Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 316/2024

Anfrage Barbara Franzen, Niederweningen, Domenik Ledergerber, Herrliberg, und Jean-Philippe Pinto, Volketswil, betreffend Was macht der Kanton Zürich für die Überprüfung des Schutzstatus S?, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 49/2024

Sitzung vom 27. März 2024

316. Anfrage (Was macht der Kanton Zürich für die Überprüfung des Schutzstatus S?) Kantonsrätin Barbara Franzen, Niederweningen, sowie die Kantonsräte Domenik Ledergerber, Herrliberg, und Jean-Philippe Pinto, Volketswil, haben am 19. Februar 2024 folgende Anfrage eingereicht: Seit einigen Wochen häufen sich in den Medien Berichte über die vermeintlich missbräuchliche Inanspruchnahme des Schutzstatus S durch Roma. Der Bund bestätigt die zunehmende Problematik; offenbar handelt es sich nach Angabe von Gaby Szöllösy, der Generalsekretärin der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren, um ein «fast schweizweites Thema». Auch aus mehreren Zürcher Gemeinden wird berichtet, dass die Inanspruchnahme des Schutzstatus S durch Roma-Familien Gemeinden und Schulen äusserst fordert. Vor allem in Bezug auf die Bereitstellung von geeignetem Wohnraum und in den Schulen durch den verbreiteten Analphabetismus der zahlreichen Kinder. In diesem Zusammenhang erbitten wir daher vom Regierungsrat Antworten auf folgende Fragen:

Erwägungen

1. Verfügt der Regierungsrat über gesicherte Zahlen über die sich mit Schutzstatus S im Kanton Zürich aufhaltenden Personen?

2. Wie beurteilt der Regierungsrat die Problematik der vermeintlich missbräuchlichen Inanspruchnahme des Schutzstatus S?

3. Verfügt der Kanton Zürich über eigene Möglichkeiten, die Papiere der eingereisten Personen zu überprüfen und falls nicht, gedenkt er, Überprüfungen der Papiere einzufordern oder gar selbst einzuführen?

4. Hat der Regierungsrat Kenntnis von Personen, die mittels Schutzstatus S einreisen, vom Kanton einzelnen Gemeinden zugewiesen werden und diese Gemeinden nach kurzer Zeit (zwei-drei Monate) ohne Abmeldung wieder verlassen? Was geschieht mit diesen Menschen? Werden sie neuen Gemeinden zugewiesen?

5. Wie gedenkt der Regierungsrat die Gemeinden und Schulen bei der Unterbringung und der Beschulung der Menschen und der Kinder zu unterstützen? Gerade in den Schulen wirkt sich der verbreitete Analphabetismus in Bezug auf die Integrationsbemühungen als sehr problematisch aus.

6. Wie koordinieren sich die zuständigen kantonalen Stellen, beispielweise das kantonale Sozialamt und Volksschulamt in Bezug auf die Fragestellung?

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Barbara Franzen, Niederweningen, Domenik Ledergerber, Herrliberg, und Jean-Philippe Pinto, Volketswil, wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1, 2 und 4: Das Staatssekretariat für Migration (SEM) erfasst alle Personen, die um Schutz ersuchen, im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) und publiziert diese Zahlen monatlich. Danach befanden sich am 29. Februar 2024 11 933 Personen mit Status S im Kanton Zürich. Schutzbedürftige müssen sich nach der Zuweisung an eine Gemeinde bei dieser anmelden. Ziehen sie aus der Gemeinde weg, ergeht von der Gemeinde eine entsprechende Meldung an das kantonale Migrationsamt, das den Meldefluss in das ZEMIS und zum kantonalen Sozialamt sicherstellt. Im Hinblick auf Abreisen ohne Abmeldung prüft das kantonale Migrationsamt regelmässig den Aufenthalt der Schutzbedürftigen, deren S-Ausweis seit mehr als einem Monat abgelaufen ist, sofern kein Verlängerungsgesuch eingereicht wurde. Ist der Aufenthalt der Person unbekannt, meldet das Migrationsamt dem SEM, dem kantonalen Sozialamt und den Einwohnerkontrollen den Wegzug. Es kommt vor, dass ausgereiste Schutzsuchende erneut in die Schweiz einreisen. Sie werden grundsätzlich jeweils wieder der vor der Ausreise zuständigen Gemeinde zugewiesen. Besteht der Verdacht, dass diese Personen missbräuchlich über den Schutzstatus S verfügen, werden die Hinweise an das SEM weitergeleitet. Das SEM ist für das Verfahren zum Entzug des vorübergehenden Schutzes wie auch zu dessen Gewährung zuständig. Stellt das SEM fest, dass eine Person keinen Anspruch auf vorübergehenden Schutz hat, wird dieser entzogen und die Person aus der Schweiz weggewiesen. Der Schutz kann insbesondere dann entzogen werden, wenn sich eine Person länger als 15 Tage pro Quartal im Heimatland aufhält. Zu Frage 3: Wie bereits in der Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 297/2023 betreffend Asylmissbrauch mit gekauften Pässen ausgeführt, ist für die Prüfung der Identität der Schutzbedürftigen der Bund zuständig (Art. 99 Asylgesetz [SR 142.31]). Gestützt darauf erteilt oder verweigert das SEM den Schutzstatus S. Private und Gemeinwesen können Verdachtsfälle dem SEM melden.

Zu Frage 5: Die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ist eine Verbundaufgabe, die von Bund, Kantonen und Gemeinden gemeinsam erfüllt wird. Der Kanton Zürich wendet seit Jahren ein Zweiphasensystem an. In einer ersten Phase werden die Personen aus dem Asylbereich in Durchgangszentren des Kantons untergebracht. Anschliessend werden die Personen für die zweite Phase auf die Gemeinden verteilt. Die Gemeinden können sich für die Sicherstellung der Unterbringung und Betreuung zusammenschliessen. Für schutzbedürftige Personen mit Status S richtet der Kanton den Gemeinden nach wie vor die gesamte Globalpauschale abzüglich des Anteils für die obligatorische Krankenversicherung aus. Der Kanton hat seine Unterbringungskapazitäten in den letzten zwei Jahren bereits mehr als verdoppelt und schafft weitere kantonale Strukturen bzw. verlängert den Betrieb von befristeten Unterkünften, um die Gemeinden zu entlasten. Zudem setzt sich die Sicherheitsdirektion beim Bund im Rahmen von direkten Kontakten auf verschiedenen Stufen sowie über die interkantonalen Gremien vehement für die Anliegen des Kantons und der Gemeinden ein, so insbesondere auch, dass der Bund genügend eigene Unterkünfte bereitstellt, keine vorzeitigen Zuweisungen von Personen an die Kantone mehr vornimmt und seine mittlerweile rund 20 000 Verfahrenspendenzen abbaut. Zudem muss der Bund im Hinblick auf den bis im März 2025 verlängerten Schutzstatus S zeitgerecht Lösungen für die Personen mit Status S finden. Gemäss Verfassungen von Bund und Kanton haben alle im Kanton Zürich wohnhaften Kinder und Jugendlichen im schulpflichtigen Alter das Recht und die Pflicht, die Schule zu besuchen. Kinder und Jugendliche mit Status S besuchen eine Aufnahme- oder Regelklasse der kommunalen Schule. Die Beschulung für alle Neuzugezogenen mit Deutsch als Zweitsprache (DaZ) wird durch den DaZ-Anfangsunterricht und in der Folge durch den DaZ-Aufbauunterricht begleitet. Die Alphabetisierung ist eine Aufgabe während der gesamten Schulzeit. Sinnvoll ist es, wenn sie, je nach Alter der Neuzugezogenen, im Klassenverband in der ersten Klasse oder im Rahmen des DaZ-Anfangsunterrichts bzw. in der DaZ-Aufnahmeklasse erfolgt. Unterstützung erhalten die Klassenlehrpersonen bei diesem Prozess durch die DaZ-Fachperson und/oder von der Schulischen Heilpädagogin oder dem Schulischen Heilpädagogen.

Schulen können zudem bei Bedarf fachliche Beratung in Bezug auf die Alphabetisierung bei der Pädagogischen Hochschule Zürich in Anspruch nehmen.

Zu Frage 6: Bei Fragestellungen, die insbesondere Schutzbedürftige mit Status S betreffen, koordinieren sich seit Beginn des Krieges in der Ukraine nicht nur die kantonalen Stellen untereinander über verschiedene Gremien und direkte Kontakte, sondern es findet auch ein regelmässiger Austausch mit den Gemeinden statt (z. B. Subkoordination Unterbringung, Begleitgremium des Kantonalen Integrationsprogramms), wo auch die Sozialkonferenz des Kantons Zürich und der Verband der Gemeindepräsidien des Kantons Zürich aktiv mitwirken.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli