Forstunternehmen können gestützt auf Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald (WaG, SR 921.0) in Verbindung mit Art. 60 ff. der Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald (SR 921.01) forstliche Investitionskredite gewährt werden. Forstliche Investitionskredite nützen der mittel- und langfristigen Verbesserung der Waldwirtschaft. Sie werden befristet und rückzahlbar für die Finanzierung von Projekten und Anschaffungen gewährt, die dem Schutz vor Naturereignissen oder der rationellen Pflege und Nutzung des Waldes dienen. Die Darlehen werden vom Bund vergeben, wobei für den Vollzug die kantonalen Waldfachstellen zuständig sind. Im Kanton Zürich kann gemäss § 24 Abs. 3 des Kantonalen Waldgesetzes vom 7. Juni 1998 (LS 921.1) der Regierungsrat Darlehen nach Art. 40 WaG gewähren. Im Kanton Zürich wurde das Instrument des forstlichen Investitionskredits bislang noch nicht eingesetzt. Mit Beschluss Nr. 1388/2022 legte der Regierungsrat fest, dass künftig von der eingeräumten Möglichkeit, forstliche Investitionskredite nach Art. 40 WaG zu vergeben, Gebrauch zu machen ist. Die Baudirektion kann demnach Darlehen im Einzelfall entsprechend ihren Ausgabenkompetenzen gewähren (§ 39 Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 [FCV, LS 611.2]). Sie hat die entsprechenden Modalitäten der Darlehensgewährung in der Richtlinie Forstlicher Investitionskredit vom Mai 2023 festgelegt. Für den Kanton Zürich ist die Gewährung von forstlichen Investitionskrediten saldoneutral, da die Darlehen vom Bund finanziert werden. Er trägt jedoch das Ausfallrisiko. Der Forstbetrieb Rafzerfeld hat am 21. November 2023 bei der Abteilung Wald des Amtes für Landschaft und Natur um die Gewährung eines forstlichen Investitionskredits von Fr. 1 339 200 ersucht. Das Darlehen sei als Baukredit für den Umbau und die Erstellung von forstlichen Bauten für den Forstbetrieb Rafzerfeld zu gewähren und soll innerhalb von 20 Jahren vollständig zurückbezahlt werden. Nach Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen in Übereinstimmung mit der Richtlinie Forstlicher Investitionskredit kann dem Gesuch des Forstbetriebs Rafzerfeld stattgegeben werden. Der Forstbetrieb verfügt über zukunftsfähige Strukturen, die eine Investition in der beantragten Höhe rechtfertigen, und kann aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse, seiner Rechtsnatur

und Zwecksetzung die Rückzahlung der Jahresraten gewährleisten. Da es sich beim Forstbetrieb Rafzerfeld um eine öffentlich-rechtliche Institution handelt, bei deren Fremdkapitalschulden gemäss dem zugrunde liegenden Anstaltsvertrag die Trägergemeinden subsidiär haften, wird das Ausfallrisiko vorliegend als gering eingeschätzt.

B. Kosten Für die Gewährung eines forstlichen Investitionskredits an den Forstbetrieb Rafzerfeld ist somit gestützt auf § 37 Abs. 1 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 (CRG, LS 611) eine neue Ausgabe von Fr. 1 339 200 zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8800, Amt für Landschaft und Natur, zu bewilligen. Die Gewährung des vom Forstbetrieb Rafzerfeld ersuchten zinslosen Darlehens von höchstens Fr. 1 339 200 steht unter der Bedingung, dass die Auszahlung bzw. verbindliche Zusicherung der Beträge in gleicher Höhe vom Bund an den Kanton Zürich erfolgt ist. Somit ist die Vergabe des Darlehens für den Kanton Zürich bzw. für die Leistungsgruppe Nr. 8800, Amt für Landschaft und Natur, saldoneutral. Vom Bund stehen zurzeit Fr. 872 850 für die beantragte Investition zur Verfügung. Weitere Bundesmittel zur Deckung des Restbetrags von Fr. 466 350 wurden beantragt. Um den Baufortschritt zu gewährleisten, soll das Darlehen entsprechend dem Erhalt der Bundesgelder gestaffelt ausbezahlt werden. Da die Bundesmittel dem Kanton Zürich ebenfalls zinslos zur Verfügung gestellt werden, handelt es sich beim Verzicht auf die Zinseinnahme nicht um einen Einnahmeverzicht nach § 29 Abs. 1 lit. e FCV in Verbindung mit § 34 CRG.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Für die Gewährung eines forstlichen Investitionskredits an den Forstbetrieb Rafzerfeld wird eine neue Ausgabe von Fr. 1 339 200 zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8800, Amt für Landschaft und Natur, bewilligt.

II. Die Baudirektion, Amt für Landschaft und Natur, wird ermächtigt, den entsprechenden Darlehensvertrag abzuschliessen.

III. Die Ausbezahlung der Kreditsumme steht unter der Bedingung der Auszahlung bzw. verbindlichen Zusicherung der Beträge durch den Bund.

IV. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on Forest, Art. 40 — read in the version of January 1, 2022; the act was consolidated again on January 1, 2025 and August 1, 2025.