RRB Nr. 305/2023
Strassen, Gossau, 357 Grütstrasse, Strassensanierung und neue Strassenraumgestaltung, Ersatz Bachdurchlass, Projektfestsetzung, neue und gebundene Ausgabe
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. März 2023
305. Strassen (Gossau, 357 Grütstrasse, Strassensanierung und neue Strassenraumgestaltung, Ersatz Bachdurchlass, Projektfestsetzung und Ausgabenbewilligung)
Erwägungen
A. Ausgangslage und Projekt Die Grütstrasse auf dem Gebiet der Gemeinde Gossau zählt zum Strassennetz des Kantons Zürich und wird im Kataster als regionale Verbindungsstrasse Nr. 357 geführt. Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit und der Werterhaltung muss die Grütstrasse instand gesetzt werden (§§ 25 f. Strassengesetz [StrG, LS 722.1]). Im Rahmen der Instandsetzung wird der Strassenraum neu gestaltet, und es sind verschiedene Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit für den Rad- und Fussverkehr vorgesehen. Sodann soll die Bushaltestelle Gossau ZH, Unterhofen, hindernisfrei ausgebaut werden. Im Weiteren wird die bestehende Eindolung des Gossauerbachs durch einen hochwassersicheren Ersatzneubau ersetzt. Im Einvernehmen mit der Gemeinde Gossau sieht das Tiefbauamt folgende Massnahmen vor: – Instandsetzung der Fahrbahn (mit Einbau eines lärmarmen Deckbelags) und der bestehenden Gehwege; – Ausgestaltung als Kernfahrbahn in den Abschnitten Haldenstrasse bis Grütstrasse 4 (mit einseitigem Radstreifen) und Grütstrasse 20 bis Kreisel Laufenbachstrasse (mit beidseitigem Radstreifen); – Ausgestaltung als Schmalfahrbahn im Abschnitt Grütstrasse 4 bis Grütstrasse 20; – Neubau eines Gehwegs südlich der Grütstrasse im Abschnitt Büelgass bis Im Zentrum; – normgerechter Ausbau der vier bestehenden markierten Fussgängerquerungen mit Mittelinsel im Projektperimeter; – Neubau von zwei markierten Fussgängerquerungen mit Mittelinsel bei der Wüeristrasse und Im Zentrum; – Anpassung der Veloführung im Bereich des Kreisels Mönchaltorferstrasse mit Querungshilfen; – hindernisfreier Ausbau der Bushaltestelle Gossau ZH, Unterhofen, dabei Verschiebung der Haltestelle um rund 100 m in westlicher Richtung; – Ersatzneubau des Durchlasses Gossauerbach (Objekt Nr. 115-009) auf einer Länge von rund 250 m;
– Anpassung und Erneuerung der öffentlichen Beleuchtung und Strassenentwässerung; – Wiederinstandstellung der privaten und öffentlichen Grundstücke im Projektperimeter. Der Gemeinderat Gossau hat sich mit Schreiben vom 26. Mai 2021 im Sinne von § 12 StrG zum Strassenprojekt geäussert. Das Strassenprojekt wurde gemäss § 13 StrG vom 23. April bis 23. Mai 2021 der Bevölkerung zur Mitwirkung unterbreitet. Die eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen sind im überarbeiteten Projekt soweit möglich berücksichtigt worden. Die öffentliche Auflage des Bauprojekts für die Strassensanierung mit Neugestaltung des Strassenraums sowie des zugehörigen Landerwerbsplans gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StrG erfolgte vom 13. Mai bis 17. Juni 2022. Innerhalb der Auflagefrist wurden drei Einsprachen eingereicht, die projektbezogene Begehren enthielten. Mit den Einsprechenden konnte im Rahmen der Einigungsverhandlungen eine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Die jeweilige Zustimmung liegt mit der Unterzeichnung der Anpassungsprotokolle vor, womit auch die Einsprachen zurückgezogen wurden. Diese sind als erledigt abgeschrieben worden. Der Ersatz des Durchlasses Gossauerbach mit Festlegung des Gewässerraumes wurde vom 16. August bis 15. Oktober 2019 gemäss § 18a des Wasserwirtschaftsgesetzes (LS 724.11) und §§ 15 ff. der Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei (LS 724.112) öffentlich aufgelegt. Innerhalb der Auflagefrist sind keine Einsprachen eingegangen. Die für die Umsetzung des Projekts notwendigen wasserbaupolizeilichen und gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen, die gewässerschutzrechtlichen Ausnahmebewilligungen sowie die fischereirechtliche Bewilligung liegen vor. Ebenso wurde der Gewässerraum festgelegt. Die verfügten Auflagen und Nebenbestimmungen werden bei der Ausführungsprojektierung und der Umsetzung berücksichtigt.
B. Finanzierung und Ausgabenbewilligung Die Gesamtkosten sind gemäss Kostenvoranschlag vom 4. November 2022 wie folgt veranschlagt: in Franken Erwerb von Grund und Rechten 358 000 Bauarbeiten 6 420 000 Nebenarbeiten 352 000 Technische Arbeiten 2 230 000 Total 9 360 000
Fr. 61 000 entfallen auf den Bau einer neuen Wartehalle bei der Bushaltestelle Gossau ZH, Unterhofen. Diese Kosten gegen vollumfänglich zulasten der Gemeinde Gossau und werden von dieser direkt abgerechnet. Die kommunale Ausgabenbewilligung ist noch ausstehend. Der Kostenverleger gestaltet sich demnach wie folgt: Kanton Gemeinde Gossau Total in Franken in Franken in Franken Staatsstrassen Anteil öV 50 000 50 000 Staatsstrassen Baulicher Unterhalt 4 520 000 4 520 000 Fussgängeranlagen 390 000 390 000 Erneuerung Staatsstrassen 3 759 000 61 000 3 820 000 Lärmschutz 300 000 300 000 Fahrradanlagen 280 000 280 000 Total 9 299 000 61 000 9 360 000 Für die Verwirklichung des Bauvorhabens sind eine neue Ausgabe gemäss § 37 Abs. 1 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (CRG, LS 611) von Fr. 720 000 und eine gebundene Ausgabe gemäss § 37 Abs. 2 lit. b CRG von Fr. 8 579 000, insgesamt Fr. 9 299 000, zulasten der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, zu bewilligen. Davon gehen Fr. 4 520 000 zulasten der Erfolgsrechnung und Fr. 4 779 000 zulasten der Investitionsrechnung. In der Staatsbuchhaltung wird der Gesamtbetrag von Fr. 9 299 000 auf die einzelnen Projektbestandteile mit folgendem Kostenteiler verbucht: Budgetierung Gebundene Ausgaben Neue Ausgaben Total in Franken in Franken in Franken
Erfolgsrechnung Konto 8400.31410 80050 49% 4 520 000 4 520 000 Staatsstrassen Baulicher Unterhalt Investitionsrechnung Konto 8400.50110 80020 1% 50 000 50 000 Staatsstrassen Anteil öV Konto 8400.50100 00000 4% 390 000 390 000 Fussgängeranlagen Konto 8400.50130 00000 3% 280 000 280 000 Fahrradanlagen Konto 8400.50111 00000 40% 3 759 000 3 759 000 Erneuerung Staatsstrassen Konto 8400.50112 00000 3% 300 000 300 000 Lärmschutz Total 100% 8 579 000 720 000 9 299 000
In der vorliegenden Ausgabenbewilligung sind die mit Verfügung der Baudirektion Nr. 1920/2021 (Strassenprojekt) bewilligten Ausgaben von Fr. 570 000 enthalten. Diese Verfügung ist bezüglich der Ausgaben aufzuheben. Das Vorhaben verursacht jährliche Kapitalfolgekosten von Fr. 137 500. Sie berechnen sich nach IPSAS wie folgt: Baukosten Kapitalfolgekosten Kontierung Anteil Baukosten Zinsen (0,75%) Abschreibungssatz Betrag Fr. Fr. Fr. Staatsstrassen Anteil öV 1% 50 000 500 2,5% 1 000 Fussgängeranlagen 8% 390 000 1 500 2,5% 10 000 Fahrradanlagen 6% 280 000 1 000 2,5% 7 000 Erneuerung Staatsstrassen 79% 3 759 000 14 000 2,5% 94 000 Lärmschutz 6% 300 000 1 000 2,5% 7 500 Zwischentotal 18 000 119 500 Total 100% 4 779 000 137 500 Den gesamten Rechnungsverkehr hat das Objekt Nr. 84S-82017, Gemeinde Gossau, 357 Grütstrasse, aufzunehmen. Der Betrag ist im Budget 2023 enthalten und im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2023–2026 eingestellt.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt für die Strassensanierung, die neue Strassenraumgestaltung und den Ersatz des Durchlasses Gossauerbach sowie die weiteren damit verbundenen Massnahmen an der 357 Grütstrasse in der Gemeinde Gossau wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.
II. Für die Bauausführung werden eine neue Ausgabe von Fr. 720 000 und eine gebundene Ausgabe von Fr. 8 579 000, insgesamt Fr. 9 299 000, zulasten der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt. Davon gehen Fr. 4 520 000 zulasten der Erfolgsrechnung und Fr. 4 779 000 zulasten der Investitionsrechnung.
III. Dieser Betrag wird nach Massgabe des Schweizerischen Baupreisindexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Indexstand Oktober 2022)
IV. Die Verfügung der Baudirektion Nr. 1920/2021 wird aufgehoben.
V. Die Baudirektion, Immobilienamt, Landerwerb, wird beauftragt, den Landerwerb nach §§ 18 ff. des Strassengesetzes durchzuführen. Sie wird weiter ermächtigt, das für die Ausführung des Projekts erforderliche Land nötigenfalls auf dem Weg der Expropriation zu erwerben und Anstösserbeiträge zu erheben, allfällige Prozesse zu führen, Vergleiche zu treffen oder auf gütlicher Basis im Rahmen der bewilligten Kosten zum Erwerb von Grund und Rechten Verträge abzuschliessen.
VI. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
VII. Mitteilung an den Gemeinderat Gossau, Berghofstrasse 4, 8625 Gossau (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES]), sowie an die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli