RRB Nr. 395/2025
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Änderung, Vernehmlassung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. April 2025
395. Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Änderung
Erwägungen
(Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 30. Januar 2025 hat die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) das Vernehmlassungsverfahren zum Vorentwurf zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (SR 831.20) eröffnet. In Umsetzung der parlamentarischen Initiative 21.498 Roduit verfolgt die Vorlage das Ziel, das Vertrauen in den Prozess der medizinischen Begutachtung in der Invalidenversicherung (IV) und die Akzeptanz der Ergebnisse monodisziplinärer Gutachten zu stärken. Neu soll die versicherte Person von Anfang an in die Bezeichnung der sachverständigen Person einbezogen werden. Zudem wird mit dem Vorentwurf ein Verfahren für einen Einigungsversuch bei der Auswahl einer sachverständigen Person im Gesetz verankert, das bereits heute durch verschiedene IV-Stellen angewandt wird.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an die Kommission für soziale Sicherheit- und Gesundheit des Nationalrates, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an sekretariat.iv@bsv.admin.ch): Mit Schreiben vom 30. Januar 2025 haben Sie uns eingeladen, zum Vorentwurf zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) betreffend Umsetzung des Berichtes zur Evaluation der medizinischen Begutachtung in der IV Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Das vorgeschlagene Einigungsverfahren bei der Auswahl einer sachverständigen Person ist zeitaufwendig und führt zu einer weiteren Verlängerung des IV-Verfahrens. Darüber hinaus würde sich der schon unter geltendem Recht bestehende Mangel an qualifizierten Sachverständigen in Bezug auf psychische Erkrankungen noch weiter verschärfen. Sowohl die drohende Verzögerung der IV-Verfahren als auch der Engpass bei den Sachverständigen gehen in der Gesamtbetrachtung zulasten der abzuklärenden Person, was zu vermeiden ist. Ferner ist nicht nachvollziehbar, weshalb für die selbstgewählte sachverständige Person der Gutachterin oder des Gutachters neu auf eine gutachterliche
Ausbildung und den Nachweis der gutachterlichen Erfahrung verzichtet werden soll. Schliesslich erachten wir es als sinnvoll, zuerst Erfahrungen zum erst kürzlich neu geregelten Verfahren der Gutachtervergabe gemäss Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1) zu sammeln und zu analysieren, bevor in diesem Bereich erneut Änderungen vorgenommen werden. Aus diesen Gründen lehnen wir den Vorentwurf zur Änderung des IVG ab.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli