RRB Nr. 293/2021
Strassen, Affoltern a. A., 654 Mühlebergstrasse, Radweglückenschliessung und Instandstellung, Projektfestsetzung, gebundene und neue Ausgabe, Behandlung Einsprache
Rubrum
Öffentliche Fassung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. März 2021
293. Strassen (Affoltern a. A., 654 Mühlebergstrasse, Radweglückenschliessung und Instandstellung, Projektfestsetzung und Ausgabenbewilligung)
Erwägungen
A. Ausgangslage und Projekt Die Mühlebergstrasse auf dem Gebiet der Stadt Affoltern a. A. zählt zum Strassennetz des Kantons Zürich und wird im Kataster als regionale Verbindungsstrasse Nr. 654 geführt. Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit und zur Werterhaltung muss die Mühlebergstrasse instand gesetzt werden. Mit der Erstellung eines separaten Radstreifens zwischen dem Kreisel an der Zürichstrasse und der Einmündung Im Weinberg wird eine Radweglücke geschlossen. Zudem werden die Bushaltestellen hindernisfrei ausgebaut sowie verschiedene Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit des Fussgängerverkehrs getroffen. Im Einvernehmen mit der Stadt Affoltern a. A. sieht das Tiefbauamt folgende Massnahmen vor: – Verbreiterung der Fahrbahn; – Erstellung eines Radstreifens; – Instandsetzung der Mühlebergstrasse; – Erstellung von Fussgängerquerungen; – Anpassung bestehender Fussgängerquerungen; – Hindernisfreier Ausbau von sechs Bushaltestellen im Projektperimeter; – Erstellung eines neuen Gehwegs; – Anpassung und Erneuerung der öffentlichen Beleuchtung; – Anpassung der Strassenentwässerung; – Anpassung der Randabschlüsse an die neue Fahrbahngeometrie und Erneuerung des Fahrbahnbelags; – Wiederinstandstellung der privaten und öffentlichen Grundstücke im Projektperimeter. Der Gemeinderat Affoltern a. A. hat sich mit Beschluss Nr. 136 vom 14. Juni 2016 und Beschluss Nr. 132 vom 30. Mai 2017 im Sinne von § 12 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) zum Projekt geäussert. Das Projekt wurde gemäss § 13 StrG vom 28. April bis 29. Mai 2017 der Bevölkerung zur Mitwirkung unterbreitet. Die eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen sind im überarbeiteten Projekt soweit möglich berücksichtigt worden.
B. Einspracheverfahren Die öffentliche Auflage des Bauprojekts gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StrG erfolgte vom 23. August bis 23. September 2019. Innerhalb der Auflagefrist wurden drei Einsprachen eingereicht, die projektbezogene und teilweise auch entschädigungsrechtliche Begehren enthielten. Mit zwei Einsprechenden konnte im Rahmen der Einigungsverhandlungen eine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Die entsprechenden Einsprachen wurden zurückgezogen, weshalb sie als erledigt abgeschrieben worden sind. Die verbleibende Einsprache ist wie folgt zu beurteilen: undatierte Eingabe (eingegangen am 23. September 2019) Die Einsprechenden führen aus, dass ihr Haus an Wert verliere, da es noch näher an der Strasse zu stehen komme und beantragen eine faire Entschädigung (Antrag 1). Die Einsprechenden haben am 6. November 2020 einen Abtretungsvertrag unterzeichnet. Die Einsprache ist in diesem Punkt (Antrag 1) daher gegenstandslos geworden. Im Weiteren beantragen die Einsprechenden sinngemäss die Übernahme der Kosten für Lärmschutzmassnahmen wie den Ersatz der Fenster sowie gegebenenfalls Lärmschutzmassnahmen beim Zaun (Antrag 2). Die Fachstelle Lärmschutz hat das Projekt im Rahmen der koordinierten Stellungnahme der kantonalen Fachstellen der Abteilung Koordination Bau und Umwelt vom 8. Juni 2017 aus lärmtechnischer Sicht als unbedenklich eingestuft. Ein Anspruch auf Lärmschutzmassnahmen besteht nicht. Die Einsprache ist in diesem Punkt (Antrag 2) abzuweisen. Weiter beantragen die Einsprechenden, der Container, der zur gehöre, sei zurückzubauen und ausserhalb ihres Grundstücks neu zu errichten (Antrag 3). Der bestehende Containerplatz kann ausserhalb der Parzelle der Einsprechenden innerhalb des Anpassungsbereichs zum Strassenbau neu erstellt werden, wobei die genaue Lage im Zuge der Anpassungsarbeiten festzulegen sein wird. Die Einsprache ist somit in diesem Punkt (Antrag 3) gutzuheissen. Die Einsprechenden beantragen weiter eine fachgerechte saisonal angepasste Ausgrabung der Pflanzen bzw. die Übernahme der Kosten für einen Gärtner, sodass ihre Rosen an eine andere Stelle transportiert und wiedereingesetzt werden können (Antrag 4). Zudem beantragen sie, das Gärtchen leicht zu verbreitern, einschliesslich Übernahme der Kosten für einen dem neuen Gärtchen angepassten Bewuchs (Antrag 5).
Gemäss Ziff. 2 der weiteren Bestimmungen des von den Einsprechenden am 6. November 2020 unterzeichneten Abtretungsvertrags ist der Kanton zur Ausführung der projektbedingten Anpassungsarbeiten auf seine Kosten bzw. allgemein zu einer möglichst gleichwertigen Wiederherstellung des bestehenden Zustandes verpflichtet. Die notwendigen Anpassungsarbeiten werden dabei von Fachkräften vorgenommen. Die Einsprache ist somit in diesem Punkt (Antrag 4) gegenstandslos geworden. Ein über die Ausführung der projektbedingten Anpassungsarbeiten hinausgehender Anspruch, etwa auf Verbreiterung des bestehenden Gartens, besteht nicht. In diesem Punkt (Antrag 5) ist die Einsprache daher abzuweisen.
C. Finanzierung und Ausgabenbewilligung Die Gesamtkosten sind gemäss Kostenvoranschlag vom 3. Juli 2019 wie folgt veranschlagt: in Franken Erwerb von Grund und Rechten 395 000 Bauarbeiten 8 330 000 Nebenarbeiten 160 000 Technische Arbeiten 1 165 000 Total 10 050 000 Die Stadt Affoltern a. A. hat mit Beschluss Nr. 238 vom 17. September 2019 eine Kostenbeteiligung von rund Fr. 60 000 zugesichert. Da der Beitrag der Stadt Affoltern a. A. von den tatsächlichen Baukosten abhängt und damit erst nach der Verwirklichung betragsmässig feststeht, ist ein Bruttokredit zu beschliessen. Die Einnahme ist dem Konto 8400.63200 80000, Investitionsbeiträge von Gemeinden Staatsstrassen, für das Objekt Nr. 84S-81013 gutzuschreiben. Der Kostenverleger gestaltet sich demnach wie folgt: Kanton Stadt Total Affoltern a. A in Franken in Franken in Franken Staatsstrassen Anteil öV 855 000 855 000 Staatsstrassen Baulicher Unterhalt 3 705 000 3 705 000 Fussgängeranlagen 875 000 875 000 Erneuerung Staatsstrassen 3 650 000 60 000 3 710 000 Fahrradanlagen 905 000 905 000 Total 9 990 000 60 000 10 050 000
Für die Verwirklichung des Bauvorhabens ist eine gebundene Ausgabe gemäss § 37 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (CRG, LS 611) von Fr. 7 415 000 und eine neue Ausgabe gemäss § 37 Abs. 1 CRG von Fr. 2 635 000, insgesamt Fr. 10 050 000, zulasten der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, zu bewilligen. Davon gehen Fr. 3 705 000 zulasten der Erfolgsrechnung und Fr. 6 345 000 zulasten der Investitionsrechnung. In der Staatsbuchhaltung wird der Gesamtbetrag von Fr. 10 050 000 auf die einzelnen Projektbestandteile mit folgendem Kostenteiler verbucht: Budgetierung Gebundene Ausgaben Neue Ausgaben Total in Franken in Franken in Franken Erfolgsrechnung Konto 8400.31410 80050 37% 3 705 000 3 705 000 Staatsstrassen Baulicher Unterhalt Investitionsrechnung Konto 8400.50110 80020 8% 855 000 855 000 Staatsstrassen Anteil öV Konto 8400.50100 00000 9% 875 000 875 000 Fussgängeranlagen Konto 8400.50130 00000 9% 905 000 905 000 Fahrradanlagen Konto 8400.50111 00000 37% 3 710 000 3 710 000 Erneuerung Staatsstrassen Total 100% 7 415 000 2 635 000 10 050 000 In der vorliegenden Ausgabenbewilligung sind die mit Verfügung des Tiefbauamts Nr. 2199/2019 bewilligten Ausgaben von Fr. 370 000 enthalten. Diese Verfügung ist bezüglich der Ausgaben aufzuheben. Das Vorhaben verursacht jährliche Kapitalfolgekosten von Fr. 183 000. Sie berechnen sich nach IPSAS wie folgt: Baukosten Kapitalfolgekosten Kontierung Anteil Baukosten Zinsen (0,75%) Abschreibungssatz Betrag in Franken in Franken in Franken Staatsstrassen Anteil öV 14% 855 000 3 000 2,5% 21 000 Fussgängeranlagen 14% 875 000 3 500 2,5% 22 000 Fahrradanlagen 14% 905 000 3 500 2,5% 23 000 Erneuerung Staatsstrassen 58% 3 710 000 14 000 2,5% 93 000 Zwischentotal 24 000 159 000 Total 100% 6 345 000 183 000
Den gesamten Rechnungsverkehr hat das Objekt Nr. 84S-81013, Stadt Affoltern a. A., 654 Mühlebergstrasse, aufzunehmen. Der Betrag ist im Budget 2021 enthalten sowie im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2021–2024 eingestellt.
D. Öffentlichkeit Dieser Beschluss ist gestützt auf § 23 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (LS 170.4) nicht öffentlich, soweit dies zum Schutz der Privatsphäre der Einsprechenden erforderlich ist. Die Baudirektion hat den Beschluss vor der Veröffentlichung so weit zu anonymisieren, dass die Privatsphäre der Einsprechenden gewährleistet ist.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt für die Radweglückenschliessung und Instandstellung sowie die weiteren damit verbundenen Massnahmen an der 654 Mühlebergstrasse in der Stadt Affoltern a. A. werden gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.
II. Die Einsprache von , wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos wurde.
III. Für die Bauausführung werden eine gebundene Ausgabe von Fr. 7 415 000 und eine neue Ausgabe von Fr. 2 635 000, insgesamt Fr. 10 050 000, zulasten der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt. Davon gehen Fr. 3 705 000 zulasten der Erfolgsrechnung und Fr. 6 345 000 zulasten der Investitionsrechnung.
IV. Dieser Betrag wird nach Massgabe des Schweizerischen Baupreisindexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Indexstand April 2019)
V. Die Verfügung des Tiefbauamts Nr. 2199/2019 wird aufgehoben.
VI. Die Baudirektion, Immobilienamt, Landerwerb, wird beauftragt, den Landerwerb nach §§ 18 ff. Strassengesetz durchzuführen. Sie wird weiter ermächtigt, das für die Ausführung des Projekts erforderliche Land nötigenfalls auf dem Weg der Expropriation zu erwerben und Anstösserbeiträge zu erheben, allfällige Prozesse zu führen, Vergleiche zu treffen oder auf gütlicher Basis im Rahmen der bewilligten Kosten zum Erwerb von Grund und Rechten Verträge abzuschliessen.
VII. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
VIII. Dieser Beschluss ist im Sinne der Erwägung D teilweise nicht öffentlich.
IX. Mitteilung an den Stadtrat Affoltern a. A., Marktplatz 1, Postfach, 8910 Affoltern am Albis (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES]), (R), sowie an die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli