RRB Nr. 335/2024
Neue Bundesstatistikverordnung, Vernehmlassung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. März 2024
335. Verordnung über die Bundesstatistik (Vernehmlassung)
Erwägungen
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2023 eröffnete das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) das Vernehmlassungsverfahren zur neuen Verordnung über die Bundesstatistik (BStatV). Mit der neuen Verordnung werden die Statistikerhebungsverordnung (SR 431.012.1) und die Verordnung über die Organisation der Bundesstatistik (SR 431.011) aufgehoben. Sie soll transparent den Prozess der Datenverarbeitung für nichtpersonenbezogene Zwecke sowie die Organisation des Schweizer Statistiksystems aufzeigen. Die Tätigkeiten des Bundesamtes für Statistik (BFS) und der öffentlichen Statistikstellen (Bund, Kantone, Gemeinden) sollen in einem einzigen Text zusammengefasst werden. Es wird ein klarer und transparenter Überblick über die vorhandenen Daten sowie ihre Erhebung, Verarbeitung, Bereitstellung und Veröffentlichung angestrebt. Die Verordnung erhält zwei neue Anhänge. Darin werden einerseits die Institutionen, die dem Bundesstatistikgesetz (SR 431.01) teilweise unterstellt sind (Anhang 1), und anderseits die Erhebungen und Befragungen (Anhang 2) aufgelistet. In Anhang 2 werden für die Erhebung von Steuerdaten natürlicher Personen zwei Lösungen vorgeschlagen. Bei Lösung 1 liegt die Verantwortung für die Erhebung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Mit Lösung 2 besteht die Möglichkeit, das BFS als verantwortliche Stelle zu bestimmen. Das EDI bittet die Kantonsregierungen insbesondere darum, die bevorzugte Variante anzugeben.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an Aemterkonsultationen@bfs.admin.ch): Mit Schreiben vom 15. Dezember 2023 haben Sie uns eingeladen, zum Vernehmlassungsentwurf der neuen Verordnung über die Bundesstatistik (VE-BStatV) Stellung zu nehmen. Wir danken für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt:
Allgemeine Bemerkungen Wir begrüssen den Vernehmlassungsentwurf grossmehrheitlich. Besonders positiv hervorheben möchten wir das klare Bekenntnis und die Bestrebungen zur Mehrfachnutzung von Daten, um datenliefernde Stellen und Personen zu entlasten. Zudem begrüssen wir die mit dem Vernehmlassungsentwurf angestrebte Verbesserung der Datenqualität im föderalen Statistiksystem. Koordination im föderalen Kontext Dem Kanton Zürich ist die gute Zusammenarbeit im Bereich der Statistik über die föderalen Ebenen hinweg sehr wichtig. Aus der Bundesstatistikverordnung resultieren für den Kanton Zürich sowohl Rechte, zum Beispiel zur gemeinsamen Nutzung von Daten für statistische Zwecke, als auch Pflichten, beispielsweise zur Mitwirkung bei der Datenerhebung und -übermittlung sowie zu deren Harmonisierung. Wir regen deshalb an, die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik als gemeinsames System zu verstehen und in der neuen Bundestatistikverordnung entsprechend abzubilden. Um dieser Zusammenarbeit auf Verordnungsstufe gerecht zu werden, sollten die Statistikstellen der Kantone und Gemeinden als Partner im föderalen Kontext in einem eigenen Artikel definiert und deren Rollen festgehalten werden. Dies würde nicht nur die Lesbarkeit und Anwendung der Verordnung vereinfachen, sondern auch der vom Bundesamt für Statistik (BFS) formulierten Ambition, die Organisation des Schweizer Statistiksystems aufzuzeigen, nachkommen. Ein eigener Artikel zu den Statistikstellen der Kantone und Gemeinden würde es auch erlauben, an verschiedenen Stellen der Verordnung (u. a. Art. 14, Art. 30 Abs. 2 und Art. 34 VE-BStatV) jeweils auf die eingangs definierten Statistikstellen der Kantone und Gemeinden zu verweisen. In Art. 34 VE-BStatV wird dem Eidgenössischen Departement des Innern die Regelung des Vollzugs, einschliesslich der Anforderungen an die Statistikstellen der Kantone und Gemeinden, übertragen. Mit der Regelung der Anforderungen sollten unseres Erachtens auch Rechte einhergehen, um den Herausforderungen auch im Bereich der Digitalisierung im Sinne einer gemeinsamen föderalen Data Governance nachzukommen. Unter Vorbehalt der Erfüllung der definierten Anforderungen soll die koordinierende Rolle der Statistikstellen der Kantone und Gemeinden im Statistiksystem Schweiz über die gesamte Wertschöpfungskette von Daten anerkannt werden (vgl. z. B. die koordinierende Rolle
des Statistischen Amtes des Kantons Zürich gemäss § 6 Statistikgesetz [StatG, LS 431.1]).
Bekanntgabe von Personendaten und Verwendung der AHV-Nummer Kritisch anzumerken ist, dass gemäss Vernehmlassungsvorlage den Statistikstellen der Kantone und Gemeinden keine Einzeldaten mehr für statistische Arbeiten weitergegeben werden dürfen, wie dies unter geltendem Recht zulässig ist (Art. 9 Abs. 2 Statistikerhebungsverordnung [SR 431.012.1]). Gemäss Vernehmlassungsentwurf gilt für die Statistikstellen der Kantone und Gemeinden die allgemeine Regelung für die Bekanntgabe von Einzeldaten gemäss Art. 38 VE-BStatV, indem die Statistikstellen unter «öffentliche Stellen» subsumiert werden. Gemäss dem Vernehmlassungsentwurf sollen auch die Statistikstellen neu nur noch Einzeldaten aus der Bundesstatistik erhalten können, wenn diese keine personenidentifizierenden Angaben enthalten (insbesondere keine AHV- Nummer, Firma und Unternehmens-Identifikationsnummer [UID]; Art. 38 Abs. 1 Bst. a VE-BStatV). Diese Regelung ist klar zu restriktiv. Um die Bevölkerung und Wirtschaft nicht übermässig mit Befragungen zu belasten, sollen bereits bestehende Daten für die Statistik weitergenutzt werden können. Dabei ist die Verwendung von eindeutigen Identifikatoren wie die AHV-Nummer zentral. Sie ist auch gesetzlich vorgesehen. Eine Erweiterung der Register und Schnittstellen um einen statistischen Identifikator anstelle der AHV-Nummer hätte zudem hohe Kosten zur Folge. Die vorgeschlagene Regelung gemäss Art. 38 Abs. 1 Bst. a VE-BStatV ist nicht vereinbar mit den Grundsätzen des Bundesstatistikgesetzes (BStatG, SR 431.01). Art. 19 Abs. 2 Bst. a BStatG sieht ausdrücklich vor, dass auch personenbezogene Daten an Dritte für nicht personenbezogene Zwecke – unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen – weitergegeben werden dürfen. Weiter erlaubt Art. 14a Abs. 2 BStatG den Statistikstellen der Kantone und Gemeinden, Daten des BFS mit weiteren Daten eigenständig zu verknüpfen, was nur mittels personenidentifizierender Angaben möglich ist. Eine entsprechende Regelung sieht auch der Vernehmlassungsentwurf in Art. 30 Abs. 2 VE-BStatV vor, womit auch innerhalb des Vernehmlassungsentwurfs ein Widerspruch besteht. Für die statistische Tätigkeit von besonderer Bedeutung ist die Verwendung der AHV-Nummer als Identifikator bei der Verknüpfung von Daten (vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 30. Oktober 2019, BBl 2019 7359).
Entsprechend erlaubt das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) den Kantonen und Gemeinden ausdrücklich eine systematische Verwendung der AHV-Nummer zur Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben, womit die AHV-Nummern grundsätzlich auch als Identifikatoren bei Verknüpfungen verwendet werden dürfen (Art. 153c Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 AHVG). Auch das Statistikgesetz des Kantons Zürich erlaubt gemäss § 7 ausdrücklich die Verwendung der AHV-Nummer für statistische Zwecke. Entsprechend ist Art. 38 VE-BStatV dahingehend anzupassen, dass die Einzeldaten auch mit Personenbezug, insbesondere Identifikatoren wie der AHV-Nummer oder UID, den Statistikstellen der Kantone und Gemeinden für statistische Arbeiten weitergegeben werden dürfen.
Bemerkungen zu einzelnen Bestimmungen Art. 4 VE-BStatV Abs. 1 definiert die Statistikproduzenten des Bundes und nimmt Bezug auf Art. 2 Abs. 1, Art. 11 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 1 BStatG. Weder aus dem Wortlaut der Bestimmung, die das BStatG konkretisieren soll, noch aus dem erläuternden Bericht geht klar hervor, ob und inwieweit die Kantone und Gemeinden ebenfalls als «Statistikproduzenten des Bundes» qualifiziert werden (können). Wir regen eine entsprechende Präzisierung in Übereinstimmung mit dem Rollenkonzept der Nationalen Datenbewirtschaftung an. Im Übrigen verweisen wir auf die eingangs gemachten allgemeinen Ausführungen zur Koordination im föderalen Kontext. Art. 10 VE-BStatV Wir regen an, die Informationen zu Erhebungen statt in den in Art. 10 VE-BStatV genannten Steckbriefen in standardisierten Metadaten zu erfassen. Ein interoperabler Standard würde die einfache Weiterverwendung der Informationen erlauben. Die strukturierten Metadaten sollen auf der Interoperabilitätsplattform des Bundes zugänglich gemacht werden. Der Standard ist in geeigneten Gremien (z. B. Verein eCH) und unter Beizug der Kantone und Gemeinden festzulegen. Art. 16 VE-BStatV Abs. 2 regelt den Datenaustausch unter den Verwaltungseinheiten des Bundes sowie die Datenerhebung sowohl bei den Kantonen und Gemeinden als auch den natürlichen und juristischen Personen. Gemäss Art. 16 Abs. 2 VE-BStatV sollen Datenerhebungen des Bundes bei den Kantonen grundsätzlich über elektronische Schnittstellen erfolgen. Hierbei ist sicherzustellen, dass die Schnittstellen und Formen bzw. Dateiformate genügend präzisiert, robust, verfügbar und einfach zu implementieren sowie anzuwenden sind und dass den Kantonen bei deren Einführung genügend Vorlaufzeit zur Verfügung steht. Die Definition der Schnittstellen soll über die föderalen Ebenen hinweg koordiniert angegangen werden. Bei der Implementierung der Schnittstellen sind die datenschutzrechtlichen Vorgaben bezüglich der technischen und organisatorischen Massnahmen einzuhalten. Die technischen Details sind unter Einbezug der Kantone zu definieren. Art. 17 VE-BStatV Abs. 1 ordnet die Verantwortung für die Vorbereitung und die Durchführung der Befragungen und Erhebungen den «zuständigen Organen» zu, die sich aus dem Anhang ergeben. Der Wortlaut der Bestimmung
sollte dahingehend angepasst werden, dass klar hervorgeht, dass die zuständigen Organe nicht nur die Verantwortung für die Vorbereitung und Durchführung der Befragungen und Erhebungen tragen, sondern für die Bearbeitung der betroffenen Personendaten als solche. Ansonsten könnte die Bestimmung dahingehend verstanden werden, dass der Bund in sämtlichen Fällen die Verantwortung für die Bearbeitung von Personendaten durch die zuständigen Organe trägt, die nicht mit der Beschaffung und Durchführung der Erhebungen im Zusammenhang stehen. Gemäss Abs. 4 soll das zuständige Departement nötigenfalls die Erhebung und die Lieferung der Daten in technischen Weisungen regeln und sich hierzu vorgängig mit dem BFS koordinieren. Dies begrüssen wir ausdrücklich. In den technischen Weisungen soll insbesondere auch auf gemeinsam erarbeitete Standards verwiesen werden (siehe Bemerkung zu Art. 16 VE-BStatV). Art. 19 VE-BStatV Art. 19 VE-BStatV sieht vor, dass das BFS und die Statistikproduzenten des Bundes personenbezogene Daten, die einer spezialgesetzlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen und die sie gestützt auf Art. 7 Abs. 2 oder Art. 10 Abs. 5 BStatG erhalten haben, nur in vollständig anonymisierter Form für nicht personenbezogene Zwecke weitergeben dürfen. Dabei wird nicht unterschieden, ob die Weitergabe an Statistikstellen der Kantone und Gemeinden oder andere Dritte erfolgt. Unseres Erachtens sollte Art. 19 VE-BStatV eine Privilegierung für Statistikstellen der Kantone und Gemeinden vorsehen, wie dies Art. 10 Abs. 5 BStatG auch für das BFS vorsieht. Nach der genannten Bestimmung können die Verwaltungseinheiten bei der Lieferung ihrer Daten an das BFS keine Geheimhaltungspflichten und Sperrungen entgegenhalten, ausser wenn ein Bundesgesetz die Weitergabe oder Verwendung der Daten für statistische Zwecke ausdrücklich ausschliesst. Mit Blick auf die vergleichbaren gesetzlichen Aufgaben der kantonalen und kommunalen Statistikstellen mit jenen des BFS sollten auch Erstere Daten, die einer spezialgesetzlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen, grund- sätzlich erhalten dürfen, soweit keine gesetzliche Bestimmung eine Datenbekanntgabe oder Datenverwendung für statistische Zwecke ausdrücklich ausschliesst. Eine Privilegierung der Statistikstellen der Kantone und Gemeinden ist unseres Erachtens auch mit Art. 7 Abs. 2 Satz 2 BStatG vereinbar.
Diese Bestimmung untersagt zwar eine Weitergabe von Daten, die einer gesetzlich verankerten Geheimhaltungspflicht unterliegen. Art. 7 Abs. 2 BStatG regelt jedoch die Weitergabe von Daten, die im Rahmen der Mitwirkung der Kantone und Gemeinden aus deren Datenbanken übernommen wurden. Die Bestimmung hat damit zum Zweck, die Daten der Kantone und Gemeinden zu schützen (vgl. Botschaft zum Bundesstatistikgesetz vom 30. Oktober 1991, BBl 1992 I 323, 417). Entsprechend sollten die Daten den kantonalen und kommunalen Statistikstellen auch im Sinne der Mehrfachnutzung weitergegeben werden dürfen, d. h., die Einschränkung gemäss Art. 19 VE-BStatV sollte sich auf die Weitergabe der Daten an andere Dritte beschränken. Eine entsprechende Regelung rechtfertigt sich auch deshalb, weil die kantonalen und kommunalen Statistikstellen der jeweiligen kantonalen Statistik- und Datenschutzgesetzgebung unterstehen, die den Schutz der betroffenen Personen bei der Datenbearbeitung gewährleisten. In dem Sinne regen wir auch an, zu prüfen, ob der Wortlaut der genannten Bestimmungen des BStatG im Rahmen einer Teilrevision klarer gefasst werden könnte. Im Übrigen verweisen wir auf die einleitenden Ausführungen zur Koordination im föderalen Kontext und zum Verständnis der öffentlichen Statistik als System über die föderalen Ebenen hinweg. Art. 24 VE-BStatV Die Regelung gemäss Abs. 1 bezieht sich auf Art. 14 BStatG. Die mit statistischen Arbeiten betrauten Personen unterliegen einer Geheimnispflicht. Art. 14 BStatG verwendet dabei den Begriff des Amtsgeheimnisses. Der selbstständige Gehalt von Art. 24 VE-BStatV ist uns nicht ersichtlich. Sollten weitergehende Vertraulichkeitspflichten als in Art. 14 BStatG greifen, müssten diese entsprechend ergänzt werden, sofern dies überhaupt rechtlich zulässig ist. Abs. 3 verpflichtet öffentliche Organe, die Geheimhaltungs- und Sorgfaltspflichten der privaten Befragungsinstituten und Organisationen vertraglich zu regeln. Es handelt sich um Auslagerungssachverhalte, also um Fälle, in denen privatrechtliche Unternehmen im Auftrag von öffentlichen Organen Befragungen und Erhebungen von Personendaten bearbeiten. Die Bestimmung ist dahingehend zu ergänzen, dass die vertraglich vereinbarte Geheimhaltungs- und Sorgfaltspflicht dem Niveau von
Art. 14 BStatG zu entsprechen hat und die Anonymisierungspflichten gemäss Art. 19 VE-BStatV zu beachten sind. Zudem böte die Norm Platz, um konkrete Voraussetzungen zu definieren, die private Unternehmen einhalten müssen, um überhaupt als Befragungs- und Erhebungsinstitute infrage zu kommen. Art. 25 VE-BStatV Gemäss Art. 25 Abs. 3 VE-BStatV können die Verwaltungsdaten von Bund und Kantonen zur langfristigen Verbesserung und zur Sicherstellung der Qualität der Daten in strukturierter und harmonisierter Form der jeweiligen Quelle zugänglich gemacht werden. Diese Bestimmung dient der Datenqualität sowie der gemeinwesenübergreifenden Datenharmonisierung und ist entsprechend zu begrüssen. Wichtig ist jedoch, dass dem Datenlieferanten alle Regeln, die zu Anpassungen der ursprünglichen Datenlieferung geführt haben, nachvollziehbar dargelegt werden. Um die Nachvollziehbarkeit der Anpassungen der ursprünglichen Datenlieferungen und die langfristige Sicherstellung der Qualität und Harmonisierung der Datengrundlagen in der Praxis zu ermöglichen, regen wir an, den Schlusssatz dahingehend anzupassen, dass keine für die Sicherstellung der Qualität und Harmonisierung unnötigen zusätzlichen Informationen bekannt gegeben werden dürfen. Art. 29 VE-BStatV Die vorgesehenen Bestimmungen zu Datenverknüpfungen (Art. 28–34 VE-BStatV) sind grundsätzlich sinnvoll. Insbesondere begrüssen wir die in Art. 29 Abs. 3 VE-BStatV vorgesehene Möglichkeit, Daten zwecks Erstellung von Standardprodukten zu verknüpfen. Gemäss den Ausführungen im erläuternden Bericht soll die neu vorgesehene Möglichkeit der «verknüpften» Standardprodukte dem Umstand Rechnung tragen, dass oft dieselben Verknüpfungsanfragen von verschiedenen Parteien beantragt werden. Damit nicht bei jeder dieser Einzelanfragen der ganze Prozess eines Verknüpfungsauftrags aufs Neue durchlaufen werden muss, soll es dem BFS möglich sein, solche oft wiederkehrenden Verknüpfungsbegehren als Standardprodukt zu erstellen. Dies sei aufgrund von Art. 14a Abs. 1 BStatG jedoch nicht zulässig, wenn besonders schützenswerte Daten betroffen seien, da Letztere nach Abschluss der statistischen Auswertungsarbeiten zu vernichten seien. Unseres Erachtens sollten solche verknüpften oder verknüpfbaren Datensätze als Standardprodukt auch dann möglich sein, wenn besonders
schützenswerte Daten betroffen sind. So sind beispielsweise im Gesundheitswesen stationäre und ambulante Personendaten für die Kantone unabdingbar, um die Umsetzung der gemäss Bundesgesetz über die Kran- kenversicherung (SR 832.10) vorgegebenen Aufgaben, insbesondere die Prüfung der Qualität im Bereich der Spitalplanung, erfüllen zu können. Dies rechtfertigt sich deshalb, weil diese verknüpften Daten von vielen kantonalen Stellen in einer hohen Periodizität benötigt werden und eine jedes Mal aufs Neue zu erfolgende Löschung faktisch kaum einen besseren Schutz der Personendaten gewährleistet. In dem Sinne halten entsprechende Standardprodukte mit besonders schützenswerten Daten unseres Erachtens auch den Anforderungen gemäss Art. 14a BStatG stand, zumal der Bundesrat gemäss dieser Bestimmung die Einzelheiten regeln kann. Wir regen folglich an, Art. 29 VE-BStatV dahingehend zu präzisieren, dass Standardprodukte mit entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen (z. B. Pseudonymisierung) eindeutig auch mit besonders schützenswerten Daten für Ämter von Bund, Kantonen und Gemeinden zulässig sind. Art. 33 VE-BStatV Hinsichtlich der Reproduzierbarkeit von Forschungsvorhaben (Art. 33 VE-BStatV) wird dem BFS erlaubt, für Dritte die Quelldaten und den Schlüssel weiterhin aufzubewahren, ohne eine Maximalfrist zu definieren. Da bei der Bearbeitung von besonders schützenswerten Daten die Aufbewahrungsdauer von massgeblicher Bedeutung ist, wäre die Festlegung einer grundsätzlichen Frist von längstens zehn Jahren zu prüfen. Art. 35 VE-BStatV In Art. 35 BStatV wird als neue Methode zur Datenbearbeitung nur künstliche Intelligenz (KI) erwähnt. Wir regen an, zu prüfen, ob die Bestimmung mit Bezug auf die Methoden der Datenbearbeitung nicht allgemeiner gefasst werden könnte, wobei KI beispielhaft aufgeführt werden könnte. Art. 38 VE-BStatV Wir verweisen auf die eingangs gemachten Ausführungen zur Bekanntgabe von Personendaten und Verwendung der AHV-Nummer. Art. 40 VE-BStatV Bezüglich der in Art. 40 VE-BStatV geregelten Datenverknüpfung im Auftrag Dritter wäre zu ergänzen, wie das BFS mit den ihm von Dritten zur Verfügung gestellten Daten umzugehen hat. Zudem wäre eine Löschungspflicht nach durchgeführter Verknüpfung vorzusehen. Anhang 2 Anhang 2 regelt die konkreten Datenbeschaffungen, die zum Teil auch durch kantonale Stellen erfolgen. Gegenüber dem Stand von heute ist
in zwei zusätzlichen Erhebungen die Lieferung von Administrativdaten durch die Kantone vorgesehen.
Bei bestimmten Datenbeschaffungen werden die Kantone ausdrücklich als mitwirkende Stellen genannt. Mit Blick auf die kantonalrechtlichen Anforderungen zur Bekanntgabe von Personendaten für nichtpersonenbezogene Zwecke regen wir in diesem Zusammenhang an, sich nochmals zu vergewissern, dass die Kantone überall ausdrücklich als mitwirkende Stellen genannt werden, wo deren Mitwirkung auch tatsächlich erforderlich ist. Im Sinne der Rechtssicherheit soll durch die ausdrückliche Nennung klargestellt werden, dass die Kantone ihre Daten auch bei Fehlen spezialgesetzlicher Bekanntgabepflichten in Bundesgesetzen bekannt geben dürfen. Anhang Ziff. 08.13. (214) Steuerdatenerhebung der natürlichen Personen Für die Erhebung von Steuerdaten natürlicher Personen werden in Anhang 2 zwei Lösungen vorgeschlagen. Bei Lösung 1 liegt die Verantwortung für die Erhebung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), bei Lösung 2 liegt die Verantwortung für die Erhebung beim BFS. Nach beiden Varianten sollen neu auch die Steuerdaten der natürlichen Personen erhoben werden. Im Sinne der beabsichtigten Verankerung der Mehrfachnutzung von Daten ist dies zu begrüssen. Zudem wird das Potenzial für nationale Statistiken zur wirtschaftlichen Situation der Bevölkerung erkannt. Aufgrund des spezialgesetzlichen Steuergeheimnisses und des grossen Sicherheitsrisikos einer zentralen Aufbewahrung von nicht anonymisierten Steuerdaten zu sämtlichen steuerpflichtigen Personen in der Schweiz regen wir jedoch an, auf eine zentrale Datenhaltung von nicht anonymisierten Daten auf Bundesebene zu verzichten. So wäre beispielsweise zu prüfen, ob für statistische Zwecke notwendige, nicht anonymisierte Daten bei Bedarf bei den Kantonen abgerufen, verknüpft und anschliessend in anonymisierter Form auf Bundesebene gespeichert werden könnten. Weiter ist in der Umsetzung besonders darauf zu achten und regelmässig zu überprüfen, dass die allgemeinen Schranken und Grundsätze der Datenbekanntgabe und der Informationssicherheit eingehalten werden. Mit Bezug auf den Umfang der zu liefernden Daten fehlt in Anhang 2 (im Unterschied zum erläuternden Bericht) der Hinweis, dass Informationen zu den Steuerbeträgen (Ebene Bund, Kanton und Gemeinde), wie Kirchensteuer, andere kantonsspezifische Steuerarten, Steuerbeträge aus Kapitalleistungen, «falls verfügbar» zu liefern sind. Da die Kantone
unterschiedlich organisiert sind, kann es sein, dass ein Kanton aufgrund der Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden unter Umständen nicht über die erhobenen Steuerbeträge für die einzelnen steuer- pflichtigen Personen verfügt. Der Klarheit halber regen wir an, die entsprechenden Einschränkungen gemäss den Erläuterungen ausdrücklich im Anhang aufzuführen. Da die Steuerdaten unter das in der kantonalen Gesetzgebung verankerte Steuergeheimnis fallen, dürfen diese gemäss Art. 19 VE-BStatV nur in vollständig anonymisierter Form weitergegeben werden (vgl. jedoch unsere Bemerkungen zu Art. 19 VE-BStatV). Die Weitergabe des BFS an die ESTV muss in Anhang 2 Ziff. 08.13 entsprechend präzisiert werden. In diesem Zusammenhang stellt sich zudem die Frage, ob sich die Steuerdaten aufgrund der sich daraus ergebenden Persönlichkeitsprofile überhaupt vollständig anonymisieren lassen. Betreffend die vorgeschlagenen Varianten ist die ESTV als Erhebungsorgan vorzuziehen (Lösung 1). Die ESTV verfügt über die steuerspezifischen Sachkenntnisse, was die Bestimmung des Umfangs und die Interpretationen der Daten vereinfacht. Die Lösung 1 rechtfertigt sich auch aus den hohen Sicherheitsanforderungen, die spezifisch mit Bezug auf das Steuergeheimnis bestehen. Für das BFS als Erhebungsorgan (Lösung 2) würde jedoch dessen Rolle als Kompetenzzentrum für die Bearbeitung von Daten sprechen. Weiter könnte mit der Lösung 2 die Trennung der statistischen Arbeiten von Vollzugs-, Aufsichts- oder Regulierungsaufgaben mitunter besser und einfacher gewährleistet werden (vgl. Art. 4 Abs. 2 VE-BStatV und erläuternden Bericht, S. 10 f.). Anhang Ziff. 09.31. (137) Erhebung für die Finanzstatistik der öffentlichen Verwaltungen und Unternehmen In der bisherigen Statistikerhebungsverordnung, im Anhang unter Liste der statistischen Erhebungen, 137. Finanzstatistik der öffentlichen Haushalte, ist die Periodizität der Erhebung bei den Gemeinden jährlich. Gemäss Vernehmlassungsentwurf soll Periodizität und Zeitpunkt der Erhebung neu auch unterjährig möglich sein. Die Lieferung von unterjährigen Finanzdaten ist für die Gemeinden mit einem beträchtlichen Mehraufwand verbunden. Die gesetzlichen Vorgaben im Kanton Zürich verlangen von den Gemeinden, dass sie einmal jährlich ihre Rechnungs-, Budget- und Plandaten dem Statistischen Amt einreichen. Bereits dieser Prozess ist sehr umfangreich und stellt
für den Kanton und die Gemeinden eine Herausforderung dar. Aus diesen Gründen lehnen wir die unterjährige Erhebung von Finanzdaten durch die Eidgenössische Finanzverwaltung ab.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli