RRB Nr. 389/2026
Gemeindeordnung, politische Gemeinde Bassersdorf, Änderung, teilweise Genehmigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. April 2026
389. Gemeindeordnung (politische Gemeinde Bassersdorf, Änderung, teilweise Genehmigung)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeindegesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der politischen Gemeinde Bassersdorf haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 30. November 2025 eine Teilrevision der Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Bassersdorf (GO) beschlossen. Die Änderungen der Gemeindeordnung treten am 1. Januar 2026 in Kraft. Die Änderungen umfassen die Einführung der Leitung Bildung.
3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 44 GO in der Fassung vom 13. Juni 2021 regelt das Inkrafttreten der Totalrevision der Gemeindeordnung Bassersdorf vom 13. Juni 2021 und wurde vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 1233/2021 genehmigt. Art. 44 GO in der Fassung vom 30. November 2025 beabsichtigt, Art. 44 GO in der Fassung vom 13. Juni 2021 zu überschreiben. Eine Bestimmung, welche das Datum des Inkrafttretens einer Totalrevision regelt, bleibt bis zur nächsten Totalrevision relevant. Art. 44 GO kann folglich nicht durch eine Teilrevision geändert werden und muss unverändert bestehen bleiben. Die Änderung von Art. 44 GO ist daher von der Genehmigung auszunehmen. Es rechtfertigt sich hingegen, unter Verweis auf diesen Beschluss, im Anschluss an Art. 46 GO unter dem Titel «Anmerkung» folgenden Hinweis anzubringen: «Die Gemeindeordnung wurde in der Urnenabstimmung vom 30. November 2025 teilrevidiert. Diese Änderungen treten am 1. Januar 2026 in Kraft.» Diese redaktionelle Anpassung der Gemeindeordnung fällt ohne Weiteres in die Kompetenz des Gemeinderates. Der Gemeinderat ist zur Vornahme dieser Änderungen zu verpflichten. Die spät angesetzte Abstimmung verunmöglichte im vorliegenden Fall, die Teilrevision vor dem beabsichtigten Zeitpunkt des Inkrafttretens zu genehmigen. Die Genehmigung des Regierungsrates ist zwar
Voraussetzung für das Inkrafttreten der Änderungen der Gemeindeordnung, aber eine rückwirkende Inkraftsetzung ist möglich, sofern keine Gründe dagegensprechen. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zulässigkeit einer rückwirkenden Inkraftsetzung der Änderungen der Gemeindeordnung auf den 1. Januar 2026 sprechen. b) Im Übrigen geben die geänderten Bestimmungen zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der politischen Gemeinde Bassersdorf am 30. November 2025 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägung 3 und unter Vorbehalt von Dispositiv II genehmigt.
II. Art. 44 der Gemeindeordnung wird von der Genehmigung ausgenommen.
III. Der Gemeinderat wird verpflichtet, die redaktionelle Anpassung gemäss Ziff. 3 der Erwägungen vorzunehmen.
IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
V. Mitteilung an den Gemeinderat Bassersdorf, Karl Hügin-Platz 1, 8303 Bassersdorf, den Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli