Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 397/2025

Kantonales Sozialamt, Stellenplan

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. April 2025

397. Kantonales Sozialamt (Stellenplan)

Erwägungen

A. Ausgangslage Die Aufnahme und Betreuung von Personen aus dem Asylbereich ist eine Verbundaufgabe, die von Bund, Kantonen und Gemeinden gemeinsam erfüllt wird. Der Bund weist Personen aus dem Asylbereich den Kantonen nach einem Verteilschlüssel zu, der gestützt auf die Einwohnerzahl festgesetzt wird. In der Regel werden in einer ersten Phase die dem Kanton Zürich zugewiesenen Personen in Kollektivunterkünften des Kantons (Durchgangszentren) untergebracht (vgl. § 5a Sozialhilfegesetz [LS 851.1] in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Asylfürsorgeverordnung [LS 851.13]). In dieser Zeit wird der Integrationsprozess initialisiert. Nach durchschnittlich vier bis sechs Monaten erfolgt die Verteilung auf die Gemeinden gemäss einer von der Sicherheitsdirektion festgelegten Aufnahmequote, die sich an der Einwohnerzahl orientiert. Anders verhält es sich bei den unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (Mineurs non-accompagnés, MNA). Diese werden vom Kanton nach Zuweisung durch den Bund in der Regel in gesonderten kantonalen Strukturen untergebracht, in denen sie betreut werden. Das Kantonale Sozialamt hat 2023 für den Betrieb von Wohngruppen für unbegleitete minderjährige Asylsuchende eine Submission durchgeführt. Gestützt auf Art. 80a des Asylgesetzes (SR 142.31) wurden die Aufträge für die Betreuung mit RRB Nr. 1223/2023 an folgende drei Organisationen vergeben: Asyl-Organisation Zürich, Zürich, Verein Caritas Schweiz, Luzern, ORS Service AG, Zürich.

B. Personelle Auswirkungen Das Kantonale Sozialamt hat aufgrund der Erfahrungen und der Erkenntnisse aus der ausserordentlichen Betriebsprüfung des Zentrums Lilienberg neue Aufgaben übernommen. Insbesondere hat sich der Koordinationsaufwand entsprechend erhöht, da mehrere Anbieterinnen MNA-Wohngruppen betreiben. Die Konzeptvorgaben für die einzelnen MNA-Wohngruppen mittels standortbezogener Pflichtenhefte und Leistungskatalogen werden neu zentral durch den Auftraggeber vorgegeben. Auch führt das Kantonale Sozialamt in Zusammenarbeit mit einer externen Fachorganisation entsprechende Audits in den MNA-Wohngruppen durch.

Die bedarfsorientierte Platzierung in die einzelnen MNA-Wohngruppen erfolgt durch das Kantonale Sozialamt und wird nach der Erstaufnahme in eine kantonale MNA-Wohngruppe mittels Abklärungsprozess unter Beizug der Beistandspersonen und weiteren mit dem Fall befassten Stellen validiert. Des Weiteren klärt das Kantonale Sozialamt die integrationsorientierte Zuweisung in eine Gemeinde im Einzelfall ab, unter Einbezug der Betreuungs- und der Beistandspersonen. Seit März 2024 stellt der Kanton auch im Bereich der Unterbringung von MNA, analog zu den Durchgangs- und Rückkehrzentren, die Infrastruktur zur Verfügung. Bisher wurde diese von der Dienstleistungserbringerin Asyl-Organisation Zürich mittels einer Infrastrukturpauschale selbstständig für den Kanton betrieben. Gemäss § 17 der Immobilienverordnung (LS 721.1) kann das Kantonale Sozialamt Mietverträge für Asylunterkünfte in Abweichung zu §§ 12 und 13 selbstständig abschliessen. Das Kantonale Sozialamt sucht die Immobilien, verhandelt mit Eigentümerinnen und Eigentümern sowie Standortgemeinden und nimmt schliesslich bei den Liegenschaften die Betreiberrolle wahr. Zu den Aufgaben gehören auch bauliche Massnahmen aufgrund feuerpolizeilicher Anforderungen oder Anpassungen an den Nutzungszweck. Mit den verschiedenen Anmietungen für die Unterbringung im MNA-Bereich hat das Kantonale Sozialamt sein Liegenschaftenportfolio Asyl dauerhaft erweitert. Unabhängig von der Zuwanderungsprognose bedeutet die Übernahme der MNA-Liegenschaften eine dauerhafte Erhöhung des Immobilienbestands. Diese Aufgaben müssen dauerhaft durch das Kantonale Sozialamt wahrgenommen werden. Die internen Kompensationsmöglichkeiten sind ausgeschöpft. Entsprechend sind die mit RRB Nr. 1223/2023 hierfür befristet geschaffenen 2,0 Stellen, Richtposition Adjunkt/in, Lohnklasse 16, mit Wirkung ab 1. März 2026 unbefristet im Stellenplan des Kantonalen Sozialamtes aufzunehmen. Die Einreihung der Stellen wurden bereits vom Personalamt geprüft und als nachvollziehbar erachtet.

C. Finanzielle Auswirkungen Die Aufwendungen für die beiden Stellen ab 1. März 2026 betragen für das Jahr 2026 rund Fr. 235 000, einschliesslich Sozialleistungen und ab 2027 jährlich insgesamt rund Fr. 280 000. Diese zusätzlichen Personalkosten können in der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 3500, Sozialamt, im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2025–2028, ab Planjahr 2026, durch Einsparungen kompensiert werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Im Stellenplan des Kantonalen Sozialamtes werden mit Wirkung ab 1. März 2026 folgende befristete Stellen in unbefristete Stellen umgewandelt: Stellen Richtposition Klasse VVO 2,0 Adjunkt/in 16

II. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli