Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 292/2024

Strassen, Neftenbach, 343 Umfahrungsstrasse, Instandstellung und Ertüchtigung Brücke Näfbach, Strassenersatz, hindernisfreier Ausbau Bushaltestellen, gebundene Ausgabe

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. März 2024

292. Strassen (Neftenbach, 343 Umfahrungsstrasse, Instandstellung und Ertüchtigung Brücke Näfbach, Strasseninstandsetzung, hindernisfreier Ausbau Bushaltestellen, gebundene Ausgabe)

Erwägungen

A. Ausgangslage und Projekt Die Umfahrungsstrasse auf dem Gebiet der Gemeinde Neftenbach zählt zum Strassennetz des Kantons Zürich und wird im Kataster als regionale Verbindungsstrasse Nr. 343 geführt. Die Brücke Näfbach (Objekt Nr. 223-009) wurde 1981 erstellt und befindet sich heute in einem insgesamt annehmbaren bis schadhaften Zustand mit statischen Defiziten. Die Brücke wird aufgrund der Überprüfung gesamthaft instand gestellt und die Mängel im statischen Bereich mit einer Ertüchtigung der Fahrbahnplatte behoben (§§ 25 f. Strassengesetz [StrG, LS 722.1]). Das Bauwerk soll weiterhin für Ausnahmetransporte Typ I, Sondertransporte und als Bestandteil der Rettungsroute befahrbar bleiben. Der Strassenabschnitt zwischen Näfbachbrücke und Kreisel Weiachstrasse befindet sich gemäss Beurteilung der Abteilung Oberbau und Geotechnik in einem schadhaften Zustand und wird gesamthaft mit Ober- und Unterbau ersetzt (§§ 25 f. StrG). Weiter werden alle Abschlüsse auf die Perimetergrenze der Staatsstrasse versetzt. Die beiden bestehenden Bushaltestellen werden hindernisfrei ausgebaut. Das Tiefbauamt sieht folgende Massnahmen vor: – Instandstellung und Ertüchtigung der Näfbachbrücke (Abtrag und Verstärken der Fahrbahnplatte, Erhöhen der Konsolköpfe, Erneuerung von Abdichtung und Belag); – Strasseninstandsetzung im Abschnitt Brücke bis Kreisel Weiachstrasse; – hindernisfreier Ausbau der Bushaltestellen Neftenbach, Tössallmend; – Wiederinstandstellung der privaten und öffentlichen Grundstücke im Projektperimeter.

B. Finanzierung und Ausgabenbewilligung Die Baukosten sind gemäss Kostenvoranschlag vom 26. Februar 2024 wie folgt veranschlagt: in Franken Erwerb von Grund und Rechten 25 000 Bauarbeiten 3 350 700 Nebenarbeiten 114 400 Technische Arbeiten 839 900 Total 4 330 000

Für die Verwirklichung des Bauvorhabens ist eine gebundene Ausgabe von Fr. 4 330 000 gemäss § 37 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (LS 611) zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, zu bewilligen. In der Staatsbuchhaltung wird der Gesamtbetrag von Fr. 4 330 000 wie folgt verbucht: Budgetierung Gebundene Ausgaben Neue Ausgaben Total in Franken in Franken in Franken Investitionsrechnung Konto 8400.50111 00000 100% 4 330 000 4 330 000 Erneuerung Staatsstrassen Total 100% 4 330 000 4 330 000 In der vorliegenden Ausgabenbewilligung ist die mit Verfügung des Tiefbauamtes Nr. 644/2024 bewilligte Ausgabe von Fr. 250 000 enthalten. Diese Verfügung ist bezüglich der Ausgabe aufzuheben. Den gesamten Rechnungsverkehr hat das Objekt Nr. 84B-20049, Neftenbach, Brücke Näfbach mit Strasse und Bushaltestellen, aufzunehmen. Der Betrag ist im Budget 2024 enthalten sowie im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2024–2027 eingestellt.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Für die Instandstellung und Ertüchtigung der Näfbachbrücke (Objekt Nr. 223-009), die Strasseninstandsetzung und den hindernisfreien Ausbau der Bushaltestellen an der 343 Umfahrungsstrasse in der Gemeinde Neftenbach wird eine gebundene Ausgabe von Fr. 4 330 000 zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt.

II. Dieser Betrag wird nach Massgabe des Schweizerischen Baupreisindexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Indexstand Oktober 2023)

III. Die Verfügung des Tiefbauamtes Nr. 644/2024 wird aufgehoben.

IV. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Strassengesetz (StrG) 24, Art. 25 — read in the version of June 1, 2022; the act was consolidated again on June 1, 2026.