Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 2 citing decisions has been analysed.

RRB Nr. 398/2025

Bundesgesetz über das Entlastungspaket 2027, Vernehmlassung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. April 2025

398. Bundesgesetz über das Entlastungspaket 2027, Vernehmlassung

Erwägungen

1. Ausgangslage Das Eidgenössische Finanzdepartement hat am 29. Januar 2025 die Vernehmlassung zum Bundesgesetz über das Entlastungspaket 2027 eröffnet. Um dem Defizit des Bundeshaushalts entgegenzuwirken, hat der Bundesrat gestützt auf Empfehlungen einer Expertengruppe ein Entlastungspaket mit insgesamt 59 Massnahmen erarbeitet. Von den Massnahmen bedingen 36 eine Gesetzesänderung; diese wurden im vorliegendem Mantelerlass zusammengefasst. Die übrigen Massnahmen könnten teilweise bereits ab 2026 in Kraft treten. Die meisten Massnahmen setzen auf der Ausgabenseite an, insbesondere mittels Kürzungen von Subventionen und anderen Bundesbeiträgen an Kantone sowie Private.

2. Finanzielle Auswirkungen der Vorlage Gemäss erläuterndem Bericht soll das Entlastungspaket den Bundeshaushalt 2027 um 2,7 Mrd. Franken und 2028 um 3,6 Mrd. Franken entlasten. Viele Massnahmen gehen finanziell ganz oder teilweise zulasten der Kantone. Gemäss erläuterndem Bericht umfasst das Paket Massnahmen in der Grössenordnung von 1 Mrd. Franken für 2027, die sich auf die Kantone auswirken können. Eine Erhebung der Finanzdirektion bei den Direktionen und der Staatskanzlei hat ergeben, dass 2027 netto (d. h. einschliesslich Berücksichtigung von Mehreinnahmen) mindestens rund 190 Mio. Franken und 2028 282 Mio. Franken des gesamten Massnahmenpakets zulasten des Kantons Zürich gehen würden. Kumuliert über den Zeitraum 2027–2030 ergeben sich rund 1 Mrd. Franken zulasten des Kantons Zürich. Diese erfolgen in Form von direkten Mehrbelastungen bzw. Mindereinnahmen im Kantonshaushalt durch wegfallende Bundesbeiträge sowie indirekt durch wegfallende Bundesbeiträge an Dritte, die der Kanton kompensieren müsste, um negative Auswirkungen zu vermeiden. Bei verschiedenen Massnahmen lassen sich die Auswirkungen derzeit noch nicht abschätzen.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Finanzdepartement, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version und unter Beilage des ausgefüllten Fragebogens an ep27@efv.admin.ch): Mit Schreiben vom 29. Januar 2025 haben Sie uns eingeladen, zum Entwurf für ein Bundesgesetz über das Entlastungspaket 2027 Stellung zu nehmen. Wir danken für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt:

1. Allgemeine Bemerkungen Gesunde Bundesfinanzen sind im Interesse des Kantons Zürich. Wir begrüssen es daher, dass der Bundesrat den Bundeshaushalt entlasten will. Aus den nachfolgenden Gründen sehen wir jedoch dringenden Anpassungsbedarf am vorliegenden Entlastungspaket.

2. Wesentliche Lastenverschiebung auf Kantonsebene Ein Grossteil der Massnahmen geht wesentlich zulasten des Kantons Zürich, obwohl der Kanton Zürich vielerorts wenig Handlungsspielraum hat, Zusatzbelastungen abzufedern. Eine kantonsinterne Erhebung hat ergeben, dass 2027 netto (d. h. einschliesslich Berücksichtigung von Mehreinnahmen) mindestens rund 190 Mio. Franken und 2028 282 Mio. Franken des gesamten Massnahmenpakets zulasten des Kantons Zürich gehen würden. Kumuliert über den Zeitraum 2027–2030 ergeben sich rund 1 Mrd. Franken zulasten des Kantons Zürich. Diese erfolgen in Form von direkten Mehrbelastungen bzw. Mindereinnahmen im Kantonshaushalt durch wegfallende Bundesbeiträge sowie indirekt durch wegfallende Bundesbeiträge an Dritte, die der Kanton kompensieren müsste, um negative Auswirkungen zu vermeiden. Allein die Kürzung des soziodemografischen Lastenausgleichs würde für den Kanton Zürich eine Verschlechterung von rund 36 Mio. Franken jährlich bedeuten. Die Massnahmen im Hochschul- und Forschungsbereich würden den Kanton Zürich insgesamt mit rund 50 Mio. Franken pro Jahr belasten und die Kürzung der Abgeltungen im Asylbereich mit bis zu 125 Mio. Franken (2028). Im Bereich der Klimapolitik müsste der Kanton Zürich wegfallende Beiträge für das Gebäudeprogramm von jährlich 37 Mio. Franken kompensieren. Bei verschiedenen Massnahmen lassen sich die Auswirkungen derzeit noch nicht abschätzen. Eine Sanierung der Bundesfinanzen auf Kosten der Kantone ist aus gesamtstaatlicher Sicht nicht nachhaltig, da der Aufwand lediglich von der einen auf die andere Staatsebene verschoben wird. Der Kanton Zü- rich ist ebenfalls mit finanzpolitischen Herausforderungen konfrontiert. Er befindet sich derzeit in einer Investitionspriorisierung und muss zahlreiche Projekte verschieben, weil seine Finanzierungsrechnung negativ ist. Anstelle des Bundes müsste somit der Kanton Zürich weitere Massnahmen ergreifen, um seine Finanzen wieder ins Lot zu bringen. Zudem ist das Rechnungsergebnis 2024 des Bundeshaushalts deutlich besser als geplant ausgefallen. Wir beantragen daher, dass der Bundesrat die Entwicklung der Finanzplanjahre sowie die Notwendigkeit und den Umfang von Sparmassnahmen im Bundeshaushalt erneut analysiert.

3. Verstoss gegen die fiskalische Äquivalenz Die angespannte Situation des Bundeshaushalts ist massgeblich auf stark wachsende Bundesausgaben zurückzuführen wie namentlich für die Armee. Die Kantone sind nicht Ursache dafür. Für die Armee ist ausschliesslich der Bund zuständig. Es verstösst somit gegen das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz, wenn Kernaufgaben des Bundes durch Sparmassnahmen zulasten der Kantone gegenfinanziert werden. Gleiches gilt für die früher bereits in den eidgenössischen Räten diskutierte Kürzung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer zur Aufstockung des Armeebudgets und die Forderung einer Kommissionsmotion, den Kantonsanteil an den Ergänzungssteuererträgen aus der OECD-Mindeststeuer zugunsten des Armeebudgets zu kürzen.

4. Verstoss gegen gemeinsame Entscheide Mehrere Massnahmen widersprechen Volksentscheiden oder gemeinsam von Bund und Kantonen festgelegten oder mitgetragenen Entscheiden (z. B. Reform des Nationalen Finanzausgleichs 2020 und Volksentscheid von 2023 zum Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit [SR 814.310]). Gemeinsame Lösungen sollten auch gemeinsam mit den Kantonen angepasst werden. Eine einseitige Anpassung durch den Bund schadet dem gegenseitigen Vertrauen in der Zusammenarbeit zwischen den Staatsebenen und der langfristigen Rechtssicherheit. Ein stärkerer Einbezug der Kantone bei der Ausarbeitung der Massnahmen ist angezeigt.

5. Aufgabenentflechtung hat Priorität Einige Massnahmen fallen in den Mandatsbereich des gemeinsam vom Bund und von den Kantonen eingeleiteten Projekts zur Aufgabenteilung «Entflechtung 27». Zuerst muss eine klare Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen als Ausgangslage geschaffen werden, bevor der Bund in seinem Zuständigkeitsbereich Entlastungsmassnahmen angehen kann. Einseitige Sparmassnahmen des Bundes in diesen Bereichen präjudizieren den Projekterfolg. Die Entflechtung muss Priorität haben. Unsere Bemerkungen zu den einzelnen Entlastungsmassnahmen finden Sie im beiliegenden Fragebogen.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Cited in