Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 1 citing decisions has been analysed.

RRB Nr. 31/2009

Parlamentarische Initiative der UREK-S, betreffend angemessene Wasserzinse, Wasserrechtsgesetz, Vorentwurf, Änderung, Schreiben an die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 6. Januar 2009

31. Parlamentarische Initiative der UREK-S

Erwägungen

«Angemessene Wasserzinse» (Vernehmlassung) Seit 1997 beträgt der Wasserzins jährlich höchstens Fr. 80 pro Kilowatt Bruttoleistung. Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates (UREK-S) beantragt, die eingetretene Teuerung auszugleichen. Gemäss Vorentwurf zur Änderung des Wasserrechtsgesetzes soll der bundesrechtliche Wasserzinshöchstbetrag in zwei Schritten erhöht werden: Ab 2010 soll der Wasserzins jährlich höchstens Fr. 100 pro Kilowatt Bruttoleistung betragen, von 2015 bis Ende 2019 höchstens Fr. 110. Den Wasserzinshöchstbetrag ab 2020 sollen die eidgenössischen Räte zur gegebenen Zeit festlegen. Mit Schreiben vom 5. November 2008 hat die UREK-S den Entwurf für eine Änderung des Wasserrechtsgesetzes zur Stellungnahme vorgelegt. Die durchgeführte Vernehmlassung hat ergeben, dass eine sichere und wirtschaftliche Elektrizitätsversorgung sehr wichtig für die Sicherung der Konkurrenzfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Zürich ist. Aus dieser Sicht sind alle kostentreibenden Elemente und damit auch die Erhöhung des Wasserzinshöchstbetrags kritisch zu hinterfragen, umso mehr, als vor Kurzem die meisten Elektrizitätsversorgungsunternehmen in der Schweiz Tariferhöhungen bekannt geben mussten. Die Erhöhung des Wasserzinshöchstbetrags führt zu einer Umverteilung. Belastet werden die bevölkerungsreichen und wirtschaftlich starken Kantone, profitieren werden die an Wasserkraft reichen Gebirgskantone. Neben dieser direkten Auswirkung hat die Erhöhung auch indirekte Auswirkungen. Beispielsweise überträgt das Anfang 2008 in Kraft getretene Stromversorgungsgesetz den Kantonen die Möglichkeit, den Netzbetreibern Leistungsaufträge zu erteilen, die über die Netznutzungsentgelte finanziert werden können. Der Spielraum hierfür wird mit jeder Tariferhöhung aus anderen Gründen eingeschränkt. Diesen aus Sicht des Kantons Zürich negativen Auswirkungen stehen durchaus auch positive gegenüber. Da die Wasserzinsen an die Bruttoleistung geknüpft sind und für die Gebirgskantone eine nicht zu unterschätzende Einnahmequelle darstellen, besteht für diese ein Anreiz, dass die Bruttoleistung ausgebaut wird. Dies ist im Hinblick auf die sich abzeichnende Selbstversorgungslücke positiv zu bewerten. Der Vorstand der Konferenz der kantonalen Energiedirektoren (EnDK) hat mit Schreiben vom 20. November 2008 an die UREK-S aus diesen

Gründen einer Erhöhung der Wasserzinsen zugestimmt.

Mit dem Ressourcenausgleich im Rahmen des Neuen Finanzausgleichs (NFA), bei dessen Berechnung die Wasserzinsen ausser Ansatz fallen, ist ein genügender Ausgleich zugunsten der ressourcenschwachen Kantone geschaffen worden. Eine weitere Abgeltung wird deshalb abgelehnt. Aus Sicht des Kantons Zürich überwiegen damit die negativen Auswirkungen, weshalb der vorgeschlagenen Erhöhung des Wasserzinshöchstbetrags nicht zugestimmt wird.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates (Zustelladresse: Bundesamt für Energie, Mühlestrasse 4, 3063 Ittingen):

Wir danken für die Gelegenheit, zum Vorentwurf der Änderung des Wasserrechtsgesetzes Stellung nehmen zu können, und äussern uns wie folgt: Eine sichere und wirtschaftliche Elektrizitätsversorgung ist sehr wichtig für die Sicherung der Konkurrenzfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Zürich. Aus dieser Sicht sind alle kostentreibenden Elemente und damit auch die Erhöhung des Wasserzinshöchstbetrags kritisch zu hinterfragen, umso mehr, als vor Kurzem die meisten Elektrizitätsversorgungsunternehmen in der Schweiz Tariferhöhungen bekannt geben mussten. Die Erhöhung des Wasserzinshöchstbetrags führt zu einer Umverteilung. Belastet werden die bevölkerungsreichen und wirtschaftlich starken Kantone, profitieren werden die an Wasserkraft reichen Gebirgskantone. Neben dieser direkten Auswirkung hat die Erhöhung auch indirekte Auswirkungen. Beispielsweise überträgt das Anfang 2008 in Kraft getretene Stromversorgungsgesetz den Kantonen die Möglichkeit, den Netzbetreibern Leistungsaufträge zu erteilen, die über die Netznutzungsentgelte finanziert werden können. Der Spielraum hierfür wird mit jeder Tariferhöhung aus anderen Gründen eingeschränkt. Diesen aus Sicht des Kantons Zürich negativen Auswirkungen stehen durchaus auch positive gegenüber. Da die Wasserzinsen an die Bruttoleistung geknüpft sind und für die Gebirgskantone eine nicht zu unterschätzende Einnahmequelle darstellen, besteht für diese ein Anreiz, dass die Bruttoleistung ausgebaut wird. Dies ist im Hinblick auf die sich abzeichnende Selbstversorgungslücke positiv zu bewerten.

Mit dem Ressourcenausgleich im Rahmen des Neuen Finanzausgleichs (NFA), bei dessen Berechnung die Wasserzinsen ausser Ansatz fallen, ist ein genügender Ausgleich zugunsten der ressourcenschwachen Kantone geschaffen worden. Eine weitere Abgeltung wird deshalb abgelehnt. Jedenfalls ist festzuhalten, dass die vorgesehene Erhöhung zu gross ausgefallen ist. Aus Sicht des Kantons Zürich überwiegen damit die negativen Auswirkungen, weshalb die vorgeschlagene Erhöhung des Wasserzinshöchstbetrags abgelehnt wird.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates sowie an die Finanzdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Cited in