Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 293/2024

Verordnungspaket Umwelt Herbst 2024, Vernehmlassung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. März 2024

293. Verordnungspaket Umwelt Herbst 2024 (Vernehmlassung)

Erwägungen

A. Ausgangslage Mit Schreiben vom 22. Dezember 2023 eröffnete das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation das Vernehmlassungsverfahren zum Verordnungspaket Umwelt Herbst 2024. Es geht dabei um die Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA, SR 814.600) und die Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen (VBO, SR 814.076). Bei der VVEA sollen neu bei bereits erstellten Deponiestandorten der Typen C bis E vertikale oder horizontale Erweiterungen auch über nutzbaren unterirdischen Gewässern und den zu ihrem Schutz notwendigen Randgebieten zugelassen werden, sofern bestimmte Kriterien erfüllt sind und die entsprechenden Nachweise erbracht werden können. Gemäss geltender Gesetzgebung (VVEA Anhang 2, Ziff. 1.1.3) ist die Errichtung von Deponien und Ablagerungen von Kompartimenten der Typen B bis E im Gewässerschutzbereich Au nicht zulässig. Es dürfen lediglich Deponien des Typs B in Randgebieten von nutzbaren unterirdischen Gewässern errichtet werden. In der VBO soll neu die Organisation «Freie Landschaft Schweiz» als beschwerdeberechtigte Organisation aufgeführt werden.

B. Revision VVEA Die Grundwasservorkommen stellen die wichtigste Ressource für die Trinkwasserversorgung der Schweizer Bevölkerung dar. Sie sind lebenserhaltend und müssen auch für nachfolgende Generationen in ausreichender Menge und Qualität erhalten bleiben. Das Grundwasser fliesst entlang vorgegebener Pfade «unsichtbar» im Untergrund. Die Grundwasservorkommen sind örtlich begrenzt und können nicht verschoben werden. Massnahmen zur Aufwertung und zur Kompensation sind im Vergleich zu anderen Schutzgütern (z. B. Wiederaufforstung eines Waldes bei Rodung) nicht möglich. Gelangen Schadstoffe ins Grundwasser, kann dieses irreparabel geschädigt oder es kann jahrzehntelang dauern, bis die Schadstoffe abgebaut werden. Deponien und Kompartimente der Typen B bis E gelten als verschmutzt. Die Buchstaben stehen in alphabetischer Reihenfolge für ein zunehmendes Gefährdungspotenzial. Bei vielen der betroffenen Deponien kann bereits heute ein Schadstoffeintrag in die Gewässer nicht ausgeschlossen werden. Dies ist auch bei Verbesserungen der Abdichtungen der Fall, da niemand gewährleisten kann, dass diese mindestens im Zeitraum des vollständigen Schadstoffabbaus, der über Jahrzehnte oder gar Jahrhunderte dauert, dicht sind. Die Erweiterung einer Deponie stellt deshalb ein Risiko für das Grundwasser dar. Das Vorsorgeprinzip gemäss dem Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01), worauf die Gewässerschutzgesetzgebung und insbesondere auch die Sorgfaltspflicht gemäss dem Gewässerschutzgesetz (SR 814.20) beruhen, soll verhindern, dass Schadstoffe ins Grundwasser gelangen können. Es greift insbesondere dort, wo Verunreinigungen selbst durch technische Massnahmen nicht vollständig ausgeschlossen werden können. In der geltenden VVEA wurde dieses Risiko mit dem Verbot, Deponien vom Typ C, D und E im Gewässerschutzbereich Au zu errichten, berücksichtigt. Eine Erweiterung der Deponien Typ C, D und E im Gewässerschutzbereich AU würde dem Vorsorgeprinzip widersprechen. Ein Bedarf für die Erweiterung von Standorten vom Typ C, D und E im Gewässerschutzbereich AU ist aus Sicht des Kantons Zürich nicht gegeben, auch wenn die Erweiterung gewisse Vorteile bietet. Das Risiko einer Verschmutzung des Grundwassers insbesondere durch persistente organische Schadstoffe (z. B. per- und polyfluorierte Alkylverbindungen) ist gegeben, wie jüngste Messungen zeigen.

Aus abfallwirtschaftlicher Sicht ist die vorgeschlagene Anpassung der VVEA nicht zwingend notwendig, da der Deponiebedarf auch mit anderen Massnahmen gedeckt werden kann. Durch zusätzliche Verwertungsmassnahmen sowie einer interkantonalen Kooperation kann der Bedarf an Standorten für Deponien der Typen C, D und E in der Schweiz auch im Gewässerschutzbereich üB langfristig gedeckt werden. Der behördliche Auftrag, nutzbare Grundwasservorkommen langfristig zu schützen – auch wenn diese zurzeit noch nicht genutzt werden – steht in Konflikt mit dem Interesse an zusätzlicher Deponiekapazität. Dies gilt insbesondere, da eine Qualitätsverschlechterung des Grundwassers auch mit technischen Massnahmen nicht für sich ausgeschlossen werden kann. Mit der vorgeschlagenen Verordnungsänderung werden nicht nur der Schutz des Grundwassers, sondern auch die Grundsätze der Ressourcenschonung und der Kreislaufwirtschaft abgewertet. Sie steht im Widerspruch zu anderen Bestrebungen, die auf einen erweiterten Schutz von Mensch und Umwelt vor Schadstoffen abzielen. Die Verordnungsänderungen sind deshalb in allen Punkten abzulehnen.

C. Revision VBO In der VBO soll neu der Verband «Freie Landschaft Schweiz» als nach Art. 55 USG und Art. 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) beschwerdeberechtigte Organisation aufgeführt werden. Im erläuternden Bericht wird dargelegt, dass der Verband die Voraussetzungen nach Art. 55 USG und Art. 12 NHG zur Erlangung des Verbandsbeschwerderechts erfüllt. Entsprechend ist die Aufnahme in das Verzeichnis der beschwerdeberechtigten Organisationen im Anhang zur VBO folgerichtig.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als Word- und PDF-Version an polg@bafu.admin.ch): Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Verordnungspaket Umwelt Herbst 2024 und den entsprechenden Verordnungsanpassungen und äussern uns wie folgt: Wir lehnen die Anpassungen in der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (SR 814.600) ab. Die vorgeschlagene Revision widerspricht dem Vorsorgegrundsatz, auf welchem die Gewässerschutzgesetzgebung beruht. Aus abfallwirtschaftlicher Sicht ist diese Anpassung nicht zwingend notwendig, da der Deponiebedarf auch mit anderen Massnahmen (z. B. zusätzliche Verwertungsmassnahmen sowie einer interkantonalen Kooperation) gedeckt werden kann. Mit der vorgeschlagenen Verordnungsänderung werden nicht nur der Schutz des Grundwassers, sondern auch die Grundsätze der Ressourcenschonung und der Kreislaufwirtschaft abgewertet. Sie steht weiter im Widerspruch zu anderen Bestrebungen, die auf einen erweiterten Schutz von Mensch und Umwelt vor Schadstoffen abzielen. Wir beurteilen die Aufnahme des Verbandes «Freie Landschaft Schweiz» in das Verzeichnis der beschwerdeberechtigten Organisationen im Anhang der Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen (SR 814.076) als folgerichtig.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on the Protection of the Environment, Art. 55 — read in the version of January 1, 2024; the act was consolidated again on January 1, 2025, April 1, 2025, April 1, 2026, and August 1, 2026.
  • Federal Act on the Protection of Nature and Cultural Heritage, Art. 12 — read in the version of January 1, 2022; the act was consolidated again on August 1, 2025.