Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 398/2026

Anfrage Roland Scheck, und Christoph Marty, Zürich, betreffend Schwimmendes Theater auf dem Zürichsee - Rechtliche Grundlagen, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 60/2026

Sitzung vom 15. April 2026

398. Anfrage (Schwimmendes Theater auf dem Zürichsee – Rechtliche Grundlagen) Die Kantonsräte Roland Scheck und Christoph Marty, Zürich, haben am 23. Februar 2026 folgende Anfrage eingereicht: Die «Herzbaracke» ist ein schwimmendes Salon-Theater auf dem Zürichsee, stationiert beim Zürcher Bellevue. Über mehrere Monate werden auf dem schwimmenden Plattformkonstrukt Gastronomie betrieben und Bühnenaufführungen dargeboten. Zwecks Transparenzmachung der rechtlichen Grundlagen bitten wir den Regierungsrat um Beantwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Welche Art von Bewilligung liegt der «Herzbaracke» vor (z. B. Sonderbewilligung gemäss Binnenschifffahrtsverordnung Art. 49–51 für stationäre schwimmende Anlagen, Hafenverordnung, Baubewilligung oder Nutzungsbewilligung des Kantons/Stadt Zürich)?

2. Ist die Verankerung im Seebecken Bellevue explizit von der Fahrverbotszone ausgenommen und auf welcher Rechtsgrundlage beruht sie (z. B. kantonale Ausnahmeverfügung, polizeiliche Bewilligung, Bundesrecht vs. Kantonsrecht)?

3. Welche Behörden haben die wiederkehrende Saisonbewilligung erteilt?

4. Welche Auflagen bestehen im Bereich Umweltschutz (Abwasser, Abfall, Unterwasserfauna), Sicherheit (Stabilität, Fluchtwege, Brandschutz) und Lärmschutz?

5. Welche Auflagen bestehen im Bereich des Gastroangebotes für Getränke, Alkoholausschank und Nahrungsmittel?

6. Wie wird die Verankerung technisch geregelt (Ankerart, Positionierung, Abstand zu Badenden/Schifffahrtsrouten) und wer kontrolliert die Umsetzung?

7. Welche Rolle spielt die Seepolizei bei der Überwachung und Durchsetzung der Auflagen für die «Herzbaracke»?

8. Wie bewertet der Kanton die Vereinbarkeit von Kultur-/Tourismusnutzung mit den Schutzzwecken der Fahrverbotszone (Sicherheit, Erholung, Naturschutz)?

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Roland Scheck und Christoph Marty, Zürich, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Aufgrund der Lage auf einem öffentlichen Gewässer benötigt die Stationierung der «Herzbaracke» gemäss § 36 in Verbindung mit § 75 des Wasserwirtschaftsgesetzes (LS 724.11) eine wasserrechtliche Konzession des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL). Mit der Konzession wurden zudem die naturschutzrechtliche Bewilligung nach Art. 18 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) sowie die Zustimmung der Kantonsarchäologie gemäss Art. 3 NHG, Art. 103 der Verfassung des Kantons Zürich (LS 101) und §§ 203 Abs. 1 lit. d und 204 des Planungs- und Baugesetzes (LS 700.1) erteilt. Im Rahmen des Konzessionsverfahrens wurde auch die Stadt Zürich als Standortgemeinde zu einer koordinierten Stellungnahme eingeladen. Die «Herzbaracke» als schwimmendes Gerät ist ausserdem durch das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Schifffahrt, zugelassen und wird regelmässig durch die Schifffahrtskontrolle geprüft. Die Stadtpolizei Zürich erteilt auf Gesuch jährlich eine Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 17 der Veranstaltungsrichtlinien der Stadt Zürich vom 9. Juli 2014 (AS 551.280). Die in der Anfrage genannten Art. 49–51 der Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 1978 (SR 747.201.1) umfassen Regeln für Fahrt und Stillliegen und keine Bewilligungspflicht. Zu Frage 2: Die im Bereich des Bellevues gekennzeichnete Sperrfläche für die Schifffahrt («Fahrverbotszone») wurde auf Antrag der Kantonsarchäologie insbesondere zum Schutz der archäologischen Fundstelle «kleiner Hafner» realisiert. Im Rahmen der Zustimmung für die Sperrfläche wurde es als zulässig beurteilt, dass die «Herzbaracke» saisonal stationiert werden darf, sofern eine Konzession vorliegt. Zu Frage 3: Das AWEL verantwortet im Rahmen des Konzessionsverfahrens die Stationierung bzw. die kulturelle Nutzung. Das städtische Büro für Veranstaltungen prüft und bewilligt das jeweilige Gesuch. In diese Verfügungen fliessen die Mitberichte und Auflagen von verschiedenen Fachstellen ein.

Zu Frage 4: Die genannten Themenbereiche werden in der wasserrechtlichen Konzession wie auch im Rahmen der Veranstaltungsbewilligung oder bei Inspektionen durch die Schifffahrtskontrolle abgehandelt. Das Erarbeiten und Überprüfen von konkreten Massnahmen hinsichtlich der massgebenden Schutzziele ist Voraussetzung, um den Bewilligungsprozess überhaupt zu starten. Die wichtigsten Auflagen im Zusammenhang mit der wasserrechtlichen Konzession betreffen: – den Schutz des archäologischen und ökologisch bedeutsamen Seegrunds, – die Pflicht der Veranstalterin, eigenverantwortlich für einen sicheren Betrieb zu sorgen, – den Vorbehalt von weiteren Schutzmassnahmen oder die Möglichkeit des Entzugs der Konzession bei Missständen. Die wichtigsten Auflagen im Zusammenhang mit der Veranstaltungsbewilligung betreffen hinsichtlich der Gewässerfläche die Pflicht: – ein Sicherheitsdispositiv zu erstellen, – eigenverantwortlich die sturmsichere Verankerung zu organisieren, – organisatorisch und personell sämtliche Massnahmen zu treffen, die zur Gewährleistung einer ausreichenden Brandsicherheit notwendig sind, – den Gewässer- und Umweltschutz zu gewährleisten, – den Lärmschutz zu gewährleisten. Zu Frage 5: Die lebensmittelrechtlichen Vorschriften sind einzuhalten. Diesbezügliche Inspektionen obliegen der Lebensmittelkontrolle des kantonalen Labors. Ferner kommen das Gastgewerbegesetz (LS 935.11) und die Verordnung zum Gastgewerbegesetz (LS 935.12) zur Anwendung. Zu Frage 6: Die «Herzbaracke» ist im Bereich des Bellevues in einem ökologisch und insbesondere archäologisch bedeutenden Bereich stationiert. Zum Schutz des Seegrunds wird auf Grundgewichte verzichtet und die Vertäuung wird landseitig über bestehende Infrastrukturen und seeseitig über dauerhaft im Seegrund verankerte Befestigungspunkte (Pfähle für die Signalisation der Sperrfläche) vorgenommen. Die Veranstalter haben eigenverantwortlich für eine sturmsichere Verankerung zu sorgen. Die Schifffahrt und Badegäste sind von den Verankerungen in der Sperrfläche nicht betroffen.

Zu Frage 7: Die kantonale Seepolizei hat weder im Bewilligungsverfahren noch im Vollzug der Auflagen eine aktive Rolle. Die Wasserschutzpolizei der Stadt Zürich hat sich im Rahmen der Veranstaltungsbewilligung durch die Stadt Zürich zum Vorhaben geäussert. Zu Frage 8: Wie bei der Beantwortung der Frage 2 ausgeführt, dient die Sperrfläche insbesondere archäologischen Zielen. Diese sind mit der Stationierung der Herzbaracke vereinbar. Ob auch andere Kultur- oder Tourismusnutzungen vereinbar sind, müsste im Einzelfall geprüft werden. Unabhängig vom Vorhandensein der Sperrfläche wird die Vereinbarkeit bezüglich Sicherheit, Erholung und Naturschutz im Konzessions- und Bewilligungsverfahren geprüft. Diese Vereinbarkeit ist bei der Herzbaracke gegeben. Kanton und Stadt Zürich haben zudem mit dem «Leitbild Seebecken» eine umfassende Grundlage erarbeitet, um ein geordnetes Miteinander der verschiedenen Anspruchsgruppen zu gewährleisten. Das Leitbild wird im Rahmen von Bewilligungsverfahren als handlungsanweisende Grundlage beigezogen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli