Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 33/2025

Dringliche Anfrage Claudia Frei, Uster, und Mitunterzeichnende betreffend Berufsausübungsbewilligung (BAB) für Pflegefachpersonen in Alters- und Pflegeheimen, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 389/2024

Sitzung vom 15. Januar 2025

33. Dringliche Anfrage (Berufsausübungsbewilligung [BAB] für Pflegefachpersonen in Alters- und Pflegeheimen) Kantonsrätin Claudia Frei, Uster, und Mitunterzeichnende haben am 25. November 2024 folgende dringliche Anfrage eingereicht: Die Einführung der Berufsausübungsbewilligung (BAB) im Gesundheitswesen des Kantons Zürich stellt Pflegeheime vor erhebliche Herausforderungen. Die Frist für die Umsetzung läuft im Februar 2025 ab, was Alters- und Pflegeheime zeitlich stark unter Druck setzt und die Dringlichkeit dieser Anfrage begründet. Insbesondere die hohen Gebühren und die Anforderungen zur Anzahl an Berufsausübungsbewilligungen belasten die Alters- und Pflegeheime und betreffen auch die Gemeinden als Restfinanzierer erheblich. Diese finanzielle Belastung führt zu einem zusätzlichen Druck auf den ohnehin stark beanspruchten Fachkräftemarkt und stellt eine Hürde für die Einrichtungen dar, die Versorgung und den Betrieb effizient und wirtschaftlich sicherzustellen. In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat, die folgenden Fragen zu beantworten:

Erwägungen

1. Im Kanton Zürich betragen die Gebühren für die Erlangung einer Berufsausübungsbewilligung für Pflegefachpersonen CHF 800, was deutlich über den Gebühren in anderen Kantonen liegt (z. B. CHF 200 im Kanton Aargau). Diese Kosten belasten entweder die Gemeinden, die als Restfinanzierer fungieren, oder die Pflegefachpersonen selbst, was angesichts des Fachkräftemangels nicht tragbar ist. Plant der Regierungsrat eine Anpassung dieser Gebühren, um die finanzielle Belastung der Pflegeeinrichtungen und der Arbeitnehmenden zu reduzieren und den Empfehlungen des Preisüberwachers zu folgen? Wenn nein, wie begründet er konkret die deutlich höheren Kosten im Vergleich zu anderen Kantonen?

2. Derzeit wird in Alters- und Pflegeheimen für Leitungen und stellvertretende Leitungen pro Standort eine BAB gefordert. Dies, obwohl die Endverantwortung bei den Institutions- und/oder Pflegedienstleistungen liegt. Es erscheint ausreichend, die Berufsausübungsbewilligung auf diese Leitungsebene, insbesondere die Pflegedienstleitung, zu beschränken. Eine Reduktion der Anzahl benötigter Berufsaus- übungsbewilligungen würde den Verwaltungsaufwand und die Kosten erheblich reduzieren, ohne die Versorgungsqualität zu beeinträchtigen. Unterstützt der Regierungsrat diese Anpassung? Wenn nein, wie rechtfertigt er den Mehraufwand?

3. Die aktuelle Vorgabe einer zweijährigen Berufserfahrung als Voraussetzung für die Erteilung der BAB ist unter den bestehenden Regelungen kaum umsetzbar, es sei denn, frisch diplomierte Pflegefachpersonen würden von BAB-pflichtigen Funktionen ausgeschlossen. Diese Einschränkung widerspricht jedoch der Nachfrage nach qualifizierten Fachkräften. Eine direkte Koppelung der Berufsausübungsbewilligung an das Pflegediplom würde den administrativen Aufwand erheblich reduzieren. Die benötigten Unterlagen werden auch im Zusammenhang mit der Diplomierung überprüft. Hat der Regierungsrat diese Möglichkeit geprüft? Wenn ja, warum wurde dies nicht umgesetzt? Wenn nein, wie beurteilt der Regierungsrat diese Möglichkeit?

4. Schon heute muss die Pflegedienstleitung einer Institution eine Bewilligung beantragen. Unterscheiden sich diese Unterlagen oder sind sie nahezu identisch? Kann mit der BAB auf die zusätzliche Bewilligung für Pflegedienstleitung verzichtet werden? Falls nein, wie kann verhindert werden, dass nahezu die gleichen Unterlagen zweifach eingereicht werden müssen?

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die dringliche Anfrage Claudia Frei, Uster, und Mitunterzeichnende wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1 und 2: Wie bei der Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 242/2024 betreffend Berufsausübungsbewilligung Gesundheitsberufe ausgeführt, wurden die Gebühren für die Erlangung einer Berufsausübungsbewilligung im Kanton Zürich seit über zehn Jahren nie erhöht und auch nicht der Teuerung angepasst. Mit Medienmitteilung vom 10. Dezember 2024 kommunizierte die Gesundheitsdirektion sodann, dass die kantonale Umsetzung des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe (GesBG, SR 811.21) mittels eines externen Rechtsgutachtens überprüft wird. Im März 2025 wird über das weitere Vorgehen und allfällige Änderungen bei der Umsetzung informiert werden.

Zu Frage 3: Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung sind in Art. 12 GesBG geregelt. Der Nachweis einer mindestens zweijährigen Berufserfahrung ist keine Voraussetzung. Die Vollzugspraxis im Kanton Zürich setzt allerdings für die Erteilung einer Betriebsbewilligung für eine Pflegeinstitution gemäss §§ 35 ff. des Gesundheitsgesetzes (LS 810.1) voraus, dass die verantwortliche Leitung Pflege über mindestens zwei Jahre Berufserfahrung als dipl. Pflegefachperson HF oder dipl. Pflegefachperson FH unter der Verantwortung einer Leitung Pflege verfügt. Die Institution muss ausserdem eine Stellvertretung der Leitung Pflege mit entsprechend gleichwertiger Qualifikation benennen. Eine direkte Koppelung der Berufsausübungsbewilligung an das Pflegediplom widerspricht Art. 12 GesBG, wonach für die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung neben der fachlichen Qualifikation (Bachelor of Science in Pflege oder dipl. Pflegefachfrau HF bzw. dipl. Pflegefachmann HF oder ein vom Schweizerischen Roten Kreuz als gleichwertig anerkannter ausländischer Abschluss) auch die Vertrauenswürdigkeit, die physische und psychische Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung sowie die Kenntnisse einer Amtssprache des Kantons überprüft werden müssen. Zu Frage 4: Es besteht nur eine Form der Berufsausübungsbewilligung für Pflegefachpersonen. Wenn eine gültige Bewilligung vorhanden ist, muss keine neue Bewilligung beantragt werden. Auch bei der Beantragung einer Betriebsbewilligung müssen bereits ausgestellte Berufsausübungsbewilligungen nicht mehr eingereicht werden. Somit müssen keine Unterlagen doppelt eingereicht werden.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe, Art. 12 — read in the version of July 1, 2024; the act was consolidated again on July 1, 2025.