Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 378/2025

Anfrage Patrick Walder, Dübendorf, Tobias Weidmann, Hettlingen, und Domenik Ledergerber, Herrliberg, betreffend Quoren bei allgemeinverbindlichen GAV’s im Kanton Zürich, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 36/2025

Sitzung vom 9. April 2025

378. Anfrage (Quoren bei allgemeinverbindlichen GAV’s im Kanton Zürich) Die Kantonsräte Patrick Walder, Dübendorf, Tobias Weidmann, Hettlingen, und Domenik Ledergerber, Herrliberg, haben am 3. Februar 2025 folgende Anfrage eingereicht: Das Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen sieht unter Art. 2 Abs. 3 vor, dass Allgemeinverbindlichkeiten nur unter der Voraussetzung angeordnet werden dürfen, wenn am Gesamtarbeitsvertrag mehr als die Hälfte aller Arbeitgeber und mehr als die Hälfte aller Arbeitnehmer, auf die der Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrags ausgedehnt werden soll, beteiligt sind. Die beteiligten Arbeitgeber müssen überdies mehr als die Hälfte aller Arbeitnehmer beschäftigen. Ausnahmsweise kann bei besonderen Verhältnissen vom Erfordernis der Mehrheit der beteiligten Arbeitnehmer abgesehen werden. Gemäss Liste der im Kanton Zürich geltenden Gesamtarbeitsverträge kennt der Kanton Zürich darunter einige allgemeinverbindliche. Daraus ergeben sich folgende Fragen an den Regierungsrat:

Erwägungen

1. Wie sind die Quoren der im Kanton Zürich allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsverträge?

2. Bei jenen, bei welchen die gesetzlichen Quoren nicht erfüllt werden; was sind die Begründungen der «besonderen Verhältnisse»?

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Patrick Walder, Dübendorf, Tobias Weidmann, Hettlingen, und Domenik Ledergerber, Herrliberg, wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1 und 2: Die Allgemeinverbindlicherklärung setzt u. a. die Erfüllung der in Art. 2 Ziff. 3 des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG, SR 221.215.311) vorgegebenen Quoren voraus. Danach müssen mehr als die Hälfte aller Arbeitgebenden, auf die der Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) ausgedehnt werden soll, am GAV beteiligt sein (Arbeitgeberquorum).

Entsprechendes gilt bei den Arbeitnehmenden. Auch bei den Arbeitnehmenden müssen mehr als die Hälfte, auf die der Geltungsbereich des GAV ausgedehnt werden soll, am GAV beteiligt sein (Arbeitnehmerquorum). Dazu kommt das sogenannte gemischte Quorum, wonach die Hälfte aller Arbeitnehmenden bei einer oder einem beteiligten, dem GAV unterstellten Arbeitgebenden beschäftigt sein muss. Liegen besondere Verhältnisse vor, kann vom Arbeitnehmerquorum abgesehen werden (Art. 2 Ziff. 3 AVEG). Praxisgemäss setzt eine Ausnahme vom Erfordernis des Arbeitnehmerquorums stichhaltige und nachvollziehbare Gründe voraus. Dies sind insbesondere Gründe, welche die Kontaktaufnahme der Gewerkschaftsvertretenden mit den betroffenen Arbeitnehmenden erschweren, wie z. B. der erschwerte Zugang zu den Arbeitsplätzen. Auch kann z. B. eine gewerkschaftliche Erfassung erschwert sein, wenn ein überwiegender Teil der Arbeitsverhältnisse befristet ist. Zudem können eine hohe Fluktuation und Branchenaustritte ein diesbezüglich relevantes Kriterium darstellen. Für die Allgemeinverbindlicherklärung von GAV ist der Regierungsrat zuständig, soweit sich der Geltungsbereich des GAV auf das Gebiet des Kantons Zürich oder auf einen Teil davon beschränkt (Vollzugsverordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen [LS 821.11]). Erstreckt sich der Geltungsbereich des allgemeinverbindlich zu erklärenden GAV auf das Gebiet mehrerer Kantone, liegt die Zuständigkeit beim Bundesrat (Art. 7 Abs. 2 AVEG). Der Regierungsrat ist demzufolge einzig für den GAV des Gipsergewerbes der Stadt Zürich zuständig, der sich auf das Gebiet der Stadt Zürich beschränkt. Vertragsparteien sind der Gipsermeisterverband Zürich und Umgebung sowie die Gewerkschaft Unia. Sie haben bei der Allgemeinverbindlicherklärung hinreichende Gründe geltend gemacht, was die Ausnahme vom Arbeitnehmerquorum ermöglichte.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, Art. 2 and Art. 7 — read in the version of January 1, 2016; the act was consolidated again on June 1, 2026.