RRB Nr. 300/2025
Interpellation Tobias Mani, Wädenswil, und Mitunterzeichenende betreffend Ungleichbehandlung von ausserkantonal untergebrachten Pflegekindern, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 40/2025
Sitzung vom 19. März 2025
300. Interpellation (Ungleichbehandlung von ausserkantonal untergebrachten Pflegekindern) Kantonsrat Tobias Mani, Wädenswil, und Mitunterzeichnende haben am 3. Februar 2025 folgende Interpellation eingereicht: Mit dem am 01.01.2022 in Kraft getretenen Kinder- und Jugendheimgesetz (KJG) und der dazugehörigen Kinder- und Jugendhilfeverordnung (KJV) können ausserfamiliäre Unterbringungen unter gewissen Voraussetzungen auch über die Volljährigkeit von Heim- und Pflegekindern hinaus bis zum Abschluss einer abgeschlossenen Erstausbildung bzw. bis höchstens zum vollendeten 25. Altersjahr durch das Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB) finanziert werden (§ 3 KJG und § 5 KJV). Dies, wenn dies zur Sicherstellung der nachhaltigen Wirkung notwendig ist. Das Ziel dieser kantonalen Regelungen besteht darin, dass junge Menschen aus dem Kanton Zürich, welche in Pflegefamilien oder Heimen leben, nach Eintritt der Volljährigkeit nicht abrupt ausziehen müssen und durch diesen Abbruch die Massnahme eine nachhaltige Wirkung verfehlt. Damit werden die Jugendlichen auch beim Übergang in die Selbständigkeit (Phase Leaving Care) unterstützt und die Nachhaltigkeit der Kinder- und Jugendhilfe im Kanton Zürich wird sichergestellt. Aufgrund des Bundesgerichtsurteils vom 22. Mai 2024 (8C_561/2023) zum Unterstützungswohnsitz kam es im Kanton Zürich zu einer Praxisänderung in Bezug auf die Unterstützung von ausserkantonal untergebrachten Pflegekindern über die Volljährigkeit hinaus. Das AJB entschied unter Berücksichtigung dieses Bundesgerichtsentscheides, dass mit Erreichen der Volljährigkeit die Fortführung der Unterbringung in ausserkantonalen Pflegefamilien (nicht aber bei ausserkantonalen Heimunterbringungen!) nicht mehr finanziert wird, weil die Betroffenen ihren Unterstützungswohnsitz neu im Aufenthaltskanton bei den Pflegeeltern begründen müssen (Art. 4 ZUG). Konkret bedeutet dies, dass junge Menschen, die ausserkantonal in Pflegefamilien leben, vom Kanton Zürich entgegen den kantonalen Rechtsgrundlagen nicht mehr über die Volljährigkeit hinaus unterstützt werden. Dies entspricht nicht der Intention des KJG und führt auch zu einer Ungleichbehandlung von ausserkantonal untergebrachten Kindern aus dem Kanton Zürich.
In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat, folgende Fragen zu beantworten:
Erwägungen
1. Mit welchen Folgen ist zu rechnen, wenn nach Volljährigkeit trotz weiterem Bedarf zur Erzielung der nachhaltigen Wirkung eine Finanzierung abrupt beendet wird, und wie ordnet der Regierungsrat die Problematik ein?
2. Wie viele Personen sind von der neuen Regelung betroffen?
3. Weshalb wird § 5 KJV so ausgelegt, dass keine Fortsetzung der Finanzierung der Leistung für Kinder in Pflegefamilien über die Volljährigkeit hinaus notwendig ist, obschon die Nachhaltigkeit der Wirkung im Zentrum steht?
4. Welche Schritte sind aus Sicht des Regierungsrats nötig, damit insbesondere ausserkantonal untergebrachte Kinder in Pflegefamilien eine bedarfsgerechte Unterstützung im Übergang in die Selbständigkeit erhalten (z. B. interkantonale Vereinbarung, Anpassung des Zustän-
5. Welche Möglichkeiten sieht der Regierungsrat, um trotz des Bundesgerichtsurteils und des Wechsels des Unterstützungswohnsitzes bei Pflegekindern eine Finanzierung durch den Kanton Zürich über die Volljährigkeit bei ausgewiesenem Bedarf zur Sicherung seiner Nachhaltigkeit sicherzustellen?
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Interpellation Tobias Mani, Wädenswil, und Mitunterzeichnende wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Ergänzende Hilfen zur Erziehung sollen – unabhängig von der Volljährigkeit – nie abrupt enden. Vielmehr soll der Abschluss einer ergänzenden Hilfe zur Erziehung oder der Übergang in eine andere ergänzende Hilfe zur Erziehung in allen Fällen gut vorbereitet und begleitet werden. Dies ist Aufgabe der Leistungserbringenden und der allfälligen weiteren beteiligten Fachpersonen. Gemäss § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Kinder- und Jugendheimgesetzes vom 27. November 2017 (KJG, LS 852.2) besteht der Anspruch auf ergänzende Hilfen zur Erziehung grundsätzlich bis zur Volljährigkeit. Der Gesetzgeber ging somit davon aus, dass eine ergänzende Hilfe zur Erziehung bis zu diesem Zeitpunkt ordentlicherweise abgeschlossen ist. Bei volljährig werdenden Pflegekindern kann unter bestimmten Voraussetzungen Betreuung und Wohnen in der bisherigen Pflegefamilie gemäss § 7 lit. c der Kinder- und Jugendheimverordnung vom 6. Oktober
2021 (LS 852.21) finanziert werden. So kann eine Kostenübernahmegarantie erteilt werden, wenn die Notwendigkeit des Verbleibs in der Pflegefamilie über die Volljährigkeit hinaus ausgewiesen ist und die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nach Eintritt der Volljährigkeit eine behördliche Unterbringung in der bisherigen Pflegefamilie beschliesst (vgl. Beantwortung der Frage 3). Aber auch ohne behördlichen Unterbringungsentscheid muss der Aufenthalt in der bisherigen Pflegefamilie nicht zwingend abgebrochen werden. Erfordert die Situation der oder des betroffenen jungen Erwachsenen einen Verbleib in der Pflegefamilie, kann die öffentliche Sozialhilfe des zuständigen Gemeinwesens die Kosten als situationsbedingte Leistung übernehmen. Überdies gibt es auch Familien, welche die junge Erwachsene oder den jungen Erwachsenen auch ohne Betreuungsentschädigung weiterhin bei sich wohnen lassen. Zu Frage 2: Seit dem Urteil des Bundesgerichts vom 22. Mai 2024 (BGE 150 V 297) sind bis zum heutigen Zeitpunkt rund 15 Fälle betroffen, bei denen keine Grundlage mehr besteht, Betreuung und Wohnen in der bisherigen Pflegefamilie über die Volljährigkeit hinaus gestützt auf die Kinder- und Jugendheimgesetzgebung zu finanzieren. 2024 wurden insgesamt rund 380 Aufenthalte über die Volljährigkeit hinaus finanziert; in knapp 50 Fällen handelte es sich dabei um Familienpflege. Von der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind folglich nur knapp 4% aller Aufenthalte über die Volljährigkeit hinaus betroffen. Zu Frage 3: Der Anspruch auf ergänzende Hilfen zur Erziehung ist gemäss § 3 Abs. 1 KJG auf Kinder und Jugendliche mit Wohnsitz im Kanton Zürich beschränkt. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat entschieden, dass mit dem «Wohnsitz» der Unterstützungswohnsitz im Sinne des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG, SR 851.1) gemeint ist (VB.2022.00595 E. 5.4). Folglich kann eine ergänzende Hilfe zur Erziehung nur finanziert werden, wenn die leistungsbeziehende Person ihren Unterstützungswohnsitz nach ZUG im Kanton Zürich hat. Mit BGE 150 V 297 hat das Bundesgericht entschieden, dass sich der Unterstützungswohnsitz eines Pflegekindes mit Eintritt der Volljährigkeit nach den Regelungen des ZUG für Erwachsene bestimme. Wenn es mit der Absicht des dauernden Verbleibens im Sinne von Art. 4 ZUG
bei der ehemaligen Pflegefamilie wohnen bleibe, begründe es dort seinen Unterstützungswohnsitz. Dies wäre nur dann nicht der Fall, wenn nach Eintritt der Volljährigkeit eine behördliche Unterbringung in Familienpflege im Sinne von Art. 5 ZUG beschlossen würde. Diesfalls würde der Unterstützungswohnsitz am bisherigen Ort verbleiben.
Diese Rechtsprechung führt dazu, dass Betreuung und Wohnen in der bisherigen Pflegefamilie nicht mehr über das KJG finanziert werden kann, wenn die oder der junge Erwachsene sich aus freien Stücken entscheidet, bei der ehemaligen Pflegefamilie wohnhaft zu bleiben, und sie oder er damit einen Unterstützungswohnsitz im Sinne von Art. 4 ZUG am Wohnort der Pflegefamilie begründet. Demgegenüber ist im Falle einer behördlichen Platzierung eine Finanzierung weiterhin möglich. Die wenigen ablehnenden Kostenübernahmeentscheide des Amtes für Jugend und Berufsberatung beruhen folglich nicht auf einer Praxisänderung oder einer Auslegung des Amtes von § 5 KJG, sondern finden ihren Grund in der erwähnten höchstrichterlichen Rechtsprechung. Zu Fragen 4 und 5: Wie aufgezeigt, kann nur eine geringe Anzahl von ausserkantonalen Aufenthalten über die Volljährigkeit hinaus aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr über das KJG finanziert werden. Zudem muss der Aufenthalt der betroffenen jungen Erwachsenen nicht zwingend abgebrochen werden, nur weil eine Finanzierung nach KJG wegfällt. Der Regierungsrat sieht daher keinen Handlungsbedarf.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli