RRB Nr. 344/2025
Anfrage Dieter Kläy, Winterthur, und Mitunterzeichnende betreffend Verkehrsorientierte Strassen in den Städten Zürich und Winterthur, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 6/2025
Sitzung vom 2. April 2025
344. Anfrage (Verkehrsorientierte Strassen in den Städten Zürich und Winterthur) Kantonsrat Dieter Kläy, Winterthur, und Mitunterzeichnende haben am 13. Januar 2025 folgende Anfrage eingereicht: National- und Ständerat haben den Vorstoss «Hierarchie des Strassennetzes innerorts und ausserorts sichern» unterstützt und damit den Bundesrat beauftragt, die Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) so anzupassen, dass die Hierarchie und die verschiedenen Funktionen des Schweizer Strassennetzes innerorts und ausserorts respektiert werden. Im Vorstoss wird eine Unterscheidung gemacht zwischen «innerörtliche verkehrsorientierte Strassen» sowie «Siedlungsstrassen». Der Bund verwendet für den Begriff «Siedlungsstrassen» den Begriff «nicht verkehrsorientierte Strassen». In diesem Zusammenhang stellen sich Fragen, um deren Beantwortung der Regierungsrat gebeten wird:
Erwägungen
1. Welche Kantonsstrassen (bitte namentlich aufführen) in den Städten Zürich und Winterthur sind gemäss Regierungsrat «innerörtliche verkehrsorientierte Strassen»?
2. Wie unterscheiden sich diese aus Sicht des Regierungsrates von sogenannten «Siedlungsstrassen» bzw. «nicht verkehrsorientierten Strassen»?
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Dieter Kläy, Winterthur, und Mitunterzeichnende wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1 und 2: Die Motion Schilliger (21.4516 «Hierarchie des Strassennetzes innerorts und ausserorts sichern») wurde vom Nationalrat in der Herbstsession 2023 und vom Ständerat im Frühling 2024 angenommen und dem Bundesrat zwecks Ausarbeitung einer Vorlage überwiesen. Eine Definition der Strassenkategorien gemäss der Motion Schilliger liegt dem Kanton folglich noch nicht vor, weshalb die Fragen des Vorstosses gegenwärtig nicht abschliessend beantwortet bzw. die Kantonsstrassen mangels bekannter Kriterien noch nicht entsprechend bewertet werden können.
Gemäss Art. 1 Abs. 9 der Signalisationsverordnung (SR 741.21) handelt es sich bei verkehrsorientierten Strassen um alle Strassen innerorts, die primär auf die Anforderungen des Motorfahrzeugverkehrs ausgerichtet und für sichere, leistungsfähige und wirtschaftliche Transporte bestimmt sind. Der Kanton unterscheidet in seinen Richtplänen zwischen Hochleistungsstrassen (HLS), Hauptverkehrsstrassen (HVS) sowie Verbindungsstrassen (VS). Diese Unterscheidung wird unabhängig von der Lage in den beiden Städten Zürich und Winterthur oder dem übrigen Kantonsgebiet gemacht. Mit dem Richtplan wird auch die Charakteristik der Strassentypen definiert: – HLS sind übergeordnete Achsen mit hoher Leistungsfähigkeit. Sie dienen einer möglichst sicheren und reibungslosen Bewältigung des motorisierten Individual- und Güterverkehrs. Massnahmen gegen die negativen Auswirkungen dieser Betriebsart beziehen sich in erster Linie auf die Lärmemissionen. Umfassende Lärmschutzmassnahmen sind insbesondere im Bereich von Wohngebieten vorzusehen. – HVS sind wichtige Achsen, die zusammen mit den HLS das übergeordnete Strassennetz bilden. Auf ihnen soll der Verkehr generell möglichst abseits lärmempfindlicher Nutzungen kanalisiert werden. Ihr Strassenraum dient grundsätzlich aber allen Verkehrsarten, also dem motorisierten Individualverkehr, dem öffentlichen Verkehr sowie dem Fuss- und Veloverkehr. Hier sollen Gestaltungsmassnahmen vorgenommen werden, die zu einer möglichst hohen Siedlungsqualität führen. – VS stellen die Anbindung von Siedlungsgebieten und Erholungsschwerpunkten an das übergeordnete Strassennetz dar. Sie sollen eine sogenannte siedlungsorientierte Strassenraumgestaltung erhalten. Welche Massnahmen dazu erforderlich sind, muss im Einzelfall, also in der spezifischen, räumlichen Situation festgelegt werden. Gestützt auf die Signalisationsverordnung können demnach HLS und HVS im Kanton Zürich als innerörtlich verkehrsorientierte Strassen und VS als nicht verkehrsorientierte bzw. Siedlungsstrassen eingeordnet werden. Sollten durch die Umsetzung der Motion Schilliger neue bundesrechtliche Strassenkategorien eingeführt werden, wird der Kanton die erforderlichen Anpassungen zum gegebenen Zeitpunkt prüfen bzw. vornehmen. Neben der beim Bundesrat hängigen Motion Schilliger überarbeitet auch der Schweizerische Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute
(VSS), der in der Schweiz für die Normierung im Strassenwesen zuständig ist, derzeit das inzwischen über 40 Jahre alte Normenpaket «Strassentypen» (VSS 40 040 ff.). Die Richtlinie des VSS stellt eine wesentliche
Grundlage für die Gestaltung von Strassen dar. Die neuen Normen machen keine starre Differenzierung mehr nach siedlungsorientiertem und verkehrsorientiertem Ansatz, weil auch an Hauptstrassen im Innerortsbereich gewohnt wird. Es soll vielmehr eine bedarfsorientierte Gestaltung – bezogen auf Funktion und Aufgabe der Strasse – auf unterschiedlichen Strassentypen ermöglicht werden. Darauf abgestimmt können situationsgerecht die am besten geeigneten Betriebs- und Gestaltungsmöglichkeiten entwickelt und umgesetzt und diese besser den Nutzungsbedürfnissen der Verkehrsteilnehmenden sowie der Anwohnenden entsprechend eingesetzt werden. Die Abstimmung von Siedlung und Verkehr soll mit den neuen Normen stärker gewichtet werden. Das überarbeitete Normenpaket befindet sich derzeit in der Vernehmlassung. Inwiefern dieses mit den neuen eidgenössischen Bestimmungen gemäss Motion Schilliger in Einklang steht, ist gegenwärtig offen. Eine Übernahme bzw. die Anwendung der neuen Normen des VSS muss der Kanton deshalb zum gegebenen Zeitpunkt prüfen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli