RRB Nr. 290/2025
Verordnung über die zentrale Bewirtschaftung des Angebots an elektrischer Energie und Verordnung über die Änderung einer Bestimmung des Landesversorgungsgesetzes, Vernehmlassung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. März 2025
290. Verordnung über die zentrale Bewirtschaftung des Angebots
Erwägungen
an elektrischer Energie und Verordnung über die Änderung einer Bestimmung des Landesversorgungsgesetzes (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 13. Dezember 2024 unterbreitete das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung einen Entwurf für eine neue Verordnung über die zentrale Bewirtschaftung des Angebots an elektrischer Energie und einen Entwurf für eine neue Verordnung über die Änderung einer Bestimmung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (LVG, SR 531) zur Stellungnahme. Gemäss Art. 102 der Bundesverfassung (SR 101) stellt der Bund in schweren Mangellagen die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher und trifft vorsorgliche Massnahmen. Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen. In Art. 4 LVG sind die lebenswichtigen Güter und Dienstleistungen aufgeführt. Dazu gehören insbesondere auch Energieträger und die Übertragung und Verteilung von Energieträgern und Energie. In einer schweren Strommangellage im Sinne des LVG befindet sich die Schweiz, wenn das Angebot und die Nachfrage von Elektrizität aufgrund eingeschränkter Erzeugungs-, Übertragungs- und/oder Importkapazitäten während mehrerer Tage, Wochen oder Monaten nicht im Einklang stehen und die Wirtschaft diese Mangellage nicht mit eigenen Mitteln bewältigen kann. Für die Bewältigung einer schweren Strommangellage stehen dem Bundesrat verschiedene wirtschaftliche Interventionsmassnahmen (Bewirtschaftungsmassnahmen) gestützt auf das LVG zur Verfügung. Um auf Nachfrage und Angebot einwirken zu können, stehen dem Bundesrat verbrauchs- und angebotslenkende Bewirtschaftungsmassnahmen zur Verfügung. Diese können alleinstehend oder in Kombination mit anderen Bewirtschaftungsmassnahmen eingesetzt werden. Ziel dieser Massnahmen ist, dass die Schweiz – wenn auch auf vermindertem Niveau – weiterhin mit elektrischer Energie versorgt werden kann. Der vorliegende Entwurf für eine neue Verordnung über die zentrale Bewirtschaftung des Angebots an elektrischer Energie regelt Zuständigkeiten, Abläufe und Vergütungen im Falle einer Bewirtschaftung des Angebots an elektrischer Energie. Das Angebot an elektrischer Energie soll zentral durch die nationale Netzgesellschaft Swissgrid AG bewirtschaftet werden (Angebotslenkung). Dies soll neben der Bewirtschaf-
tung der verbleibenden Erzeugungs- und Speicherkapazitäten in der Schweiz auch die Ein- und Ausfuhr von elektrischer Energie umfassen. Die zentrale Bewirtschaftung soll bei den Kraftwerken ab einer Leistung von 10 Megawatt (MW) erfolgen, die an die Netzebenen 1–5 angeschlossen sind. Zudem sollen auch alle Kraftwerke der Schweizerischen Bundesbahnen in die Bewirtschaftung mit einbezogen werden. Als Folge der zentralen Bewirtschaftung des verfügbaren Angebots an elektrischer Energie würden die Marktmechanismen in der Schweiz für Energielieferungen während der Geltungsdauer der Verordnung ausgesetzt (der inländische und der grenzüberschreitende kommerzielle Handel sollen eingestellt werden). Die Kraftwerksbetreiber sollen für die elektrische Energie, die sie der Swissgrid liefern, eine Vergütung, zusammengesetzt aus den Gestehungskosten der Stromproduktion und einer vorgegebenen Marge, erhalten. Nach Art. 34 LVG kann der Bundesrat für die Dauer der Geltung von wirtschaftlichen Interventionsmassnahmen Bestimmungen anderer Erlasse vorübergehend für nicht anwendbar erklären. Davon muss auch im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht werden. Die entsprechenden Bestimmungen auf formeller Ebene sind in Anhang 1 zum LVG aufzuführen. Die Änderung dieses Anhangs erfolgt über die zur Vernehmlassung im Entwurf vorliegende Verordnung über die Änderung einer Bestimmung des Landesversorgungsgesetzes. Grundsätzlich ist die Schaffung der Möglichkeit einer zentralen, angebotsseitigen Bewirtschaftung der Elektrizitätsproduktion durch eine nationale Institution im Fall einer schweren Mangellage zu begrüssen. Die vorgesehenen Verordnungen schaffen die dafür notwendige Rechtsgrundlage und damit auch Klarheit über die vorgesehenen Bewirtschaftungsmechanismen für eine koordinierte Bewirtschaftung der Erzeugungskapazitäten. Die zentrale Bewirtschaftung der inländischen Produktions- und Speicherkapazitäten sowie die Einschränkungen der Ausfuhr und des Handels stellen einen schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie und in die Wirtschaftsfreiheit dar. Diese Mechanismen dürfen ausschliesslich im äussersten Notfall einer schweren Strommangellange und während einer möglichst kurzen Dauer zur Anwendung kommen. Es braucht eine möglichst klare Definition, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Umständen eine Angebotslenkung eintreten
kann, und wann dies wieder aufzuheben ist. Weniger einschneidende Massnahmen müssen so weit wie möglich im Vorfeld ergriffen werden. Der mit der zentralen Bewirtschaftung der Elektrizitätsproduktion einhergehende Eingriff in die Eigentumsgarantie und in die Wirtschaftsfreiheit der Kraftwerksbetreiber ist nur gegen vollständige Entschädi- gung gerechtfertigt. Die im Verordnungsentwurf vorgesehene Entschädigung, basierend auf Gestehungskosten und einer Marge, erscheint als nicht verfassungskonform. Materielle Enteignungen sind nach etablierter Rechtsprechung voll zu entschädigen. Basis einer vollen Entschädigung müssen vertraglich vereinbarte Preise bzw. Marktpreise sein. Insbesondere sind auch die Kosten für die Erfüllung von Absicherungsverpflichtungen und die Prozesskosten im Fall von Vertragsbrüchen, die sich aufgrund der zentralen Bewirtschaftung ergeben, vollständig abzugelten. Ist eine vollständige Entschädigung nicht gewährleistet, vermindern sich die Anreize für Investitionen in dringend benötigte neue Kraftwerkskapazitäten mit negativen Folgen für die langfristige Versorgungssicherheit der Schweiz. Gemäss dem erläuternden Bericht würde die Strafverfolgung den Kantonen obliegen. Diese erhalten jedoch nur wenige Informationen, die eine Strafverfolgung ermöglichen würden. Zudem ist nicht klar, welcher Kanton für die Strafverfolgung zuständig wäre (Sitz der Betreibergesellschaft oder Standort des Kraftwerks). Diese Funktion sollte daher auf Bundesebene bleiben und der Eidgenössischen Elektrizitätskommission übertragen werden. Der Kanton Zürich wäre zudem als Aktionär der Axpo Holding AG und Eigentümer der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich indirekt von den die Kraftwerksbetreiber betreffenden Massnahmen betroffen. Die Stellungnahme der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren vom 3. März 2025 äussert sich im Sinne dieser Erwägungen zu den zur Vernehmlassung stehenden Verordnungen und kann grundsätzlich unterstützt werden. Die Kraftwerksbetreibenden sollen für den Eingriff in die Eigentumsgarantie und in die Wirtschaftsfreiheit bei einer zentralen Bewirtschaftung ihrer Kraftwerke vollständig entschädigt werden. Weiter ist auf eine allgemeine Lockerung von Umweltbestimmungen, insbesondere im Bereich der Luftreinhaltung, zu verzichten.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an energie@bwl.admin.ch): Mit Schreiben vom 13. Dezember 2024 haben Sie uns eingeladen, zu einem Entwurf für eine Verordnung über die zentrale Bewirtschaftung des Angebots an elektrischer Energie und einem Entwurf einer Verord- nung über die Änderung einer Bestimmung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Wir unterstützen die Stellungnahme und die Anträge der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren (EnDK) vom 3. März 2025: Die Schaffung der Möglichkeit einer zentralen, angebotsseitigen Bewirtschaftung der Elektrizitätsproduktion durch eine nationale Institution im Fall einer schweren Mangellage ist zu begrüssen. Die geplante Verordnung schafft die dafür notwendige Rechtsgrundlage und damit auch Klarheit über die vorgesehenen Bewirtschaftungsmechanismen für eine koordinierte Bewirtschaftung der Erzeugungskapazitäten. Entsprechend werden die vorliegenden Verordnungsentwürfe grundsätzlich unterstützt, unter Vorbehalt der Bemerkungen und Anträge in der Stellungnahme der EnDK und den nachfolgenden Bemerkungen und Anträgen. Zur Frage der Kostentragung im Falle des Inkrafttretens der beiden Verordnungen haben wir folgende, die Stellungnahme der EnDK präzisierende Bemerkungen und Anträge: Die zentrale Bewirtschaftung der inländischen Produktions- und Speicherkapazitäten sowie die Einschränkungen der Ausfuhr und des Handels stellen einen schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie und in die Wirtschaftsfreiheit dar. Unter bestimmten Umständen, zu denen eine schwere Strommangellage gezählt werden kann, scheint die Beschneidung verfassungsmässig garantierter Rechte wie die Eigentumsgarantie gerechtfertigt, aber nur gegen vollständige Entschädigung. Die im Verordnungsentwurf vorgesehene Entschädigung der Kraftwerksbetreiber, bestehend aus Gestehungskosten und einer Marge, erscheint als nicht verfassungskonform und benachteiligt die Kraftwerksbetreiber. Die negativen finanziellen Auswirkungen für die Kraftwerksbetreiber im Falle der Inkraftsetzung der Verordnung könnten sehr gross ausfallen, wenn sie beispielsweise für getätigte Verkaufsgeschäfte ins Ausland den
Strom erneut beschaffen müssten, weil das vorgesehene Wasser aus den Speicherseen «enteignet» wurde. Antrag 1: Bei einer zentralen Bewirtschaftung im Falle einer Strommangellage sind die durch diese materielle Enteignung den Kraftwerksbetreibenden entstehenden Kosten vollständig zu entschädigen. Insbesondere sind auch die Kosten für die Erfüllung von Absicherungsverpflichtungen und die Prozesskosten im Fall von Vertragsbrüchen, die sich aufgrund der zentralen Bewirtschaftung ergeben, vollständig abzugelten. Die durch eine zentrale Bewirtschaftung entstehenden Kosten für die Massnahmen sind solidarisch von allen Endverbraucherinnen und Endverbrauchern zu tragen.
Weiter ist es nicht zweckmässig, dass Endverbraucherinnen und Endverbraucher ausgerechnet in einer Mangellage mit tendenziell hohen Strommarktpreisen den Strom zu Gestehungskosten und einer Marge erhalten sollen und damit einen geringen Anreiz zur sparsamen Energieverwendung haben. Antrag 2: Endverbraucherinnen und Endverbrauchern soll bei einer zentralen Bewirtschaftung über Preissignale ein Anreiz zum sparsamen Umgang mit Energie gegeben werden.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli