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RRB Nr. 344/2010

Revision kantonales Wasserrecht, Gesetzgebungskonzept, Auftrag

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. März 2010

344. Revision des kantonalen Wasserrechts (Gesetzgebungskonzept)

Erwägungen

A. Das kantonale Wasserrecht genügt den Anforderungen der Kantonsverfassung teilweise nicht mehr (Renaturierung der Gewässer sowie Grundsätze der Gebührenbemessung in der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung) und muss daher einer Revision unterzogen werden. Die Legislaturziele 2007–2011 des Regierungsrates halten fest, dass mit einer Änderung des Wasserwirtschaftsgesetzes die Grundlagen für eine Förderung der Renaturierung festgelegt werden sollen. Die Renaturierung erfordert die Ausdehnung des jeweiligen Gewässerraumes, was vor allem raumplanerisch zu sichern ist (vgl. Legislaturziel 8.3, Rechtsetzungsprogramm 2007–2011 sowie auf Bundesebene neu Art. 36a des Gewässerschutzgesetzes). Es soll ferner ein kantonales Programm für die Renaturierung von Gewässern erarbeitet werden (Legislaturziel 8.3). Trotz der durch den Kantonsrat für das Budget 2010 beschlossenen Kürzungen im Wasserbereich sind die genannten Aufgaben mit den verfügbaren Mittel zu erfüllen. Bei der Umsetzung des Gesetzgebungsauftrags sind die Regelungen so auszugestalten, dass sie möglichst wenig in die Rechte Privater eingreifen und wirtschaftsverträglich sind. Ferner sind die kommenden Bundesvorgaben in den Bereichen der Gewässerrenaturierung und des Gewässerschutzes zu berücksichtigen. Weitere Regelungsbedürfnisse legen es nahe, die beiden kantonalen Gesetze, die sich mit Wasserbelangen befassen, in einem einheitlichen Erlass zu vereinigen. Dieser hat im Sinne einer ganzheitlichen Wasserwirtschaft sämtliche Belange des Wassers (Nutzung des Wassers, Schutz der Gewässer und der Wasservorkommen sowie Schutz von Menschen und Sachwerten vor dem Wasser) zu umfassen. Inhaltlich werden bei der beabsichtigten Anpassung des kantonalen Wasserrechts lediglich Teile des bisherigen Rechts geändert. Namentlich im Bereich des Gewässerschutzes können die bestehenden bewährten Regelungen materiell weitgehend beibehalten werden. Formell soll jedoch eine Zusammenfassung und gesetzestechnische Vereinheitlichung des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 (WWG, LS 724.11) und des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 1974 (EG GSchG, LS 711.1) erfolgen.

Mithin sind die genannten zwei Erlasse unter Berücksichtigung von Art. 105 Abs. 3 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101) durch ein modernes und schlankes Wassergesetz zu ersetzen, das dem Konzept einer ganzheitlichen Wasserwirtschaft folgt.

B. Die Nutzung des Wassers, der Schutz der Gewässer und der Schutz der Menschen und erheblicher Sachwerte vor Hochwasser bilden die drei Gesichtspunkte eines ganzheitlichen Umgangs mit dem Wasser. Da die Verfügung über die Wasservorkommen den Kantonen zusteht, kommt dem kantonalen Wasserrecht eine grosse politische und wirtschaftliche Bedeutung zu. Dem Bund sind indessen im Lauf der Zeit in wichtigen Teilbereichen Rechtsetzungskompetenzen zugewiesen worden. Heute regelt Art. 76 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) die Kompetenzverteilung zwischen dem Bund und den Kantonen. Der Bund hat in den Bereichen qualitativer Gewässerschutz, Sicherung angemessener Restwassermengen, Wasserbau, Sicherheit von Stauanlagen und Beeinflussung der Niederschläge eine umfassende Rechtsetzungskompetenz inne (Art. 76 Abs. 3 BV). Ferner verfügt er in den Bereichen Erhaltung und Erschliessung der Wasservorkommen, Nutzung der Gewässer zur Energieerzeugung und andere Eingriffe in den Wasserkreislauf über eine Grundsatzgesetzgebungskompetenz (Art. 76 Abs. 2 BV). Gestützt auf seine in Art. 76 BV enthaltenen Kompetenzen hat der Bund folgende Gesetze erlassen: – Bundesgesetz vom 22. Juni 1877 über die Wasserbaupolizei (WBPG, SR 721.10), – Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (WRG, SR 721.80), – Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991 (GSchG, SR 814.20), – Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über den Wasserbau (WBG, SR 721.100). Wo der Bund keine Gesetzgebungskompetenz aus der Bundesverfassung ableiten kann, sind die Kantone zur Rechtsetzung originär zuständig. Inbesondere regelt das kantonale Recht die Rechtsverhältnisse an den Gewässern (Hoheitsträger, Eigentumsrechte usw.) und die Wassernutzungsrechte (mit Ausnahme der Wasserkraftnutzung, auf die der Bund mit dem WRG Einfluss nehmen kann) abschliessend. Soweit der Bund nur eine Grundsatzgesetzgebungskompetenz innehat (z. B. bei der Erhaltung oder Erschliessung der Wasservorkommen) oder seine Kompetenz nicht voll ausschöpft (z. B. beim Gebührenrecht im Bereich des Gewässerschutzes), können die Kantone ebenfalls eigenständiges kantonales Recht erlassen. In denjenigen Bereichen, in denen der Bund bereits gesetzgeberisch tätig geworden ist, sind die Kantone gehalten, die erforderlichen Vollzugsvorschriften zu erlassen (z. B. im Gewässerschutzrecht).

Im Kanton Zürich gibt Art. 105 KV die Grundordnung im Wasserbereich und bei den Naturgefahren vor. Gemäss Abs. 1 übt der Kanton die Hoheit über die Gewässer aus. Kanton und Gemeinden haben ferner die Wasserversorgung zu «gewährleisten» (Abs. 2). Sie sorgen auch für den Schutz vor Hochwasser und anderen Naturgefahren, und sie fördern die Renaturierung der Gewässer (Abs. 3). Auf gesetzlicher Ebene sind im Kanton Zürich die Wasserbelange im Wesentlichen in zwei Erlassen geregelt: – Das Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz stammt aus der Zeit des alten Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung von 1971 (AS 1972 950), das 1991 durch das GSchG abgelöst wurde. Das EG GSchG besteht aus 58 Paragrafen und zeichnet sich durch eine zu grosse Regelungsdichte aus. Es enthält weitschweifige Regelungen über Zuständigkeiten, Ableitung und Reinigung der Abwässer, Schadendienste sowie Massnahmen zum Grundwasserschutz. Die Bestimmungen zum Grundwasserschutz sind veraltet und bereits Gegenstand einer Gesetzesrevision (Vorlage 4600). – Das Wasserwirtschaftsgesetz umfasst 86 Paragrafen. Im Allgemeinen Teil ordnet es die Gewässerverwaltung. Im Besonderen Teil setzt es einerseits die Hochwasserschutzbelange in Anlehnung an das Bundesgesetz über den Wasserbau um. Anderseits umfasst das WWG originäres kantonales Recht in den Bereichen der Wasserversorgung und Nutzung der Gewässer (einschliesslich Trinkwasserversorgung). Nur ansatzweise enthält das WWG Bestimmungen über die Renaturierung der Gewässer. Der Gewässerraum ist im Vergleich zu den Bundesvorgaben ungenügend geschützt. Die Regelung zur Kostentragung beim Hochwasserschutz (§ 14) wurde kaum vollzogen, weil sie komplex ist und es ihr an Bestimmtheit mangelt (Kann-Formulierung).

Mit Blick auf die verfassungsrechtliche Ordnung ergeben sich folgende Handlungsfelder: Handlungsfeld Kompetenzordnung Bundesgesetzliche Vorgaben der Gesetzliche der Vorgaben Kantonsverfassung Regelung auf Bundesverfassung kantonaler Stufe Gewässerverwaltung – – Art. 105 Abs. 1 §§ 3 ff. WWG (Gewässerhoheit usw.) Raumbedarf der Gewässer Art. 76 Abs. 3 GSchG§ 21 WWG (Änderung vom 11. Dezember 2009; BBl 2010, 355) und GSchV (geplant) – Hochwasserschutz Art. 76 Abs. 3 WBG Art. 105 Abs. 3 §§ 12 ff. WWG Satz 1 Wasserbaupolizei Art. 76 Abs. 3 – – §§ 18 ff. WWG Andere Naturgefahren – – Art. 105 Abs. 3 – Satz 1 Stauanlagensicherheit Art. 76 Abs. 3 WBPG – – Renaturierung der Gewässer Art. 76 Abs. 3 GSchG Art. 105 Abs. 3 – (Änderung vom Satz 2 11. Dezember 2009; BBl 2010, 355) Qualitativer Gewässerschutz Art. 76 Abs. 3 GSchG – EG GSchG (Schutz vor Verunreinigung) Quantitativer Gewässerschutz Art. 76 Abs. 3 GSchG – – (Sicherung angemessener Restwassermengen in den Gewässern) Nutzung der Gewässer – – – §§ 36 ff. WWG im Allgemeinen Wasserkraftnutzung Art. 76 Abs. 2 WRG§§ 65 ff. WWG im Besonderen Wasserversorgung – – Art. 105 Abs. 2 §§ 25 ff. WWG

Diese Zusammenstellung zeigt, dass die gesetzlichen Grundlagen unsystematisch geregelt und lückenhaft sind. Im Einzelnen ergibt sich insbesondere folgender gesetzgeberischer Handlungsbedarf: 1. Die Kantonsverfassung verpflichtet den Kanton und die Gemeinden, die Renaturierung der Gewässer zu fördern (Art. 105 Abs. 3 Satz 2 KV). Gewässer und ihre Uferbereiche bilden wichtige Lebensräume und Vernetzungskorridore für Tiere und Pflanzen. Sie sind für die Erholung der Bevölkerung von unschätzbarem Wert. Im Kanton Zürich bestehen insgesamt 3630 km Fliessgewässer. Ökomorphologische Zustandsaufnahmen zeigen, dass davon 76% beeinträchtigt oder eingedolt sind

(Stand 2000). Der Begriff Renaturierung umfasst alle Massnahmen zur Aufwertung von Gewässerökosystemen (Hans Maurer, Revitalisierung der Gewässer, URP 2008, S. 449). Es handelt sich dabei insbesondere um wasserbauliche Massnahmen zur Wiederherstellung naturnaher Verhältnisse von Gewässern, die durch frühere wasserbauliche oder andere Eingriffe beeinträchtigt sind (Revitalisierung). Eng damit verknüpft ist die Sicherung des Raumbedarfs der Gewässer. «Ziel der Renaturierung ist die Rückführung der Gewässer in einen naturnahen und landschaftsgerechten Zustand» (Markus Rüssli, Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung [Hrsg. Isabelle Häner / Markus Rüssli / Evi Schwarzenbach], Zürich/Basel/Genf 2007, Rz. 19 zu Art. 105). Für die Umsetzung von Art. 105 Abs. 3 KV hat der Regierungsrat der Baudirektion bereits den Auftrag erteilt, das Wasserwirtschaftsgesetz zu ändern (Beschluss Nr. 1870/2005). Die Baudirektion führte hierzu von 2006 bis 2009 technische Abklärungen durch. Auf Bundesebene beschloss die Bundesversammlung am 11. Dezember 2009 eine Revision des Gewässerschutzesgesetzes (Ablauf der Referendumsfrist: 13. Mai 2010). Die Revision verpflichtet die Kantone, den Raumbedarf der Gewässer festzulegen und für die Revitalisierung der Gewässer zu sorgen. Ferner sollen der Geschiebehaushalt reaktiviert und Schwall-/Sunk-Wirkungen bei Wasserkraftwerken vermindert werden. 2. Im Hochwasserschutz sind die mit dem Wasserbaugesetz des Bundes 1991 eingeführten Anforderungen des Bundesrechts vermehrt zu berücksichtigen. So ist der Hochwasserschutz in erster Linie durch Gewässerunterhalt und raumplanerische Massnahmen sicherzustellen (Art. 3 Abs. 1 WBG). Wo dies nicht genügt, sind bauliche Hochwasserschutzmassnahmen am Gewässer oder am Objekt zu ergreifen (Art. 3 Abs. 2 WBG). Zudem sind Regelungen über die Notfallplanung und -organisation erforderlich. Für die verschiedenen Anlagen und Nutzungen soll der Kanton Schutzziele vorgeben. Auch bei der Früherkennung und Bewältigung von Hochwassergefahren sind sachgerechte Regelungen (z. B. bezüglich Warnung und Alarmierung) zu erarbeiten. Schliesslich sind im Hochwasserschutz auch die Aufgaben der verschiedenen Akteure (Kanton, Gemeinden und Private) und die Kostentragung klarer zu fassen. 3. Beim Hochwasserschutz ist genauer als bisher festzulegen, in welchen Bereichen die Privaten selber Schutzmassnahmen treffen müssen

und in welchem Umfang das Gemeinwesen gehalten ist, solche Massnahmen durchzuführen. 4. Während der Bereich des Hochwasserschutzes bereits seit Langem in den Grundzügen rechtlich festgelegt ist, fehlen im Kanton Zürich materielle Regelungen über andere Naturgefahren (z. B. Murgänge und

Hangrutschungen). Es ist zu prüfen, ob neben dem Hochwasserschutz weitere Bereiche im Rahmen der vorliegenden Revision einer Regelung bedürfen. Zu denken ist in erster Linie an eine Gefahrenkartierung, die im Weiteren auch Massenbewegungen umfasst. 5. Es fehlt zudem eine vorausschauende Massnahmenplanung für die Gewässer. Diesem kantonalen Koordinations- und Steuerungsinstrument soll zentrale Bedeutung zukommen. 6. Eine Regelungslücke besteht im Kanton Zürich bei der Stauanlagensicherheit. Soweit nicht der Bund direkt zuständig ist, muss der Kanton die erforderlichen Schutzmassnahmen an den über 300 Stauanlagen veranlassen oder nötigenfalls selber ergreifen. 7. Im Bereich des qualitativen Gewässerschutzes bestehen im Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz umfangreiche und teilweise überholte Vollzugsbestimmungen, währenddessen der Bereich des quantitativen Gewässerschutzes auf kantonaler Ebene gar nicht geregelt ist. Zu prüfen ist namentlich, wie künftig die Verteilung der voraussichtlich knapper werdenden Wasserressourcen (z. B. für Bewässerungen) rechtlich geregelt werden soll. 8. Im Bereich der Abwassergebühren müssen die kantonalen Bestimmungen den Anforderungen der neuen Kantonsverfassung angepasst werden. Die Bemessungsgrundlagen sind in einem Gesetz im formellen Sinn zu regeln, wie dies Art. 38 Abs. 1 lit. d und 126 KV verlangen. 9. Im Bereich Wasserversorgung ist insbesondere das Verhältnis zwischen den Gemeinden und den privaten Wasserversorgungsunternehmen aufgrund der Formulierung von Art. 105 Abs. 2 KV zu überdenken. Weil es sich bei der Wasserversorgung um eine Aufgabe handelt, der lebenswichtige Bedeutung zukommt, soll sie grundsätzlich von der öffentlichen Hand selbst wahrgenommen werden. Dies hat der Verfassungsgeber mit dem Wort «gewährleisten» zum Ausdruck gebracht (Markus Rüssli, a. a. O., Rz. 10 zu Art. 105). Ferner ist zu prüfen, ob die Bestimmungen über die Gebühren den Anforderungen von Art. 38 Abs. 1 lit. d KV entsprechen. 10. Bereichsübergreifend ist die Finanzierung der verschiedenen Aufgaben zu überprüfen. Teilweise bestehen unklare Verhältnisse, z. B. im Bereich des Hochwasserschutzes. Auch die neuen aufgrund der Vorgaben von Art. 105 KV wahrzunehmenden Aufgaben (Schutz vor Naturgefahren, Renaturierung der Gewässer) müssen auf eine tragfähige finanzielle Grundlage gestellt werden.

C. Die Wasserwirtschaft, in einem weiten Sinn verstanden, umfasst alle zielbewussten menschlichen Eingriffe in den natürlichen Wasserhaushalt. Dazu gehören Massnahmen zum Schutz vor den schädigenden Einwirkungen des Wassers (Hochwasserschutz), zur Nutzung der ober- und unterirdischen Wasservorkommen sowie zum Schutz der Gewässer, einschliesslich der Renaturierung. Zur Lösung der Zielkonflikte, die sich aus den unterschiedlichen Ansprüchen und Einzelinteressen ergeben, wird auf internationaler und nationaler Ebene seit Längerem verlangt, die Aufgaben umfassend und vernetzt anzupacken (integrale Wasserwirtschaft; http://www.bafu.admin.ch/wasser). Wegweisend ist dabei eine Gewässerbewirtschaftung, die sich nach Gewässereinzugsgebieten richtet, wie dies von der OECD im Umweltbericht Schweiz (BAFU [Hrsg.], OECD-Umweltprüfbericht Schweiz, Bern 2007, S. 41 und 83 f.) vorgeschlagen wird und auch die Europäische Union in der Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG vom 23. Oktober 2000) für ihre Mitgliedstaaten vorsieht. Die gesetzliche Ordnung und insbesondere die Massnahmenplanung Wasser sollen sich auch im Kanton Zürich auf Gewässereinzugsgebiete ausrichten und alle Wasserbelange umfassen. Ein ganzheitlicher Ansatz ist bisher in den Kantonen Genf, Jura und Solothurn gesetzlich verankert. Heute ist die Wasserwirtschaft im Kanton Zürich noch stark an Einzelereignissen und Einzelproblemstellungen ausgerichtet. Das EG GSchG widmet sich dem qualitativen Schutz der Gewässer vor stofflichen Belastungen. Das WWG regelt demgegenüber die Gewässerbelange im Zusammenhang mit (wasser-) baulichen Eingriffen, Projekten und Gewässernutzungen. Die beiden Erlasse weisen viele Berührungspunkte und Abhängigkeiten auf. So sind z. B. für die Erhaltung der gefährdeten Fischfauna (nur 25% der Arten sind nicht gefährdet [BAFU, Zustand der Biodiversität in der Schweiz, Bern 2009, S. 13]) nicht nur naturnahe, sondern auch saubere Gewässer nötig. Massnahmen zum Schutz der Fische betreffen damit nicht nur Belange des WWG (Renaturierung), sondern auch des EG GSchG (Abwasserreinigung, Verbesserung der Gewässerqualität). Saubere Gewässer wiederum werden nicht nur durch die Verhaltensnormen des EG GSchG erreicht. Auch der im WWG geregelte Gewässerraum mindert durch seine Pufferwirkung den Eintrag von Schadstoffen in Gewässer. Eine ganzheitliche Wasserwirtschaft hat gegenüber dem heutigen,

etwas konzeptlos wirkenden Zustand die folgenden Vorteile: – Sie verlangt ein systematisches und zielorientiertes Vorgehen. Mit einem solchen Systemansatz lassen sich Probleme längerfristig besser lösen. – Sie strebt eine bessere Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen den Verwaltungsstellen an, deren Tätigkeiten gewässerrelevant sind (z. B. Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, Amt für Landschaft und Natur, Amt für Raumordnung und Vermessung, Amt für Verkehr, Gemeinden und Fachbehörden der Nachbarkantone). – Sie fördert das fachübergreifende und langfristige Denken.

Eine ganzheitliche Wasserwirtschaft soll deshalb auch im Kanton Zürich angestrebt werden. Dazu sind Anpassungen sowohl des WWG als auch des EG GSchG erforderlich. Die vielen gegenseitigen Abhängigkeiten und der Koordinationsbedarf legen es nahe, die beiden Gesetze in einen Gesamterlass zusammenzuführen, wie dies jüngst auch der Kanton Solothurn getan hat (Gesetz über Wasser, Boden und Abfall, Inkrafttreten am 1. Januar 2010). Es ist daher eine neue, kombinierte Gesetzesvorlage, nachfolgend Wassergesetz genannt, auszuarbeiten.

D. Das neue Wassergesetz soll die Bestimmungen aus dem WWG und EG GSchG zusammenführen und straffen. Art. 105 Abs. 3 KV und die vom Bund geplanten Ergänzungen des GSchG sind auf kantonaler Ebene umzusetzen. Bei der Erarbeitung des Wassergesetzes sollen die im Bericht des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft vom 23. Februar 2010 erwähnten Gesichtspunkte berücksichtigt werden. Es ist dabei insbesondere von Folgendem auszugehen: 1. Allgemeiner Teil Der bisherige Grundsatz ist beizubehalten, wonach Gewässer öffentlich sind, soweit nicht Privateigentum nachgewiesen wird. Die Ziele der ganzheitlichen Wasserwirtschaft sind mittels einer auf die verschiedenen Wasserbelange abgestimmten kantonalen Massnahmenplanung zu verfolgen, die als Planungs- und Koordinationsinstrument für den gesamten Wasserbereich dient. Auf der kommunalen Ebene sollen die bisherigen Planungsinstrumente, der Generelle Entwässerungsplan (GEP) gemäss Art. 5 der Gewässerschutzverordnung und das Generelle Wasserversorgungsprojekt gemäss § 27 WWG, grundsätzlich beibehalten werden. Der GEP soll – wie heute schon das Generelle Wasserversorgungsprojekt – künftig das gesamte Gemeindegebiet umfassen. 2. Besonderer Teil 2.1 Raumbedarf der Gewässer Für den Schutz vor Hochwasser und die Gewährleistung der ökologischen Funktionen der Gewässer sind als Umsetzung des neuen Art. 36a des Gewässerschutzgesetzes angemessene Gewässerräume festzulegen. Die Umsetzung gegenüber den Grundeigentümerinnen und -eigentümern erfolgt mit einer generell-abstrakten Regelung. Der Kanton kann den Gewässerraum jedoch – wie bereits heute – im Einzelfall abweichend von dieser Regelung mit Abstandslinien festlegen. Das Verfahren, das einen genügenden Einbezug von direkt Betroffenen, der Standortgemeinde und der Bevölkerung sicherstellen muss, ist zu regeln.

2.2 Hochwasserschutz und Renaturierung der Gewässer Die Bestimmungen zum Hochwasserschutz sind besser zu strukturieren, vollzugsfreundlicher auszugestalten und besser auf das Bundesrecht abzustimmen. Die Unterhaltszuständigkeiten für den Hochwasserschutz bleiben im Übrigen gleich wie bisher: Bei Gewässern von kantonaler Bedeutung ist der Kanton, bei anderen Gewässern die Gemeinde zuständig. Die Anforderungen an die Früherkennung von Hochwassersituationen sowie der Aufwand für die Schulung der Fach-, Führungs- und Einsatzkräfte zur Bewältigung von Hochwasserereignissen nehmen laufend zu. Die erforderlichen Festlegungen sind unter Berücksichtigung des bereits bestehenden Rechts (z. B. Bevölkerungsschutzgesetz, Feuerwehrgesetzgebung) zu treffen. Mit der Renaturierung der Gewässer wird über die nächsten Jahrzehnte neuer Lebensraum für gewässergebundene Tiere und Pflanzen geschaffen. Damit wird auch der Erholungswert für die Bevölkerung verbessert. Sowohl der Kanton als auch die Gemeinden sollen Renaturierungen durchführen (gleiche Zuständigkeit wie heute beim Hochwasserschutz). Weil 76% der Gewässer beeinträchtigt oder eingedolt sind, müssen im Rahmen eines Wiederbelebungsprogramms Massnahmen zur Erleichterung von Renaturierungen getroffen werden. 2.3 Gewässerschutz Die Regelungen des EG GSchG sind inhaltlich zu straffen. Die Zuständigkeiten und Bewilligungspflichten für Tätigkeiten, welche die Gewässerqualität beeinträchtigen könnten, die Regelung zu den Schadendiensten und zum Gewässerschutzlabor, die Vorschriften über den Grundwasserschutz (vgl. Vorlage 4600) sowie die Verursacherhaftung sollen inhaltlich indessen grundsätzlich unverändert bleiben. 2.4 Nutzung der Gewässer Die Bereiche Wasserversorgung, Nutzung der Gewässer im Allgemeinen und Nutzung der Gewässer im Einzelnen werden im Wesentlichen aus dem WWG übernommen. In der Wasserversorgung wird eine kantonale und regionale Wasserversorgungsplanung eingeführt und die Regeln zur Gebührenbemessung werden mit Blick auf Art. 38 Abs. 1 lit. d und 126 KV präzisiert.

E. Mit der noch nicht überwiesenen Motion KR-Nr. 233/2007 wird der Regierungsrat aufgefordert, dem Kantonsrat gesetzliche Grundlagen vorzulegen, um kantonale Hochwasserschutzmassnahmen verursachergerecht zu finanzieren. Dabei ist insbesondere der Flächenverbrauch zu berücksichtigen. Der Regierungsrat beantragte dem Kantonsrat mit RRB Nr. 1908/2007, die Motion nicht zu überweisen. Eine verursacher- gerechte Finanzierung der kantonalen Hochwasserschutzmassnahmen ist im Sinne der Stellungnahme des Regierungsrates in der Gesetzesvorlage vorzusehen. Mit dem noch nicht überwiesenen Postulat KR-Nr. 330/2007 wurde verlangt, ein Hochwasserschutzkonzept vorzulegen. Der Regierungsrat beantragte dem Kantonsrat mit RRB Nr. 308/2008, das Postulat nicht zu überweisen. Mit der vorgesehenen kantonalen Massnahmenplanung Wasser wird dem Anliegen der Postulantinnen sachlich entsprochen. Mit dem Postulat KR-Nr. 325/2007 wurde der Regierungsrat aufgefordert, in enger Zusammenarbeit mit den Nachbarkantonen ein Frühwarnsystem für Hochwasser und andere Naturgefahren einzurichten. In seinem Bericht und Antrag an den Kantonsrat hat der Regierungsrat bekräftigt, dass die kantonale Verwaltung die in Zukunft an Bedeutung gewinnenden Aufgaben im Zusammenhang mit der Bewältigung von Naturgefahren angehen wird (Vorlage 4662, RRB Nr. 70/2010). Im Rahmen des vorliegenden Gesetzgebungsprojekts ist diesem Anliegen Rechnung zu tragen. Mit den Motionen KR-Nrn. 202/2009 und 204/2009 wurde eine Gebührenbefreiung in den Bereichen Wasserversorgung bzw. Abwasserentsorgung für Energieeffizienzsteigerung bei Bauten und Anlagen verlangt (Änderung von § 42 EG GSchG und § 29 WWG). Der Regierungsrat hat dem Kantonsrat beantragt, die Motionen nicht zu überweisen (RRB Nrn. 1572/2009 und 1573/2009). Im Rahmen des vorliegenden Gesetzgebungsprojekts ist noch einmal vertieft zu prüfen, ob und inwieweit mit einer gesetzlichen Neuregelung der Anschlussgebühren für Wasser und Abwasser in die Gemeindeautonomie eingegriffen werden soll. Es ist auch abzuklären, ob den Anliegen der Motionäre mit anderen geeigneten Mitteln Rechnung getragen werden kann.

F. Gegenwärtig sind die finanziellen und personellen Mehraufwendungen des Kantons, die aufgrund des Verfassungsauftrags (Art. 105 Abs. 3 KV) und der kommenden Bundesvorgaben (Revision des Gewässerschutzgesetzes im Bereich der Renaturierung der Gewässer usw.) anfallen werden, noch nicht bezifferbar. Es kann jedoch schon heute festgestellt werden, dass eine wirkungsvolle Umsetzung der neuen verfassungs- und bundesrechtlichen Vorgaben in den Bereichen Renaturierung und Ereignismanagement nicht ohne einen gewissen Mitteleinsatz erfolgen kann. In der auszuarbeitenden Vorlage muss der künftigen Finanzierung der kantonalen Aufgaben besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Die staatlichen Leistungen haben sich dabei auf ein bestmögliches Kosten-Nutzen-Verhältnis auszurichten. Eine genaue Vorhersage der Kosten und Finanzierungslösungen kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit genügender Verlässlichkeit vorgenommen werden. Diese Fragen sind durch die Baudirektion im Rah- men der ersten Projektphase vertieft zu prüfen. Eine Kostenschätzung und ein Finanzierungskonzept sind dem Regierungsrat durch die Baudirektion bis 31. Oktober 2010 vorzulegen. Es ist darin namentlich aufzuzeigen, welche Mittel für die neuen Aufgaben benötigt werden und wie deren Finanzierung auf geeignete Weise gesichert werden kann. Auch die Umsetzung der kommunalen Aufgaben im Wasserbereich ist auf eine tragfähige Grundlage zu stellen. Es ist davon auszugehen, dass die Aufgaben der Gemeinden überwiegend durch Gebühren (und nicht durch allgemeine Steuermittel) finanziert werden.

G. Die Aufgabenzuweisung an Kanton, Gemeinden und Private ist im Wesentlichen beizubehalten, weil sie sich insgesamt bewährt hat. Soweit die Abgrenzung zwischen den Aufgaben der öffentlichen Hand und derjenigen der Privaten unklar ist (z. B. Hochwasserschutz, Unterhalt von Nebenkanalisationsleitungen), sollen die nötigen Präzisierungen vorgenommen werden. Es ist darauf zu achten, dass sich für die Unternehmen (KMU usw.) keine zusätzlichen administrativen Hürden ergeben. Im Gegenteil soll mit der Straffung und (soweit sinnvoll) Vereinheitlichung der Verfahren eine Entlastung erreicht werden. Da mit dem Wassergesetz auch das Naturgefahrenmanagement gestärkt werden soll, ergeben sich durch die Verstärkung der Ereignisvorbereitung Verbesserungen beim Schutz vor Naturgefahren, insbesondere Hochwasser.

H. Das neue Wassergesetz hat zur Folge, dass das Verordnungsrecht überprüft und teilweise angepasst werden muss. Die weitere Bearbeitung des Wassergesetzes richtet sich nach dem folgenden Zeitplan: – Durchführung der internen Projektarbeiten: März 2010 bis Juli 2011 – Vorlage einer Kostenschätzung und eines Finanzierungskonzepts an den Regierungsrat: Oktober 2010 – Entwurf für Mitbericht: Sommer 2011 Freigabe zur Vernehmlassung durch Regierungsrat und anschliessend Vernehmlassung bei Gemeinden und weiteren Interessierten: Winter – Gesetzesvorlage an den Regierungsrat: Mitte 2012 Mit Bezug auf die Revision des Wasserwirtschaftsgesetzes erfährt das Legislaturziel 8.3 eine zeitliche Verzögerung, was im Sinne einer sorgfältigen Erarbeitung des Gesetzes hinzunehmen ist. Die Projektleitung für das Wassergesetz liegt bei der Baudirektion. Die weitere Bearbeitung obliegt einer Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern des AWEL und des Generalsekretariats der Baudirektion. Für die Durchführung des Gesetzgebungsprojekts wird mit folgendem Aufwand gerechnet: – Personalaufwand innerhalb der Baudirektion: 3 1/3 Personenjahre;

– Beizug von verwaltungsexternen Fachleuten (Bereiche Rechtsetzung, Wasserbau und Gewässerverwaltung, Raumbedarf der Gewässer, Wasserversorgung, kommunales Finanzrecht): Fr. 250 000.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Baudirektion wird beauftragt, dem Regierungsrat eine Gesetzesvorlage zur Revision des kantonalen Wasserrechts (Vernehmlassungsvorlage) nach den Vorgaben von Bst. D der Erwägungen bis Mitte 2011 zu unterbreiten.

II. Die Baudirektion wird beauftragt, dem Regierungsrat bis 31. Oktober 2010 eine Kostenschätzung und ein Finanzierungskonzept hinsichtlich der künftigen staatlichen Leistungen gemäss der Gesetzesvorlage vorzulegen.

III. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Verfassung des Kantons Zürich, Art. 38, Art. 76, Art. 105, and Art. 126 — read in the version of January 1, 2009; the act was consolidated again on January 1, 2011, January 1, 2011, May 1, 2013, May 1, 2013, February 1, 2018, February 1, 2018, January 1, 2022, January 1, 2022, November 1, 2022, April 1, 2023, April 1, 2023, July 1, 2024, and July 1, 2024.
  • Federal Act on the Protection of Waters, Art. 76 — read in the version of August 1, 2008; the act was consolidated again on August 1, 2010, January 1, 2011, August 1, 2013, January 1, 2014, June 1, 2014, September 8, 2015, January 1, 2016, January 1, 2017, January 1, 2020, January 1, 2021, January 1, 2022, February 1, 2023, and August 1, 2025.
  • Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte, Art. 76 — read in the version of January 1, 2008; the act was consolidated again on January 1, 2011, July 1, 2012, January 1, 2018, January 1, 2020, July 1, 2020, January 1, 2021, January 1, 2023, August 1, 2025, and April 1, 2026.
  • Bundesgesetz über den Wasserbau, Art. 3 and Art. 76 — read in the version of August 1, 2008; the act was consolidated again on January 1, 2011, January 1, 2021, January 1, 2022, and August 1, 2025.

Cited in