RRB Nr. 389/2024
Vereinbarung zwischen dem Kanton Schaffhausen und dem Kanton Zürich betreffend Sanierung, Reinigung und Unterhalt des Rheinfallfelsens, Ermächtigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. April 2024
389. Vereinbarung zwischen dem Kanton Schaffhausen und dem
Erwägungen
Kanton Zürich betreffend Sanierung, Reinigung und Unterhalt des Rheinfallfelsens, Ermächtigung
Ausgangslage Die Kantonsgrenze zwischen Zürich und Schaffhausen verläuft beim Rheinfall über den Rheinfallfelsen. Zwischen den beiden Kantonen bestand bis Ende 2022 eine vertragliche Regelung betreffend dessen Sanierung und Unterhalt. Am 13. Dezember 2021 hat die Baudirektion im Auftrag des Regierungsrates den Vorsteher des Baudepartements des Kantons Schaffhausen über die Kündigung der Vereinbarung vom 3. Dezember 1982 informiert und diese danach vorgenommen. Sie erfolgte unter Einhaltung der einjährigen Kündigungsfrist. Absicht dieses Vorgehens war eine zwischen den Kantonen vorbesprochene, einvernehmliche Erneuerung und gezielte Erweiterung des bisherigen Vertragsverhältnisses, insbesondere im Punkt der touristischen Rheinfallschifffahrt. Die neue interkantonale Vereinbarung regelt mit der Sanierung, der Reinigung und dem Unterhalt des Rheinfallfelsens sowie der touristischen Schifffahrt zum Rheinfallbecken einen bestimmten Sachbereich von untergeordneter Bedeutung. Demnach ist der Regierungsrat gemäss § 20 lit. d der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (LS 172.11) für die Ermächtigung der Baudirektion zum Abschluss der Vereinbarung zuständig.
Vereinbarung 2024 Die neue Vereinbarung umfasst neben der bereits bisher geregelten Sicherstellung der Sanierung, Reinigung und des Unterhalts des mittleren, begehbaren Rheinfallfelsens auch die Regelung der touristischen Schifffahrt im Rheinfallbecken zwischen den Uferseiten der beiden Kantone und dem Rheinfallfelsen. Das entsprechende Grundangebot sollen die Kantone Schaffhausen und Zürich neu gemeinsam und einheitlich festlegen. Dabei soll der Gedanke der Schaffung einer gemeinsamen und möglichst durchgängigen Tourismusdestination im Vordergrund stehen. Die Zuständigkeit für allfällige Sanierungen des Rheinfallfelsens soll wie bisher beim Kanton Zürich liegen. Arbeiten am Rheinfallfelsen können nur mit Einverständnis des Kantons Schaffhausen beschlossen und durchgeführt werden. Die Reinigung und der Unterhalt des Felsens liegen hingegen beim Kanton Schaffhausen. Die Kosten für Sanierungs- und Reinigungs- wie auch die Unterhaltsarbeiten werden zwischen den Kanton je hälftig geteilt und der jeweils kompetenten Stelle zur Genehmigung vorgelegt. Ziel der neuen Vereinbarung ist zudem die Einführung eines einheitlichen Ticketings, welches den Besucherinnen und Besuchern der Tourismusdestination auf beiden Kantonsseiten zum Verkauf zur Verfügung steht und die Kombination von Angeboten auf beiden Seiten vereinfacht. Die Bereitstellung des touristischen Schifffahrtsangebotes im Rheinfallbecken soll öffentlich ausgeschrieben und vergeben werden. Der Kanton Schaffhausen übernimmt hierbei die Federführung, der Kanton Zürich ist einzubeziehen. Direkte Fahrten von beiden Rheinfallseiten zum Felsen sollen zukünftig möglich sein. Die neue Vereinbarung soll rückwirkend auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt werden. Sie ist unbefristet und kann von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren auf das Ende des Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Baudirektion wird ermächtigt, die Vereinbarung zwischen dem Kanton Schaffhausen und dem Kanton Zürich betreffend Sanierung, Reinigung und Unterhalt des mittleren, begehbaren Rheinfallfelsens sowie touristische Schifffahrt im Rheinfallbecken zu unterzeichnen. Die Vereinbarung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2024 in Kraft.
II. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.
III. Bis zur Genehmigung der Vereinbarung zwischen dem Kanton Schaffhausen und dem Kanton Zürich durch den Regierungsrat des Kantons Schaffhausen ist der vorliegende Beschluss nicht öffentlich.
IV. Mitteilung an den Regierungsrat des Kantons Schaffhausen und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli