RRB Nr. 351/2024
Anfrage André Müller, Uitikon, und Mitunterzeichnende betreffend Vereinbarungen zur Ausschüttungspraxis der SNB, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 24/2024
Sitzung vom 10. April 2024
351. Anfrage (Vereinbarungen zur Ausschüttungspraxis der SNB) Kantonsrat André Müller, Uitikon, und Mitunterzeichnende haben am 22. Januar 2024 folgende Anfrage eingereicht: Die Schweizerische Nationalbank (SNB) ist als unabhängige Zentralbank verantwortlich für die Geld- und Währungspolitik unseres Landes. Sie muss sich gemäss Verfassung und Gesetz vom Gesamtinteresse des Landes leiten lassen, als vorrangiges Ziel die Preisstabilität gewährleisten und dabei die Konjunktur berücksichtigen. Sie setzt damit eine grundlegende Rahmenbedingung für die Entwicklung der Wirtschaft. Anders als bei einer Geschäftsbank gehört es nicht zu den primären Zielen einer Zentralbank, für ihre Eigentümer eine angemessene Eigenkapitalrendite zu erwirtschaften. Wenn die SNB Gewinne erzielt, muss sie laut Nationalbankgesetz einen Teil davon an Bund und Kantone ausschütten. Mit einer regelmässigen Gewinnausschüttung darf daher nicht gerechnet werden. 2020 erhielten Bund und Kantone 4 Milliarden Franken, 2021 und 2022 6 Milliarden. 2023 kam es zu einer Nullrunde. 2024 werden Bund und Kantone erneut kein Geld erhalten, da die Ausschüttungsreserven der SNB negativ sind. Die SNB ist eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft und ist mehrheitlich im Besitz öffentlich-rechtlicher Aktionäre (60%). Die Kantone halten insgesamt gut 44% der Aktien; der Kanton zählt mit einem Aktienanteil von rund 5,2% zu den Grossaktionären und ist mit der Volkswirtschaftsdirektion im Bankrat vertreten. Um trotz negativer Ausschüttungsreserve Geld zu erhalten, wollen einige Kantone die Vereinbarung mit der Nationalbank neu verhandeln, und zwar in dem Sinne, dass die Ausschüttungen nicht an den Stand der Ausschüttungsreserve, sondern als Prozentanteil an die Bilanzsumme der Nationalbank geknüpft werden. Wir bitten den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Wie beurteilt der Regierungsrat die von einigen Kantonen kolportierten Vorschläge? Findet er diese Vorschläge dem Auftrag der SNB zuträglich und ist er geneigt, diese zu unterstützen?
2. Sollte er diese nicht unterstützen, welche Strategie verfolgt er in der Verhandlung um eine neue Ausschüttungsvereinbarung?
3. 2024 und 2025 wird aller Voraussicht nach kein Geld an Bund und Kantone fliessen, da die Ausschüttungsreserve Stand heute etwa minus 40 Milliarden beträgt (ohne Einrechnung der Zuweisung an die Rückstellungen für Währungsreserven von weiteren 10 Milliarden Franken).
Konservativ gerechnet hat die SNB ein Ertragspotential von 8 Milliarden Franken pro Jahr. Es muss daher damit gerechnet werden, dass es fünf oder mehr Jahre braucht, um wieder eine positive Ausschüttungsreserve aufzubauen. Wie gedenkt der Kanton Zürich in naher Zukunft ohne diese Ausschüttungen auszukommen? Welche konkreten Massnahmen wird er treffen, um die Abhängigkeit von den SNB Ausschüttungen zu vermindern? Wie sieht die kurz- und langfristige Strategie dazu aus?
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage André Müller, Uitikon, und Mitunterzeichnende wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1 und 2: Die Jahresrechnung 2023 der Schweizerischen Nationalbank (SNB) schloss mit einem Verlust von 3,2 Mrd. Franken, nach einem Verlust von 132,5 Mrd. Franken im Vorjahr. Die SNB legte eine Zuweisung an die Rückstellungen für Währungsreserven von 10,5 Mrd. Franken fest. Nach Berücksichtigung der negativen Ausschüttungsreserve von 39,5 Mrd. Franken resultiert ein Bilanzverlust von 53,2 Mrd. Franken. Am 31. Dezember 2024 müsste der Gewinn voraussichtlich die Schwelle von rund 64 Mrd. Franken überschreiten, damit eine Ausschüttung erwartet werden könnte. Gemäss Art. 31 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 über die Schweizerische Nationalbank (NBG, SR 951.11) ist eine Gewinnausschüttung im Fall eines Bilanzgewinns möglich, wobei das Eidgenössische Finanzdepartement und die SNB für einen bestimmten Zeitraum die Höhe der jährlichen Gewinnausschüttungen an Bund und Kantone mit dem Ziel einer mittelfristigen Verstetigung vereinbaren. Die Kantone werden vorgängig informiert. Der den Kantonen zufallende Anteil wird unter Berücksichtigung ihrer Wohnbevölkerung verteilt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten nach Anhörung der Kantone (Art. 31 Abs. 3 NBG). Der Regierungsrat lehnt eine Knüpfung von Ausschüttungen an die Bilanzsumme der SNB ab. Dies brächte die Gefahr mit sich, dass die SNB Ertragsbestrebungen zulasten des Kernmandats stärker gewichten müsste. Zudem könnte die Regelung in Zeiten grösserer Verluste die Bilanz der SNB empfindlich schwächen. Der Regierungsrat begrüsst jedoch Bestrebungen zur weiteren Verstetigung der jährlichen Gewinnausschüttungen an Bund und Kantone. Eine moderate fixe Ausschüttung an die Kantone unabhängig vom jeweiligen Jahresergebnis könnte damit begründet werden, dass es sich um eine Entschädigung der SNB an die Kantone für die Abgabe ihrer ursprünglich alleinigen Hoheit über die Geldschöpfung (Seigniorage) handelte. Gewinne aus der Geldschöpfung sind Erträge, welche die SNB aufgrund ihres heutigen Notenmonopols erzielt, das ihr das NBG überträgt. Die SNB erwirtschaftet eine Seigniorage, weil sie ihre Aktiven dank ihres Notenmonopols – über Notenumlauf und Sichtguthaben – sehr günstig finanzieren kann. Zu Frage 3:
In der aktuellen Planung rechnet der Kanton mit rund 119 Mio. Franken pro Jahr, was weniger als einem Prozent seiner Erträge entspricht.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli