Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 373/2024

Änderung des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, Vernehmlassung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. April 2024

373. Änderung des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (Vernehmlassung)

Erwägungen

Mit Schreiben vom 24. Januar 2024 hat das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung das Vernehmlassungsverfahren zur Änderung des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG, SR 221.215.311) eröffnet. Die mit dieser Vorlage vorgeschlagenen Gesetzesänderung geht auf zwei Motionen zurück. Die Absicht der Motion 20.4738 Ettlin «Sozialpartnerschaft vor umstrittenen Eingriffen schützen» ist es, die im Rahmen von allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen (ave GAV) ausgehandelten Bedingungen «zu schützen», indem diese künftig gegenüber dem (gemäss heutigem Stand zwingenden) Recht der Kantone Vorrang haben. Das AVEG soll dahingehend geändert werden, dass die Bestimmungen eines ave GAV zu Mindestlohn, 13. Monatslohn und Ferienanspruch anderslautenden Bestimmungen der Kantone vorgehen. Bereits heute hat jede Person ohne Nachweis eines besonderen Interesses die Möglichkeit, mit einem an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) gerichteten schriftlichen Gesuch gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (SR 152.3) in die Jahresrechnungen der paritätischen Kommissionen (PK) Einsicht zu erlangen; hierbei kann es sich um ein längeres und unter Umständen kostenpflichtiges Verfahren handeln. Mit der Motion 21.3599 WAK-N «Transparenz über die finanziellen Mittel paritätischer Kommissionen» wurde der Bundesrat beauftragt, die notwendigen Massnahmen zu treffen, damit die PK der für allgemeinverbindlich erklärten GAV verpflichtet werden, ihre Jahresberichte zu veröffentlichen. Dies mit dem Ziel, dass sich diejenigen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden, die Beiträge an die PK entrichten, über die Verwendung ihrer Beiträge direkt informieren können. Zudem fordert die Motion, dass die PK über die Zweckbestimmung der Mittel im Fondskapital und über deren Verwendung Rechenschaft abzulegen haben. Weiter verlangt sie, dass das SECO als Aufsichtsbehörde über die PK die Eidgenössische Finanzkontrolle oder andere Sachverständige mit der Finanzprüfung beauftragen kann. Der Bundesrat hat im Hinblick auf die Umsetzung dieser beiden Motionen verschiedene Varianten geprüft und schlägt zur Umsetzung der Motion 20.4738 Ettlin eine Ergänzung von Art. 2 AVEG mit einer Ziff. 4 vor. Damit wäre es künftig möglich, Bestimmungen der GAV allgemein-

verbindlich zu erklären, die niedrigere Mindestlöhne festlegen als jene, die in kantonalen Gesetzen festgelegt sind. Die Vorlage betrifft nur den Mindestlohn, da den Kantonen zum Erlass von Regelungen betreffend Ferien oder den 13. Monatslohn keine Kompetenz zusteht. Der Bundesrat lehnt die Vorlage jedoch ab, da diese Änderung seines Erachtens mehreren verfassungsmässig garantierten Prinzipien der schweizerischen Rechtsordnung widerspricht, namentlich der Aufteilung der Kompetenzen zwischen Bund und Kantonen und dem Legalitätsprinzip. Die zentrale Forderung der Motion 21.3599 ist die Veröffentlichung der Jahresrechnungen der PK und die dadurch erzielte Transparenz. Zur Umsetzung schlägt der Bundesrat die neuen Abs. 3 und 4 von Art. 5 AVEG vor: Allen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden, die einem ave GAV unterstehen, soll auf Verlangen das Recht auf Einsicht in die Jahresrechnung der PK zustehen. Die zweite und dritte Forderung der Motion 21.3599 sind bereits erfüllt.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an info.paga@seco.admin.ch): Mit Schreiben vom 24. Januar 2024 haben Sie uns die Änderung des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG, SR 221.215.311) zur Vernehmlassung unterbreitet. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Art. 2 Ziff. 4 E-AVEG Bezüglich der Umsetzung der Motion 20.4738 Ettlin unterstützen wir die Haltung des Bundesrates. Es ist zwar möglich, dass es bei der Einführung eines kantonalen Mindestlohns zu Differenzen und Spannungen in einzelnen ave GAV kommen kann. Die staatspolitische und rechtsstaatliche Sicht und damit die Sicherstellung der Souveränität der Kantone im Rahmen der gegebenen Kompetenzregelungen ist jedoch höher zu gewichten. Wir lehnen daher Art. 2 Ziff. 4 E-AVEG ab. Art. 5 Abs. 3 und 4 E-AVEG Das direkte Einsichtsrecht in die Jahresrechnungen der paritätischen Kommissionen gemäss den neuen Abs. 3 und 4 von Art. 5 E-AVEG würde den Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden zustehen, die einem ave GAV unterstellt sind und damit ein legitimes Interesse an einer Einsicht in diese Dokumente haben. Wir begrüssen diese verfahrensmäs- sige Vereinfachung für die Direktbetroffenen gegenüber der heute bestehenden Möglichkeit eines Zugangs zu den Jahresrechnungen auf der Grundlage eines Gesuchs im Rahmen des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (SR 152.3). Zusammengefasst lehnen wir die vorgeschlagene Änderung des AVEG aufgrund der Motion Ettlin ab und sind mit der vorgeschlagenen Änderung aufgrund der Motion 21.3599 WAK-N einverstanden.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, Art. 2 and Art. 5 — read in the version of January 1, 2016; the act was consolidated again on June 1, 2026.