Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 391/2025

Anfrage Stefan Schmid, Niederglatt, Domenik Ledergerber, Herrliberg, und Tobias Weidmann, Hettlingen, betreffend Öffentlicher Angriff auf die Oberaufsicht des Kantons, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 81/2025

Sitzung vom 9. April 2025

391. Anfrage (Öffentlicher Angriff auf die Oberaufsicht des Kantons) Die Kantonsräte Stefan Schmid, Niederglatt, Domenik Ledergerber, Herrliberg, und Tobias Weidmann, Hettlingen, haben am 17. März 2025 folgende Anfrage eingereicht: Die Geschäftsprüfungskommission (GPK) übt im Auftrag des Kantonsrates die parlamentarische Kontrolle (Oberaufsicht) über die Geschäftsführung des Regierungsrates, der kantonalen Verwaltung und weiterer Träger öffentlicher Aufgaben aus. Die wichtige Rolle und Stellung der GPK als Aufsichtsorgan ergibt sich aus der Zürcher Kantonsverfassung (Art. 57 Kantonsverfassung) in Verbindung mit § 27 Abs. 2 Kantonsratsgesetz und § 39 Abs. 1 Kantonsratsreglement). Die GPK prüft die Geschäftsführung des Regierungsrates, der kantonalen Verwaltung und weiterer Träger auf ihre Rechtmässigkeit, Ordnungsmässigkeit, Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit und führt hierzu Anhörungen und Visitationen durch, nimmt Einsicht in Akten und behandelt die Geschäfts- und Rechenschaftsberichte der beaufsichtigten Stellen. Dabei verfügt die GPK über weitreichende Informationsrechte. Sie weist auf festgestellte Missstände hin und gibt Empfehlungen ab. Zudem kann die GPK wie jede parlamentarische Kommission parlamentarische Vorstösse lancieren. Im Zuge der Genehmigung des Berichts der Geschäftsprüfungskommission über ihre Tätigkeit vom März 2024 bis Februar 2025 äusserte sich die Justizdirektorin im Kantonsrat stark herablassend über die GPK und ihre Tätigkeit. Sie stellte sinngemäss die Integrität der GPK in Frage. Dies ist umso bemerkenswerter, als dass der GPK-Bericht durch deren Mitglieder einstimmig, also auch mit den Stimmen von Parteikolleginnen und Parteikollegen der Justizdirektorin, verabschiedet wurde. Zumal das Votum von Frau Justizdirektorin stellenweise die GPK und damit auch die Einheit und Würde des Kantons Zürich direkt angreift, stellen sich folgende Fragen:

Erwägungen

1. War der Regierungsrat in Kenntnis darüber, dass Frau Fehr nach der Verdankung durch die Regierungspräsidentin das Wort beim entsprechenden Traktandum ergreifen wird? Wenn Ja, zu welchem Zeitpunkt wurde der Regierungsrat darüber informiert?

2. Hatte der Regierungsrat Kenntnisse vom genauen Wortlaut des Votums oder dieses gar genehmigt? Wenn Ja, zu welchem Zeitpunkt?

3. Wie denkt der Regierungsrat im Nachgang über die einzelnen Passagen des streitbaren Votums, sowohl im Wortlaut als auch über die Botschaften zwischen den Zeilen?

4. Wie steht der Regierungsrat zum Bericht der GPK und wie würdigt er grundsätzlich dessen Arbeit?

Dispositiv

Auf Antrag der Staatskanzlei beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Stefan Schmid, Niederglatt, Domenik Ledergerber, Herrliberg, und Tobias Weidmann, Hettlingen, wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1 und 2: Der Regierungsrat war darüber informiert, dass sich die Vorsteherin der Direktion der Justiz und des Innern, Regierungsrätin Jacqueline Fehr, anlässlich der Debatte zum Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Kantonsrates (GPK) über ihre Tätigkeit von März 2024 bis Februar 2025 äussern wird. Der Inhalt ihres Votums im Kantonsrat war dem Regierungsrat vorgängig nicht bekannt. Zu Frage 3: Der Regierungsrat verzichtet grundsätzlich darauf, einzelne Voten seiner Mitglieder im Kantonsrat zu kommentieren. Es steht jedem Mitglied des Regierungsrates frei, sich zu den es betreffenden Geschäften im Kantonsrat zu äussern. Der Inhalt dieser Voten liegt in der Verantwortung des betreffenden Regierungsratsmitglieds, der Regierungsrat macht dazu keine Vorgaben. Im vorliegenden Fall hat der Regierungsrat das angesprochene Votum im Nachgang ernsthaft diskutiert. Zu Frage 4: Der Regierungsrat anerkennt, dass die Arbeit der Kommissionen des Kantonsrates unabdingbar ist, damit der Kantonsrat die ihm von Verfassung und Gesetz zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen kann. Auch wenn es bisweilen unterschiedliche Auffassungen gibt, wie die Leistungen des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung zu beurteilen sind, und auch wenn solche Differenzen in der Öffentlichkeit ausgetragen werden, ist es dem Regierungsrat ein Anliegen, festzuhalten, dass die Zusammenarbeit des Regierungsrates mit den Kommissionen des Kantonsrates, namentlich auch mit der GPK, konstruktiv und sachbezogen verläuft.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Staatskanzlei.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli