Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 2 citing decisions has been analysed.

RRB Nr. 340/2016

Gruppenwasserversorgung Zürcher Oberland, Ringschluss zwischen Wetzikon und Hinwil, Subvention

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. April 2016

340. Gruppenwasserversorgung Zürcher Oberland

Erwägungen

(Ringschluss zwischen Wetzikon und Hinwil)

Sachverhalt Die Gruppenwasserversorgung Zürcher Oberland (GWVZO) umfasst heute 14 Gesellschafter aus 12 Gemeinden und bildet das Fundament der Trinkwasserversorgung in einem Versorgungsgebiet mit rund 130 000 Einwohnerinnen und Einwohnern. Die GWVZO betreibt das Seewasserwerk (SWW) Mühlehölzli. Zwei Pumpwerke am Zürichsee liefern Rohwasser zur Filteranlage Mühlehölzli, die in der Gemeinde Stäfa liegt. Ab der Filteranlage können täglich bis zu 50 000 m3 aufbereitetes Trinkwasser in einem Leitungsnetz von ungefähr 30 km Länge an die einzelnen Gesellschafter in der Region abgegeben werden. Das Leitungsnetz besteht aus zwei Transportleitungen. Der nördlich verlaufende Leitungsstrang ermöglicht den Wassertransport ab SWW in Richtung Oetwil a. S., Grüningen, Mönchaltorf, Gossau und Pfäffikon bis nach Wetzikon. Die Südleitung verläuft vom SWW bis nach Hinwil und dient mittels zusätzlicher Verzweigungen auch der Versorgung der Gemeinden Hombrechtikon, Bubikon, Dürnten, Rüti und Wald sowie Rapperswil-Jona SG. Das geplante Vorhaben «Ringschluss Medikon-Hinterbühl» führt zum Zusammenschluss der heute voneinander unabhängigen Transportleitungen Nord und Süd an deren Endpunkten Wetzikon-Medikon und Hinwil-Hinterbühl. Die GWVZO ersucht mit Eingabe vom 23. April 2015 um Zusicherung eines Subventionsbeitrags an die auf Fr. 10 590 000 (einschliesslich MWSt) veranschlagten Baukosten. Die GWVZO und sämtliche Gesellschafter haben das Projekt und ihre jeweils erforderlichen Ausgaben durch entsprechende Beschlüsse der zuständigen Organe bewilligt. Die Baudirektion hat das Bauprojekt im Rahmen des koordinierten Baubewilligungsverfahrens beurteilt und mit Verfügung vom 8. Februar 2016 (BVV 15-2474) die erforderlichen Bewilligungen erteilt.

Erwägungen Die projektierte Leitung hat überregionale Bedeutung und ist deshalb Bestandteil des Kantonalen Richtplans. Mit deren Bau wird die Versorgungssicherheit im Zürcher Oberland entscheidend verbessert. So kann zukünftig auch während eines Unterbruchs einer der beiden heute bestehenden Leitungsäste das gesamte Versorgungsgebiet mit Trinkwasser beliefert werden. Solche Unterbrüche können auftreten bei Störfällen, bei Wartungsarbeiten oder wenn in einigen Jahren die Südleitung ersetzt wird. Darüber hinaus wird die grösstmögliche Transportkapazität für Trinkwasser innerhalb der Region vergrössert. Dies ist angesichts eines stetigen Bevölkerungswachstums und der Auswirkungen des Klimawandels auf örtliche Quell- und Grundwasservorkommen sowie auf Spitzenverbräuche im Sommerhalbjahr von Bedeutung. Um die entstehenden Fehlmengen abzudecken, braucht es vermehrt die Abgabe von Seewasser an die Mitglieder der GWVZO über ein leistungsfähiges Transportsystem. Gemäss § 34 des Wasserwirtschaftsgesetzes können Massnahmen der Gemeinden und Dritter zugunsten der Wasserversorgung gefördert werden, wenn ein gewichtiges öffentliches Interesse vorliegt. Dieses ist im vorliegenden Fall gegeben, da es sich beim Bauvorhaben um eine Ersterstellung handelt und die Anlage als Bestandteil des Kantonalen Richtplans im überregionalen Interesse liegt (§ 6 Abs. 2 lit. a Verordnung über die Wasserversorgung vom 5. Oktober 2011). Das Bauwerk entspricht dem Stand der Technik und trägt wesentlich zur Verbesserung der Versorgungssicherheit im Zürcher Oberland bei. Deshalb ist in Anlehnung an das Schreiben der Baudirektion vom 15. Juli 2011 eine Subvention von 30% zuzusichern. Subvention in Franken Kosten (einschliesslich MWSt) Kostenvoranschlag 10 590 000 Anrechenbare Kosten 9 168 296 Voraussichtlicher Subventionsbeitrag laut § 7 der Verordnung 2 760 000 über die Wasserversorgung: 30% von Fr. 9 168 296 = 2 750 489, höchstens Die Auszahlung erfolgt in Teilzahlungen, je nach Baufortschritt, von etwa Fr. 700 000 pro Jahr, verteilt auf etwa vier Jahre ab 2016. Der Betrag ist im Budget 2016 und im Entwurf zum KEF 2017–2020 enthalten.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Gruppenwasserversorgung Zürcher Oberland wird an die subventionsberechtigten Ausgaben für das Projekt «Ringschlussleitung DN500 zwischen Medikon und Hinterbühl» zulasten des Kontos 8500. 5620 0 80020 / 85B-01-16, Investitionsbeiträge an Gemeinden, Genossenschaften und Zweckverbände für Wasserversorgungsanlagen, eine Subvention von 30%, höchstens jedoch Fr. 2 760 000, zugesichert. Die definitive Festsetzung des Betrages erfolgt nach Vollendung der Anlage. Massgebende Nebenbestimmungen: 1. Aufwendungen wie z. B. für Verwaltung, Bau- und Kapitalzinsen, Gebühren, Provisorien, Reparaturen und Renovationen an bestehenden Werkteilen sowie Kosten für nur kommunalen Zwecken dienende Objekte sind nicht beitragsberechtigt. 2. Die Zusicherung enthält keine abschliessende Aussage über den Subventionsanteil der einzelnen im Gesuch aufgeführten Kostenpositionen. Die Ausscheidung nicht subventionsberechtigter Kosten in der Schlussabrechnung bleibt vorbehalten. 3. Bei Nichteinhaltung der Auflagen oder bei Projektänderungen ohne Zustimmung des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) kann die Ausrichtung des Subventionsbeitrages verweigert oder bei übersetzten Preisen der Beitrag angemessen verringert werden. 4. Das AWEL ist zur Abnahme des Werkes einzuladen.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an – die Gruppenwasserversorgung Zürcher Oberland, Werkstrasse 27, 8630 Rüti (E) – die Wasserversorgungs-Genossenschaften – Grüningen, Unterzelg 4, 8627 Grüningen – Grüt und Gossau, Postfach 29, 8625 Gossau – Hadlikon, Kurt Austin, Bodenholzstrasse 13, 8340 Hinwil – Bertschikon, Rainer Rhunke, Usterstrasse 66, 8614 Bertschikon – Rapperswil-Jona, Feldlistrasse 17, 8645 Rapperswil-Jona – den Stadtrat Wetzikon, Bahnhofstrasse 167, 8622 Wetzikon – die Gemeinderäte – Bubikon, Rutschbergstrasse 18, 8608 Bubikon – Dürnten, Gemeinderatskanzlei, Rütistrasse 1, Postfach, 8635 Dürnten – Hinwil, Dürntnerstrasse 8, 8340 Hinwil – Hombrechtikon, Feldbachstrasse 12, 8634 Hombrechtikon – Mönchaltorf, Esslingerstrasse 2, 8617 Mönchaltorf – Pfäffikon (Gemeindewerke), Schanzweg 2, 8330 Pfäffikon – Rüti, Breitenhofstrasse 30, 8630 Rüti – Wald, Bahnhofstrasse 6, Postfach, 8636 Wald – die Finanzdirektion und die Baudirektion

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Cited in