Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 376/2025

Anfrage Hans Egli, Steinmaur, und Roger Cadonau, Wetzikon, betreffend Gefährdung der freien Meinungsäusserung, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 98/2025

Sitzung vom 9. April 2025

376. Anfrage (Gefährdung der freien Meinungsäusserung) Die Kantonsräte Hans Egli, Steinmaur, und Roger Cadonau, Wetzikon, haben am 31. März 2025 folgende Anfrage eingereicht: Nachdem linksextreme Kreise zu Störaktionen gegen das Konzert der Sängerin Bernarda Brunovic vor dem Zürcher Schiffbau aufgerufen hatten, wurde ihr Auftritt aus Angst vor Krawallen abgesagt. Vor diesem Hintergrund ersuchen wir die Regierung um die Beantwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Sieht die Regierung die freie Meinungsäusserung noch als gewährleistet an, wenn Konzerte und Veranstaltungen durch Krawallandrohungen verhindert werden können?

2. Welche konkreten Massnahmen sieht die Regierung vor, um in Zukunft sicherzustellen, dass Meinungsfreiheit uneingeschränkt ausgeübt werden kann, ohne dass Veranstalter oder Teilnehmer Angst vor Störaktionen oder Gewaltandrohungen haben müssen?

3. Wie beurteilt die Regierung die wiederholten Drohungen von Gruppierungen wie Antifa und Juso gegen den «Marsch fürs Läba» und dessen Teilnehmer?

4. Welche Massnahmen ergreift die Regierung konkret, um die freie Meinungsäusserung im öffentlichen Raum zu schützen?

5. Welche sicherheitstechnischen Massnahmen plant die Regierung, um Veranstalter von Konzerten und anderen öffentlichen Anlässen so zu unterstützen, dass sie nicht gezwungen sind, Veranstaltungen aus Angst vor Gewaltandrohungen abzusagen? Wir danken der Regierung für die Beantwortung dieser Fragen.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Hans Egli, Steinmaur, und Roger Cadonau, Wetzikon, wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1 und 3: Der Regierungsrat misst den Grundrechten grosse Bedeutung bei. Das gilt selbstverständlich auch für die Durchführung der erwähnten Veranstaltungen. Der Grundrechtsschutz wird durch die zuständigen Organe (Verwaltungs- und Gerichtsbehörden) gewährleistet. Drohungen jeder Art mit dem Ziel, Veranstaltungen zu verhindern, sind schärfstens zu verurteilen. Zu Fragen 2, 4 und 5 Gemäss § 17 des Polizeiorganisationsgesetzes vom 29. November 2004 (LS 551.1) ist es Sache der kommunalen Polizeien – in den Städten Zürich und Winterthur der entsprechenden Stadtpolizeien –, die öffentliche Ruhe und Ordnung zu gewährleisten sowie Massnahmen bei Kundgebungen und anderen Veranstaltungen zu treffen. Werden Störungen im Vorfeld von bewilligten Demonstrationen oder Veranstaltungen befürchtet oder sogar angekündigt, bietet die jeweilige Polizei Beratung und Unterstützung an. Im Vorfeld von grösseren Veranstaltungen wird jeweils gemeinsam mit den Veranstalterinnen und Veranstaltern eine sorgfältige Lagebeurteilung vorgenommen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli