RRB Nr. 365/2024
Anfrage Silvia Rigoni, Zürich, Hans Egli, Steinmaur, und Wilma Willi, Stadel, betreffend Anpassung der Regelungen für Herdengebrauchshunde, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 25/2024
Sitzung vom 10. April 2024
365. Anfrage (Anpassung der Regelungen für Herdengebrauchshunde) Kantonsrätin Silvia Rigoni, Zürich, Kantonsrat Hans Egli, Steinmaur, und Kantonsrätin Wilma Willi, Stadel, haben am 22. Januar 2024 folgende Anfrage eingereicht: Im Kanton Zürich wurden in letzter Zeit vereinzelt Wölfe gesehen und es ist nicht ausgeschlossen, dass sich im Zürcher Oberland ein Rudel bilden könnte. Das Thema Wolf, und somit ein effektiver Schafherdenschutz, wird auch den Kanton Zürich künftig beschäftigen. Wichtig ist, nicht erst aktiv zu werden, wenn die ersten Schafe gerissen werden, sondern sich rechtzeitig mit sinnvollen Regelungen für einen wirkungsvollen Herdenschutz vorzubereiten. Heute sind verschiedene Herdengebrauchshunde wie Treib-, Hüte- oder Herdenschutzhunde im Einsatz und diese können angesichts der Entwicklung der Wolfspopulation an Bedeutung gewinnen. Auf Bundesebene wird es künftig einige gesetzliche Änderungen geben, welche den Herdenschutz und die Förderung und Unterstützung von Herdenschutzhunden betreffen. So wird die Jagdverordnung angepasst und soll nächstens in die Vernehmlassung gehen. Vorgesehen ist, dass der Bund ab 2025 vieles an die Kantone delegieren wird, sei es die Bestimmung der offiziell anerkannten Herdenschutzhunderassen oder die Finanzierung der Ausbildung und Haltung der Herdenschutzhunde. Am 14.1.2024 war in den Medien zu lesen, dass der Bundesrat das Herdenschutzprogramm stoppt und dafür die Kantone in die Pflicht nehmen will. Dieses Vorpreschen hat Tierschutzorganisationen vor den Kopf gestossen und wirft die Frage auf, ob die Kantone die Ausbildung und Förderung in guter Qualität weiterführen können. Vor diesem Hintergrund bitten wir den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Welchen Stellenwert gibt die Regierung dem Einsatz von Herdengebrauchshunden im Rahmen aller Herdenschutzmassnahmen? Gibt es Nachholbedarf, damit rechtzeitig ein wirkungsvoller Herdenschutz zur Verfügung steht?
2. Wie möchte die Regierung die Ausbildung und die Haltung von Herdengebrauchshunden im Kanton Zürich ausgestalten? Soll zum Beispiel die bisherige Beschränkung auf zwei Herdenschutzhunderassen, die offiziell ausgebildet und finanziert werden, aufgehoben werden? Wie können weitere Herdengebrauchshunde bei der kantonalen Unterstützung berücksichtigt werden, ohne dass es zu Qualitätseinbussen kommt? Gibt es weitere Anpassungspläne?
3. Das aktuelle kantonale Hundegesetz hat einige Regelungen, welche die spezielle Situation von Herdengebrauchshunden nicht berücksichtigen. Die Haltung anderer Hunde wie Polizeihunde oder Blindenführhunde ist speziell geregelt betreffend Kurspflicht, Abgaben und Verhalten. Sind Änderungen im Hundegesetz geplant, damit es dem Einsatz von Herdengebrauchshunden besser entspricht?
4. Wie bereitet sich der Kanton Zürich auf die Übernahme der Regelungen ab 2025 vor? Welche Stellen sind in die Anpassungen involviert und wie ist der Zeitplan?
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Silvia Rigoni, Zürich, Hans Egli, Steinmaur, und Wilma Willi, Stadel, wird wie folgt beantwortet:
Da der Bund die in der Anfrage erwähnte Revision der Verordnung vom 29. Februar 1988 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, SR 922.01) voraussichtlich erst im Frühjahr 2024 in die Vernehmlassung geben wird, ist der per 1. Februar 2025 zu erlassene Regelungsumfang und -inhalt hinsichtlich der Bestimmungen zum Herdenschutz derzeit noch unbekannt. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich entsprechend auf die dem Kanton Zürich bekannten geplanten Anpassungen. Im Anfragetext wird sowohl von Herdengebrauchshunden als auch von Herdenschutzhunden gesprochen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass diese Begriffe nicht als Synonym verwendet werden können. Zu den Herdengebrauchshunden zählen sämtliche Hunde, die für den Einsatz an und um Nutztiere wie Rinder, Schafe oder Ziegen eingesetzt werden können. Unter dem Oberbegriff der Herdengebrauchshunde werden sowohl die Hüte- und Treibhunde als auch die Herdenschutzhunde zusammengefasst. Beim Herdenschutzhund handelt es sich um einen grossen und kräftigen Hund, der für den Schutz und die Verteidigung der ihm anvertrauten Herde gegen Mensch und Tier gezüchtet, ausgebildet und eingesetzt wird. Da es in der Anfrage um den Schutz von Nutztieren vor Wölfen geht, beziehen sich die Beantwortungen der Fragen daher lediglich auf den Herdenschutzhund.
Zu Fragen 1 und 4: Dem Einsatz von Herdenschutzhunden wird im Kanton Zürich eher eine untergeordnete Rolle beigemessen: Zum einen werden Herdenschutzhunde vorwiegend bei der Schafsömmerung eingesetzt. Mangels Schafsömmerungsgebiete im Kanton Zürich sömmern Zürcher Schafe nur auf ausserkantonalen Alpen. Entsprechend handelt es sich bei dort eingesetzten Herdenschutzhunden um ausserkantonale Hunde, die nicht im Kanton Zürich ausgebildet wurden. Zum anderen bringen Herdenschutzhunde im dicht besiedelten Kanton Zürich mit seinen vielfältigen Nutzungsinteressen zwar einen Nutzen für Schafe, rufen jedoch auch andere Konflikte hervor. Die regionale Beratungsstelle Herdenschutz, die beim Strickhof des Amtes für Landschaft und Natur angesiedelt ist, hat ihren Fokus in Bezug auf den Herdenschutz deshalb auf den technischen Massnahmen, insbesondere auf dem Zaunmanagement. An dieser Strategie soll auch künftig festgehalten werden. Ein Nachholbedarf hinsichtlich eines wirkungsvollen Herdenschutzes ist nicht auszumachen. Die seit 2014 etablierte Beratungsstelle Herdenschutz ist eingespielt und funktioniert gut. Im Hinblick auf die geplante Änderung der Jagdverordnung wird der Kanton Zürich ein Konzept ausarbeiten und es dem Bund spätestens bis zum Inkrafttreten der neuen Bestimmungen am 1. Februar 2025 vorlegen. Dieses Konzept, das unter anderem die Ausbildung und Prüfung der Hunde sowie die Ausgestaltung der Unterstützung an Betriebe mit Herdenschutzhunden regelt, erfordert die Zusammenarbeit der Fischerei- und Jagdverwaltung und des Strickhofs des Amtes für Landschaft und Natur, der Beratungsstelle Herdenschutz und des Veterinäramtes der Gesundheitsdirektion. Zu Frage 2: Da der Kanton gemäss § 23 Abs. 1 des Kantonalen Jagdgesetzes vom 1. Februar 2021 (LS 922.1) an Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren Subventionen ausrichten kann, muss auch der Herdenschutz und somit die Ausgestaltung und Haltung von Herdenschutzhunden in der kantonalen Jagdgesetzgebung geregelt werden. Der Kanton Zürich unterhält bereits die regionale Beratungsstelle Herdenschutz (vgl. Beantwortung der Fragen 1 und 4). Was die geltende Beschränkung auf zwei offizielle Herdenschutzrassen (Pastore Abruzzese, Montagne de Pyrénées) betrifft, spricht grundsätzlich nichts dagegen, dass künftig auch weitere Rassen als offizielle
Herdeschutzhunde eingesetzt werden könnten. Im Kanton Zürich halten gegenwärtig offiziell zwei Betriebe insgesamt rund 25 Herdenschutzhunde und bilden diese aus (Stand 2023). Bei einer Aufhebung der Beschränkung wären es wenige Betriebe mehr. Voraussetzung für eine sol- che Öffnung wäre, dass die anzuerkennenden Rassen im Ursprung als Herdenschutzhunde gezüchtet und eingesetzt wurden. Mögliche weitere Rassen wären beispielsweise der Kangal, der kaukasische Owtscharka, der Kuvasz und der Tatra-Schäferhund. Da es aber nicht sinnvoll ist, wenn in jedem Kanton andere Rassen als offizielle Herdenschutzhunde zugelassen sind, ist ein schweizweit einheitliches Zucht-, Ausbildungs- und Einsatzkonzept anzustreben. Zu Frage 3: Gestützt auf § 23 des Hundegesetzes vom 14. April 2008 (LS 554.5) gilt, dass die Halterin oder der Halter in der Wohnsitzgemeinde für jeden gehaltenen Hund eine Abgabe von Fr. 70 bis Fr. 200 pro Kalenderjahr zahlt. Die zuständige Gemeinde legt die Höhe der Abgabe fest. Was eine allfällige Befreiung von der Hundeabgabe betrifft, kann auf die Motion KR-Nr. 38/2024 betreffend Herdenschutzhunde sollen von Hundeabgabe befreit werden verwiesen werden. Der Regierungsrat ist bereit, diese Motion entgegenzunehmen und wird im Falle einer Überweisung eine entsprechende Vorlage ausarbeiten. Betreffend die Sicherheit der Bevölkerung vor Angriffen durch Herdenschutzhunde besteht kein Handlungsbedarf für eine Änderung der Hundegesetzgebung, da die Sicherheit auf Kantonsgebiet ohnehin gewährleistet sein muss. Was die Ausbildung bzw. die Kurspflicht betrifft, ist in § 11 der Hundeverordnung vom 25. November 2009 (LS 554.51) geregelt, dass für Nutzhunde gemäss Art. 69 Abs. 2 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (SR 455.1) die Lernziele der obligatorischen Hundekurse an den Einsatzzweck angepasst werden können. Der Herdenschutzhund ist im erwähnten Tierschutzartikel ausdrücklich als Nutzhund aufgeführt. Somit ist keine Anpassung der geltenden Hundeverordnung erforderlich.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli