RRB Nr. 388/2024
Änderung des Geoinformationsgesetzes, Leitungskataster Schweiz, Vernehmlassung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. April 2024
388. Änderung des Geoinformationsgesetzes – Leitungskataster
Erwägungen
Schweiz (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 10. Januar 2024 eröffnete das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport das Vernehmlassungsverfahren zur Einführung eines Leitungskatasters Schweiz. Zur Vernehmlassung stehen Änderungen des Geoinformationsgesetzes (SR 510.62). Mit der Teilrevision des Geoinformationsgesetzes sollen die gesetzlichen Grundlagen für die Einführung des Leitungskatasters Schweiz (LKCH) geschaffen werden. Zudem soll für Netzeigentümerinnen und -eigentümer eine Pflicht zur räumlichen digitalen Dokumentation des Leitungsnetzes eingeführt werden. Auf Gesetzesstufe geregelt sind insbesondere Zweck und Inhalt, die Zuständigkeiten (namentlich die Rollen von Bund und Kantonen), die Pflicht zur Datenlieferung sowie die Sicherheit. Dazu kommen weitere Anpassungen des Gesetzes, beispielsweise neue Legaldefinitionen sowie Regelungen zur Finanzierung und zur Evaluation. Die Detailregelungen zum Leitungskataster Schweiz werden – wie schon beim Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen – durch den Bundesrat in einer Verordnung zu regeln sein. Die grundsätzliche Stossrichtung des LKCH ist zu begrüssen. Insbesondere die Verfügbarmachung der Leitungsinformationen und die Verpflichtung der Netzeigentümerinnen und -eigentümer zur Dokumentation ihrer Leitungen nach einheitlichem Datenmodell (Branchennorm) ist wichtig. Rund die Hälfte der Kantone, darunter auch der Kanton Zürich, verfügt bereits über ein kantonales Leitungskatasterportal. Eine Bundeslösung ist nicht sinnvoll. Zudem fehlt dem Bund die verfassungsrechtliche Grundlage für die Führung eigener Kataster. Die Vorlage ist daher in ihrer Gesamtheit abzulehnen. Es ist die Umsetzung des in Kapitel 1.3 des erläuternden Berichts beschriebenen Organisationsmodells «Kantonal» zu verlangen. Das Organisationsmodell «Kantonal» bringt zahlreiche Vereinfachungen für die Nutzerinnen und Nutzer, die Kantone und die Netzeigentümerinnen und Netzeigentümer mit sich. Dies auch deshalb, weil kantonale Portale gemäss Gesetzesentwurf unabhängig vom Bund weiterhin möglich sein sollen und der Verzicht auf einen kantonalen Leitungskataster meist ein Rückschritt bedeuten würde. Dazu können auch Kosten bei den Kantonen und den Netzeigentümerinnen
und -eigentümern eingespart werden, wenn nur ein kantonaler Leitungskataster betrieben und beliefert werden muss. Das Organisationsmodell «Kantonal» hebt der Bund selbst im Bericht und bei anderer Gelegenheit am Beispiel des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen als sehr erfolgreich hervor.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, 3003 Bern (einschliesslich des Fragebogens; Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an rechtsdienst@swisstopo.ch): Mit Schreiben vom 10. Januar 2024 haben Sie uns eingeladen, zur Änderung des Geoinformationsgesetzes, Einführung eines Leitungskatasters Schweiz, Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Die grundsätzliche Stossrichtung des Leitungskatasters Schweiz (LKCH) wird begrüsst. Insbesondere die Verfügbarmachung der Leitungsinformationen und die Verpflichtung der Netzeigentümerinnen und -eigentümer zur Dokumentation ihrer Leitungen nach einheitlichem Datenmodell (Branchennorm) erachten wir als wichtig. Gestützt auf die nachfolgenden Ausführungen lehnen wir die Vorlage in ihrer Gesamtheit aber dennoch ab. Während der grundsätzliche Bedarf und die Begründung zur Verfügbarkeit von Leitungsinformationen in der Vernehmlassungsvorlage klar dargelegt sind und von uns unterstützt werden, bleibt die Notwendigkeit einer Bundesaufgabe für dieses Anliegen unklar und erschliesst sich uns nicht. Rund die Hälfte der Kantone, darunter auch der Kanton Zürich, verfügt bereits über kantonale Leitungskatasterportale. Die Informationen sind daher für Planungs-, Orientierungs- und Koordinationsaufgaben der Behörden und weiterer Stellen bereits heute verfügbar. Dabei werden die kantonalen Verhältnisse bestens berücksichtigt, was auch den zentralen und dezentralen Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung zugutekommt. Letztlich bauen auch diese lokal. Es wäre daher ausreichend, die Kantone zu verpflichten, einen Leitungskataster zu betreiben und sich darauf zu beschränken, den zentralen Zugang zu gewährleisten und sich auf einige technische Vorgaben zu beschränken. Für weitergehende Tätigkeiten fehlt dem Bund auch die verfassungsrechtliche Grundlage. Art. 75a Abs. 3 der Bundesverfassung (SR 101) erlaubt dem Bund nur Vorschriften über die Harmonisierung amtlicher Informationen, die Grund und Boden betreffen, nicht aber die Führung eigener Kataster. Entsprechend beantragen wir die Umsetzung des in Kapitel 1.3 des erläuternden Berichts beschriebenen Organisationsmodells «Kantonal».
Das Organisationsmodell «Kantonal» bringt zahlreiche Vereinfachungen für die Nutzerinnen und Nutzer, die Kantone sowie die Netzeigentümerinnen und -eigentümer mit sich. Dies auch deshalb, weil kantonale Portale gemäss Gesetzesentwurf unabhängig vom Bund weiterhin möglich sein sollen und der Verzicht auf einen kantonalen Leitungskataster meist ein Rückschritt bedeuten würde. Dazu können auch Kosten bei den Kantonen und den Netzeigentümerinnen und -eigentümern eingespart werden, wenn nur ein kantonaler Leitungskataster betrieben und beliefert werden muss. Das Organisationsmodell «Kantonal» hebt der Bund selbst im Bericht und bei anderer Gelegenheit am Beispiel des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) als sehr erfolgreich hervor. Es bleibt unklar, weshalb dieses Organisationsmodell im Fall des Leitungskatasters verworfen wird. Die vorgesehene Zugangsberechtigungsstufe B und deren Umsetzung wird begrüsst, auch wenn dies mit einem gewissen Aufwand verbunden ist. Der Verzicht eines umfassenden Zugangs auf blosse Registrierung hin und die Möglichkeit der Kantone, den Zugang auf ihrem Gebiet für bestimmte Nutzerinnen und Nutzer zu sperren, sind wichtig. Der im erläuternden Bericht zu Art. 39a E-GeoIG ausgewiesene Ressourcenbedarf ist für uns nicht nachvollziehbar. Zudem entsteht der Eindruck, dass sich der Bund lediglich auf die Mitfinanzierung der Kosten für Organisation und Datenaustausch beschränkt. Zumindest die Mehrkosten gegenüber den bereits vorhandenen kantonalen Katastern müssten zusätzlich mitfinanziert werden. Wir haben zudem grosse Bedenken, dass bezüglich flächendeckender Daten und Qualität Anforderungen gestellt werden, welche wir bzw. die Netzeigentümerinnen und -eigentümer heute nicht und in Zukunft nur mit grossem Aufwand erfüllen können. Es ist davon auszugehen, dass diese Vorgaben bei uns zu einem wesentlichen Mehraufwand bei der Kontrolle und Durchsetzung der Ersterhebung bei den Werkeigentümerinnen und -eigentümern führen, und es muss sichergestellt werden, dass der Zusatzaufwand entsprechend eingeplant und vom Bund abgegolten wird.
Weiter überlässt es der Bund den Netzeigentümerinnen und -eigentümern, die Kosten für die Dokumentation ihrer Leitungen gemäss Vorgaben des Bundes selbst zu tragen. Die erwarteten Aufwendungen werden in Kapitel 5 des erläuternden Berichts schlichtweg ignoriert und bleiben unerwähnt. In Bezug auf private Leitungen will der Bund die Rege- lung der Finanzierung den Kantonen überlassen, womit auch dafür keine Bundesgelder zur Verfügung gestellt werden. Auf das Erheben der Leitungen auf privatem Grund sollte daher verzichtet werden, zumal der Nutzen dieser Informationen marginal wäre. Für weitergehende Bemerkungen verweisen wir auf den beiliegenden Fragebogen.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli