RRB Nr. 300/2024
Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes, Erleichterung der selbstständigen Erwerbstätigkeit, Berücksichtigung des Lebensmittelpunkts und Zugriffe auf Informationssysteme, Vernehmlassung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. März 2024
300. Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes
Erwägungen
(Vernehmlassung) Am 15. Dezember 2023 hat der Bundesrat die Vernehmlassung zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG; SR 142.20) eröffnet. Im Gesetz soll neu ausdrücklich festgehalten werden, dass bei der Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung der Lebensmittelpunkt in der Schweiz liegen muss und dass die Bewilligung bei dessen Verlegung ins Ausland erlischt. Damit wird die Motion 21.4076 Marchesi «Aufenthaltsbewilligungen für Ausländerinnen und Ausländer. Der Grundsatz des Lebensmittelpunkts soll wieder eindeutig anwendbar sein» umgesetzt. Im Bereich Arbeit soll die Bewilligungspflicht für den Wechsel von einer unselbstständigen zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit von Inhaberinnen und Inhabern einer Aufenthaltsbewilligung aufgehoben werden. Zudem soll im Rahmen des Wegweisungsvollzugs eine rechtliche Grundlage für die Anwesenheitspflicht in der zugewiesenen Unterkunft geschaffen werden, wenn eine betroffene Person ihrer Ausreisepflicht in der angesetzten Ausreisefrist nicht nachgekommen ist. Aufgrund eines Bundesgerichtsentscheids soll zudem die Haftdauer der sogenannten «Dublin-Renitenzhaft» eingeschränkt werden. Sie wird künftig nur noch längstens sechs Wochen erlaubt sein und nicht mehr auf drei Monate verlängert werden können. Im Luftverkehr schafft die Vorlage die rechtliche Grundlage für die Publikation der Verwaltungssanktionen des Staatssekretariats für Migration (SEM) gegen Luftverkehrsunternehmen, die gegen Sorgfalts- oder Meldepflichten verstossen haben. Zudem soll die Betreuungspflicht der Luftverkehrsunternehmen ausgeweitet werden. Sie haben künftig auch für Reisende, denen die Weiterreise durch die internationalen Transitzonen verweigert wird, eine Betreuungspflicht. Schliesslich soll für die kantonalen Justizvollzugsbehörden eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, damit diese bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben auf besonders schützenswerte Daten im Zentralen Migrationsinformationssystem zugreifen können. Weiter sollen zu- sätzliche Mitarbeitende des SEM, die zuständigen Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts und die schweizerischen Auslandvertretungen und Missionen Zugriff auf die benötigten Personendaten im Informationssystem für die Rückkehr des SEM erhalten.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an vernehmlassungSBRE@sem.admin.ch): Mit Schreiben vom 15. Dezember 2023 haben Sie uns eingeladen, uns zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) vernehmen zu lassen. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme. Im Grundsatz begrüssen wir die vorgeschlagenen Änderungen und äussern uns zu den einzelnen Bestimmungen wie folgt: Art. 71b VE-AIG Grundsätzlich sind die Anpassungen in Art. 71b AIG begrüssenswert, da sie die Frage klären, ob vorgängig der Weitergabe medizinischer Daten zur Prüfung der Transportfähigkeit eine Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis notwendig ist. Hingegen könnte die Änderung von «medizinischer Fachperson» in «behandelnde Ärzte» dahingehend verstanden werden, dass z. B. Vorakten von Rettungssanitäterinnen und -sanitätern nicht mehr beigezogen werden können. Zudem bringt die revidierte Bestimmung bezüglich der Frage, was genau unter den für die Beurteilung der Transportfähigkeit notwendigen medizinischen Daten zu verstehen ist, leider keine Klarheit. Dies wäre jedoch wünschenswert und es sollte präzisiert werden, welche Akten von der Weitergabepflicht der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes erfasst werden. Weiter muss es zulässig sein, dass die kantonalen Migrationsbehörden oder das Staatssekretariat für Migration (SEM) in ihren Akten bereits vorhandene medizinische Daten an die für die Beurteilung der Transportfähigkeit zuständigen Ärztinnen und Ärzte weitergeben dürfen. Dies ist in Art. 71b ausdrücklich aufzunehmen. Dieses Vorgehen schliesst den Prozess über die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt nicht aus. Andernfalls würde der Wegweisungsvollzug, der teilweise an Fristen gebunden ist, ohne Not erschwert oder sogar verunmöglicht. Zudem wäre es aus prozessökonomischen Gründen unsinnig, wenn die kantonalen Migrationsbehörden und das SEM diese Berichte nicht mehr direkt an die Ärztin oder den Arzt, die oder der für die Beurteilung der Transportfähigkeit zuständig ist, weiterleiten dürften.
Zudem muss die kantonale Migrationsbehörde, die für den Vollzug der Wegweisung zuständig ist und die Verantwortung dafür trägt, über alle einschlägigen Informationen zum Gesundheitszustand der betroffenen Person verfügen. Auch dieses dringende Anliegen der kantonalen Vollzugsbehörden ist in Art. 71b aufzunehmen. Art. 73a VE-AIG Wir begrüssen es, dass die zuständigen Behörden neu die Möglichkeit haben sollen, eine Anwesenheitspflicht in einer zugewiesenen Unterkunft anzuordnen, um den Vollzug einer rechtskräftigen Weg- oder Ausweisung oder einer Landesverweisung sicherzustellen. Die vorgesehene Bestimmung muss indessen präzisiert werden. Aus der Formulierung geht nicht klar hervor, ob derselbe Grund (z. B. Abklärungen zur Identität) mehrfach die Anordnung einer Anwesenheitspflicht rechtfertigt und wenn ja, ob jede angeordnete Anwesenheitspflicht bis zu einem Monat dauern kann. Die Einschränkung der Dauer der Massnahme auf «bis zu» 6 Stunden täglich bzw. «während längstens» einem Monat ist aus unserer Sicht eher zu eng und zu unbestimmt. Ebenfalls befürworten wir, dass die Nichteinhaltung einer Anwesenheitspflicht einen Haftgrund darstellen kann, da die Massnahme ansonsten zahnlos wäre. Um die Wirksamkeit dieser Bestimmung zu erhöhen, muss die Administrativhaft nicht nur dann zulässig sein, wenn durch die Nichteinhaltung der Anwesenheitspflicht der Vollzug einer Weg- oder Ausweisung oder einer Landesverweisung verhindert wurde, sondern auch, wenn dadurch andere für den Vollzug notwendige Massnahmen (z. B. Abklärungen zur Identität oder Beschaffung von Reisedokumenten) verhindert wurden. Art. 9 Abs. 1 Bst. q und Abs. 2 Bst. m Bundesgesetz über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich Durch die Einführung von Art. 9 Abs. 1 Bst. q und Abs. 2 Bst. m des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (VE-BGIAA) soll den kantonalen Justizvollzugsbehörden einschliesslich der Bewährungshilfe zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben ein Lesezugriff auf die notwendigen besonders schützenswerten Daten im Zentralen Migrationsinformationssystem gewährt werden. Insbesondere im Hinblick auf die Platzierung, Vollzugsplanung oder die bedingte Entlassung sind die vorgesehenen Einsichtsrechte notwendig und führen zu einer Verringerung des administrativen Aufwands auf
kantonaler Ebene. Zudem sind die Anliegen des Datenschutzes berücksichtigt. Deshalb begrüssen wir diese Änderungen ausdrücklich.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli