Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 1 citing decisions has been analysed.

RRB Nr. 331/2020

Einsetzung eines Regierungsausschusses in der ausserordentlichen Lage

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 1. April 2020

331. Einsetzung eines Regierungsausschusses

Erwägungen

in der ausserordentlichen Lage Gestützt auf Art. 6 des Epidemiengesetzes (EpG, SR 818.101) stufte der Bundesrat am 28. Februar 2020 die Ausbreitung des Coronavirus in der Schweiz als besondere Lage im Sinne des EpG ein und verfügte Vorkehrungen gegenüber der Bevölkerung. Mit der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung 2, SR 818.101.24) ordnete er am 13. März 2020 weitere Schritte zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus an. Am 16. März 2020 stufte er die Situation als ausserordentliche Lage gemäss EpG ein und verschärfte die Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung weiter (geänderte COVID-19-Verordnung 2). Der Regierungsrat erklärte mit Beschluss vom selben Tag (RRB Nr. 242/2020) das Vorliegen einer ausserordentlichen Lage gemäss § 10 Abs. 1 des Bevölkerungsschutzgesetzes (BSG, LS 520). Seither ordneten sowohl der Bund als auch der Regierungsrat diverse weitere Vorkehrungen an. Der Regierungsrat ist insbesondere zuständig für die Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Art. 71 Abs. 1 lit. a Kantonsverfassung [KV, LS 101]). Ist die öffentliche Sicherheit schwerwiegend gestört oder unmittelbar bedroht, so kann er auch ohne gesetzliche Grundlage Massnahmen ergreifen (Art. 72 Abs. 1 KV). Insbesondere kann er gestützt auf § 9 Abs. 2 der Verordnung über die strategische Führung und den Einsatz der kantonalen Führungsorganisation (KFOV, LS 172.5) bei Bestehen einer ausserordentlichen Lage ereignisbezogen einen Ausschuss einsetzen. Gemäss § 27 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (LS 172.1) besteht die Aufgabe von Ausschüssen des Regierungsrates darin, Beratungen und Entscheidungen des Regierungsrates vorzubereiten und für das Kollegium Verhandlungen mit anderen Behörden oder mit Privaten zu führen. Bei der laufenden Verschärfung der Massnahmen von Bund und Kanton seit dem 28. Februar 2020 zeigte sich, dass immer wieder dringliche Fragen mit politischen Implikationen auftauchen, für deren zeitgerechte Weiterbearbeitung die mit hoher Kadenz arbeitende Kantonale Führungsorganisation (KFO), welche den Regierungsrat gemäss § 5 BSG bei der Bewältigung von ausserordentlichen Lagen unterstützt, auf unverzügliche Rückmeldungen aus dem Kreise des Regierungsrates angewiesen ist. Der wöchentliche Sitzungsrhythmus des Regierungsrates kann die-

sem Anliegen nicht gerecht werden. Es ist daher ein Ausschuss des Regierungsrates gemäss § 9 Abs. 2 KFOV einzusetzen, der namentlich als «chambre de réflexion» für die Leiterin oder den Leiter der KFO zur Verfügung stehen soll, um dringliche Fragen zu erörtern. Gemäss § 9 Abs. 2 KFOV gehören dem Ausschuss die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident, die Vorsteherin oder der Vorsteher der Sicherheitsdirektion und ein weiteres Mitglied des Regierungsrates an. Da die zu treffenden Massnahmen grossmehrheitlich erhebliche finanzielle Auswirkungen haben und überdies in der Regel auch Auswirkungen auf das Personal der kantonalen Verwaltung haben, ist der Vorsteher der Finanzdirektion als drittes Mitglied des Ausschusses zu benennen.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Es wird ein Ausschuss eingesetzt, der sich aus der Regierungspräsidentin (Vorsitz) und den Vorstehern der Finanzdirektion und der Sicherheitsdirektion zusammensetzt.

II. Dieser Beschluss gilt, so lange die ausserordentliche Lage gemäss RRB Nr. 242/2020 besteht, und fällt mit deren Aufhebung dahin.

III. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Verfassung des Kantons Zürich, Art. 71 and Art. 72 — read in the version of February 1, 2018; the act was consolidated again on January 1, 2022, January 1, 2022, November 1, 2022, April 1, 2023, April 1, 2023, July 1, 2024, and July 1, 2024.
  • Federal Act on Controlling Communicable Human Diseases, Art. 6 — read in the version of January 1, 2017; the act was consolidated again on June 25, 2020, December 18, 2021, July 1, 2022, January 1, 2023, September 1, 2023, July 1, 2024, and August 1, 2025.
  • Bevölkerungsschutzgesetz, Art. 5 and Art. 10 — read in the version of July 1, 2008; the act was consolidated again on January 1, 2022.

Cited in