RRB Nr. 289/2024
Strassen, Wila, Turbenthal, Tösstalstrasse, Ersatzneubau Tössbrücke, Projektfestsetzung, gebundene und neue Ausgabe
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. März 2024
289. Strassen, (Wila, Turbenthal, 15 Tösstalstrasse, Ersatzneubau Tössbrücke, Projektfestsetzung, gebundene und neue Ausgabe)
Erwägungen
A. Ausgangslage und Projekt Die Tösstalstrasse auf dem Gebiet der Gemeinden Wila und Turbenthal zählt zum Strassennetz des Kantons Zürich und wird im Kataster als Hauptverkehrsstrasse Nr. 15 geführt. Im Rahmen des Radwegausbaus zwischen Wila und Turbenthal soll die 1952 erbaute Tössbrücke (Objekt Nr. 181-003) durch einen Neubau ersetzt werden (§§ 25 f. Strassengesetz [StrG, LS 722.1]). Die rechnerische Überprüfung der bestehenden Brücke im Rahmen der Radwegstudie Wila–Turbenthal hatte ein bedeutendes Tragsicherheitsdefizit ergeben. Eine Verbreiterung der Brücke für den Radweg verbunden mit blosser Ertüchtigung kam daher nicht infrage. Um die Trag- und Betriebssicherheit der bestehenden Brücke bis zum geplanten Ersatzneubau sicherzustellen, wurden betriebliche und bauliche Sofortmassnahmen umgesetzt. Mit dem Ersatzneubau werden die Hochwassersicherheit und die Verkehrssituation sowohl auf der Tösstalstrasse als auch auf dem Radweg entlang der Töss verbessert. Das Tiefbauamt des Kantons Zürich sieht folgende Massnahmen vor: – Erstellung eines temporären Trassees für die Staatsstrasse mit Bau einer Hilfsbrücke; – Rückbau der Tössbrücke; – Ersatzneubau der Tössbrücke; – Verbreiterung der Unterführung Nord; – Neubau einer Stützkonstruktion auf der Nordseite der Tössbrücke; – Instandsetzung der Tösstalstrasse im Projektperimeter (mit Einbau eines lärmarmen Deckbelags); – Verlegung des Gehwegs auf die Westseite der Tösstalstrasse im Abschnitt südlich der Tössbrücke; – Neubau einer Fussgängerquerung mit Mittelinsel auf der Nordseite der Tössbrücke; – Anpassung und Erneuerung der öffentlichen Beleuchtung und Strassenentwässerung; – Aufwertung des Oberwaldweihers in der Gemeinde Zell als ökologische Ersatzmassnahme gemäss dem Natur- und Heimatschutzgesetz (SR 451) infolge dauerhafter Beeinträchtigung schützenswerter Lebensräume im Uferbereich; – Wiederinstandstellung der privaten und öffentlichen Grundstücke im Projektperimeter.
Der Gemeinderat Wila und der Gemeinderat Turbenthal haben das Projekt im Sinne von § 12 StrG gemäss E-Mail vom 28. Oktober 2022 zustimmend zur Kenntnis genommen. Das Projekt wurde gemäss § 13 StrG vom 2. September bis 3. Oktober 2022 der Bevölkerung zur Mitwirkung unterbreitet. Die eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen sind im Projekt soweit möglich berücksichtigt worden. Sämtliche für die Umsetzung des Projekts notwendigen Bewilligungen der kantonalen Fachstellen liegen vor.
B. Einspracheverfahren Das Bauprojekt und der Landerwerbsplan wurden gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StrG vom 7. Juli bis 21. August 2023 öffentlich aufgelegt. Innerhalb der Auflagefrist wurden drei Einsprachen eingereicht, die projektbezogene und teilweise auch enteignungsrechtliche Begehren enthielten. Mit allen Einsprechenden konnte im Rahmen der Einigungsverhandlungen eine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Die jeweilige Zustimmung liegt mit der Unterzeichnung der Abtretungsverträge für den Landerwerb sowie der Anpassungsprotokolle vor, womit auch die Einsprachen zurückgezogen wurden. Diese sind als erledigt abgeschrieben worden.
C. Finanzierung und Ausgabenbewilligung Die Gesamtkosten sind gemäss Kostenvoranschlag vom 12. Dezember 2023 wie folgt veranschlagt: in Franken Erwerb von Grund und Rechten 90 000 Bauarbeiten 8 260 000 Nebenarbeiten 276 000 Technische Arbeiten 1 800 000 Total 10 426 000 Für die Verwirklichung des Bauvorhabens ist eine gebundene Ausgabe von Fr. 6 765 500 und eine neue Ausgabe von Fr. 3 660 500, insgesamt Fr. 10 426 000, gemäss § 37 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (LS 611) zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, zu bewilligen.
In der Staatsbuchhaltung wird der Gesamtbetrag von Fr. 10 426 000 auf die einzelnen Projektbestandteile mit folgendem Kostenteiler verbucht: Budgetierung Gebundene Ausgaben Neue Ausgaben Total in Franken in Franken in Franken Investitionsrechnung Konto 8400.50111 00000 65% 6 765 500 6 765 500 Erneuerung Staatsstrassen Konto 8400.50130 00000 35% 3 660 500 3 660 500 Fahrradanlagen Total 100% 6 765 500 3 660 500 10 426 000 Das Vorhaben verursacht jährliche Kapitalfolgekosten von Fr. 300 000. Sie berechnen sich nach IPSAS wie folgt: Baukosten Kapitalfolgekosten Kontierung Anteil Baukosten Zinsen (0,75%) Abschrei- Betrag in Franken in Franken bungssatz in Franken Erneuerung Staatsstrassen 65% 6 765 500 25 500 2,5% 169 000 Fahrradanlagen 35% 3 660 500 13 500 2,5% 92 000 Zwischentotal 39 000 261 000 Total 100% 10 426 000 300 000 In der vorliegenden Ausgabenbewilligung ist die mit Verfügung des Tiefbauamtes Nr. 2241/2022 bewilligte Ausgabe von Fr. 860 000 enthalten. Diese Verfügung ist bezüglich der Ausgaben aufzuheben. Den gesamten Rechnungsverkehr hat das Objekt Nr. 84B-20027, Gemeinden Wila und Turbenthal, 15 Tösstalstrasse, 181-003 Tössbrücke, aufzunehmen. Der Betrag ist im Budget 2024 enthalten sowie im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2024–2027 eingestellt.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt für den Ersatzneubau der Tössbrücke sowie die weiteren damit verbundenen Massnahmen an der 15 Tösstalstrasse in den Gemeinden Wila und Turbenthal wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.
II. Für die Bauausführung werden eine gebundene Ausgabe von Fr. 6 765 500 und eine neue Ausgabe von Fr. 3 660 500, insgesamt Fr. 10 426 000, zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt.
III. Dieser Betrag wird nach Massgabe des Schweizerischen Baupreisindexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Indexstand Oktober 2023)
IV. Die Verfügung des Tiefbauamtes Nr. 2241/2022 wird aufgehoben.
V. Die Baudirektion, Immobilienamt, Landerwerb, wird beauftragt, den Landerwerb nach §§ 18 ff. des Strassengesetzes durchzuführen. Sie wird weiter ermächtigt, das für die Ausführung des Projekts erforderliche Land nötigenfalls auf dem Weg der Expropriation zu erwerben und Anstösserbeiträge zu erheben, allfällige Prozesse zu führen, Vergleiche zu treffen oder auf gütlicher Basis im Rahmen der bewilligten Kosten zum Erwerb von Grund und Rechten Verträge abzuschliessen.
VI. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
VII. Mitteilung an den Gemeinderat Wila, Kugelgasse 2, 8492 Wila (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES]), den Gemeinderat Turbenthal, Tösstalstrasse 56, 8488 Turbenthal (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts sowie der Rodungsbewilligung vom 30. August 2023 [ES]), den Forstkreis 4, Riedhofstrasse 62, 8408 Winterthur (unter Beilage der Rodungsbewilligung vom 30. August 2023), sowie an die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli