Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 401/2024

Anfrage Marcel Suter, Thalwil, und Fabian Müller, Rüschlikon, betreffend Weitere eigenmächtige Einführung von Tempo 30 auf Kantonsstrassen durch die Stadt Zürich / Hat der Bezirk Horgen bald nur noch durchgehend Tempo 30 auf der Seestrasse?, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 119/2024

Sitzung vom 17. April 2024

401. Anfrage (Weitere eigenmächtige Einführung von Tempo 30 auf Kantonsstrassen durch die Stadt Zürich / Hat der Bezirk Horgen bald nur noch durchgehend Tempo 30 auf der Seestrasse?) Die Kantonsräte Marcel Suter, Thalwil, und Fabian Müller, Rüschlikon, haben am 8. April 2024 folgende Anfrage eingereicht: Mit der Publikation im Amtsblatt Ende März 2024 verfügt die Stadt Zürich eine weitere Tempo-30-Zone auf einer Kantonsstrasse. Die bestehende Zone Studacker / Kalchbühl wird um folgende Strassenabschnitte ergänzt: Forellenweg, von der Seestrasse Nr. 495 und Seestrasse von der Albisstrasse bis zur Stadtgrenze. Im Hinblick auf die laufenden politischen Prozesse in Bezug auf die Einführung von Tempo 30 auf Hauptverkehrsachsen bitten wir den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen: Gemäss Kantonaler Signalisationsverordnung § 28 (KSigV) holen die städtischen Behörden die Zustimmung der Kantonspolizei ein, bevor Verkehrsanordnungen verfügt werden, die den Verkehrsfluss auf Durchgangsstrassen ausserhalb des Stadtgebietes beeinflussen können. Bei der Einführung von Tempo 30 auf einer für das linke Seeufer wichtigen Zufahrtsstrasse in die Stadt Zürich kann davon ausgegangen werden, dass dies einen Einfluss auf das übergeordnete Strassennetz hat. Teile des Bezirks Horgen werden ausgebremst.

Erwägungen

1. Wurde die Zustimmung der Kantonspolizei eingeholt? Wenn ja, wie äusserte sich die Kantonspolizei zur geplanten Verkehrsanordnung?

2. Wenn nein, aus welchen Gründen wurde keine Zustimmung eingeholt und wie stellt sich der Regierungsrat dazu, wenn sich die Stadt Zürich über die Vorgaben der KSigV hinwegsetzt?

3. Der Regierungsrat hat kürzlich die Mobilitätsinitiative ohne Gegenvorschlag und die ÖV-Initiative mit Gegenvorschlag unterstützt. Wie stellt sich der Regierungsrat zur weiteren Umsetzung von Tempo 30 auf Hauptverkehrsachsen in der Stadt Zürich, bevor die Bevölkerung zu diesem Thema abstimmen konnte?

4. Es scheint, dass die Stadt Zürich nun vor den kantonalen Abstimmungen zu den beiden Initiativen möglichst vollendendete Tatsachen schaffen will. Wie stellt sich der Regierungsrat dazu?

5. Willkürlich, da nur im unteren Bezirksteil und nur auf der linken Seeseite, verfügte die Kantonspolizei vor gut 2 Jahren Tempo 50 auf der Seestrasse. U. a. wurde argumentiert, dass auf dem Gebiet der Stadt

Zürich auf der Seestrasse bereits Tempo 50 gälte. Im Umkehrschluss heisst das, dass wir bald damit rechnen müssen, von Kilchberg bis Richterswil auf einer ausgezeichnet ausgebauten Hauptstrasse, nur noch 30 zu fahren (inkl. der ÖV/Busse). Wie stellt sich der Regierungsrat dazu?

6. Ist der Regierungsrat bereit, bis zur Abstimmung über die beiden Initiativen ein Moratorium zur Einführung von Tempo 30 auf Hauptverkehrsachsen in den Städten Zürich und Winterthur, aber auch auf Kantonsgebiet zu verfügen?

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Marcel Suter, Thalwil, und Fabian Müller, Rüschlikon, wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1 und 2: Die städtischen Behörden müssen die Zustimmung der Kantonspolizei einholen, bevor Verkehrsanordnungen verfügt werden, die den Verkehr auf Durchgangsstrassen ausserhalb des Stadtgebietes beeinflussen können (§ 28 Kantonale Signalisationsverordnung vom 21. November 2001 [KSigV, LS 741.2]). Das Sicherheitsdepartement der Stadt Zürich hat mit Verfügung vom 14. März 2024 permanente Verkehrsvorschriften im Sinne einer Ergänzung der Zone mit Geschwindigkeitsbegrenzung (Tempo 30) auf der Seestrasse von der Albisstrasse bis zur Stadtgrenze angeordnet. Die Stadt Zürich hat der Kantonspolizei vorgängig kein Gesuch nach § 28 KSigV gestellt, weshalb der Kanton die geplanten Verkehrsanordnungen nicht hat prüfen können. Aus Sicht des Regierungsrates hätte ein solches Gesuch um Zustimmung vorliegend zwingend erfolgen müssen, da die Verkehrsanordnung eine Durchgangsstrasse bis zur Stadtgrenze betrifft und deshalb Auswirkungen auf das ausserstädtische Durchgangsstrassennetz haben könnte. Aus diesem Grund wird die Kantonspolizei die genannte Verfügung anfechten. Zu Fragen 3 und 4: Der Regierungsrat hat sich in seinen Berichten und Anträgen zu den Volksinitiativen «Gemeinsam vorwärtskommen auf Hauptverkehrsachsen – Ruhe im Quartier (Mobilitätsinitiative)» (Vorlage 5947) und «ÖV- Initiative» (Vorlage 5948) ausführlich zur Herabsetzung der nach Bundesrecht geltenden allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf Hauptverkehrsachsen geäussert. Er sieht derzeit keine Veranlassung, von dieser Haltung abzuweichen. Vorhaben der Stadt Zürich werden im Sinne von § 28 KSigV einzelfallweise geprüft.

Zu Frage 5: Die Geschwindigkeitsanpassung auf der Seestrasse innerorts im Bezirk Horgen von 60 km/h auf 50 km/h erfolgte seinerzeit auf Antrag der Zürcher Planungsgruppe Zimmerberg, der sämtliche Gemeinden des Bezirks Horgen angeschlossen sind. Für die Begründung dieser Anordnung wird auf die Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 421/2021 betreffend Geschwindigkeitsreduktionen am linken Zürichseeufer – Miteinbezug der Gemeinden und Verlagerung des Verkehrs in die Dorfzentren? verwiesen. Eine durchgehende Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h auf der Seestrasse von Richterswil bis Kilchberg ist nicht geplant. Zu Frage 6: Die Zuständigkeit für den Erlass von Verkehrsanordnungen in den Städten Zürich und Winterthur (ausgenommen diejenigen auf Autobahnen und Autostrassen) liegt gemäss § 27 KSigV bei den städtischen Behörden. Für ein Moratorium zur Einführung von Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h besteht keine Rechtsgrundlage.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli