RRB Nr. 406/2025
Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz, Änderung, Förderung Abschluss auf Sekundarstufe II für Erwachsene, Vernehmlassung, Ermächtigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. April 2025
406. Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz, Änderung; Förderung Abschluss auf Sekundarstufe II für Erwachsene, Vernehmlassung, Ermächtigung
Erwägungen
A. Ausgangslage Die geplante Änderung des Einführungsgesetzes zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG, LS 413.31) betreffend Förderung Abschluss auf Sekundarstufe II für Erwachsene betrifft zwei wichtige Aspekte der Berufsbildung: die Vorbereitung auf den Eintritt in eine berufliche Grundbildung EBA (eidgenössisches Berufsattest) und EFZ (eidgenössisches Fähigkeitszeugnis) und den (nachträglichen) Erwerb einer solchen beruflichen Grundbildung. Sie bezweckt die Präzisierung der Vorlehre als duale Massnahme zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung – darunter fällt auch die Integrationsvorlehre (INVOL) – sowie die Umsetzung der Motion KR-Nr. 276/2021 betreffend Chancen auf erfolgreichen Berufsabschluss erhöhen. 1. Duale Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung Gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (BBG, SR 412.10) ergreifen die Kantone Massnahmen, um Personen mit individuellen Bildungsdefiziten am Ende der obligatorischen Schulzeit auf die berufliche Grundbildung vorzubereiten. Im Kanton Zürich wird neben den Berufsvorbereitungsjahren auch die Vorlehre – teilweise bereits seit über 30 Jahren – an drei kantonalen Berufsfachschulen angeboten. Die Lernenden werden während eines Jahres in einem Lehrbetrieb sowie in der Berufsfachschule auf eine berufliche Grundbildung vorbereitet. Für dieses duale Angebot gelten die Bestimmungen betreffend Lernende und Schulbetrieb sinngemäss (vgl. § 10 Verordnung zum EG BBG vom 8. Juli 2009 [VEG BBG, LS 413.311]). Im August 2018 startete das Pilotprogramm «Integrationsvorlehre (INVOL)» des Bundes befristet für vier Schuljahre. Die INVOL ist ein duales einjähriges Vorlehrangebot, das Flüchtlinge und spät zugewanderte Personen zielgerichtet und berufsfeldspezifisch auf eine berufliche Grundbildung vorbereitet. Das Pilotprogramm wurde um zwei Jahre bis Ende des Schuljahres 2023/2024 verlängert. In der Wintersession 2021 haben die eidgenössischen Räte die Motion 21.3964 der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerates «Lücken in der Integrationsagenda Schweiz füllen. Chancengerechtigkeit für alle Jugend- lichen in der Schweiz» angenommen. Die Motion verlangt die Weiterführung und Anpassung des Pilotprogramms «INVOL» sowie die Einführung von vorgelagerten Massnahmen für spät zugewanderte Personen.
Die Weiterführung und Anpassung des Pilotprogramms ab dem Schuljahr 2024/2025 wird als «Bundesprogramm Verstetigung INVOL (Umsetzung Motion 21.3964)» bezeichnet (nachfolgend: Bundesprogramm Verstetigung INVOL). Der Kanton Zürich nimmt seit 2018 am INVOL-Bundesprogramm teil. Für die vorgelagerten Massnahmen für spät zugewanderte Personen wurde für die Schuljahre 2024/2025 bis 2027/2028 ein Schulversuch bewilligt (RRB Nr. 1175/2023). Das Bundesprogramm Verstetigung INVOL ist im Gegensatz zur kantonalen Vorlehre zur Hälfte durch das Staatssekretariat für Migration finanziert. Um das verstetigte Bundesprogramm INVOL auch nach August 2028 im Kanton Zürich umzusetzen, müssen sowohl die INVOL als auch die vorgelagerten schulischen Massnahmen für spät zugewanderte Personen in den rechtlichen Grundlagen verankert werden. Unter spät zugewanderten Personen sind Personen zu verstehen, die im Alter von 15 Jahren oder älter in die Schweiz eingereist sind und die Volksschule nicht oder nur sehr kurz in der Schweiz besucht haben. Spät zugewanderte Personen haben entweder einen Schweizer Pass (z. B. zurückgekehrte Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer), eine Aufenthaltsbewilligung (B) EU/EFTA oder für Drittstaatsangehörige oder eine Niederlassungsbewilligung (C) EU/EFTA oder für Drittstaatsangehörige und sind in der Regel im Familiennachzug in die Schweiz eingereist. Mit dem Bundesprogramm Verstetigung INVOL werden vorgelagerte schulische Massnahmen ausschliesslich für spät zugewanderte Personen umgesetzt. Diese schulischen Massnahmen dienen zur Vorbereitung auf eine INVOL oder ein Berufsvorbereitungsjahr und umfassen neben der Förderung der Deutschkenntnisse die Förderung von Grundkompetenzen und die Orientierung im Schweizer Bildungssystem. Für Flüchtlinge, vorläufig Aufgenommene und Personen mit Status S gibt es entsprechende Angebote im Rahmen der Integrationsagenda Schweiz. Bezüglich der vorgelagerten schulischen Massnahmen ist diese Zielgruppe weder von der Motion 21.3964 noch vom Bundesprogramm Verstetigung INVOL betroffen. Ab Schuljahr 2028/2029 sollen die aktuelle Praxis der Vorlehre und der INVOL vereinheitlicht und die rechtlichen Grundlagen ergänzt werden. Ebenso soll die Grundlage für die vorgelagerten schulischen Massnahmen geschaffen werden, um auch künftig am Bundesprogramm IN- VOL teilnehmen zu können.
2. Chancen auf erfolgreichen Berufsabschluss erhöhen Mit der am 26. Februar 2024 überwiesenen Motion KR-Nr. 276/2021 betreffend Chancen auf erfolgreichen Berufsabschluss erhöhen wurde der Regierungsrat beauftragt, eine Änderung des EG BBG bezüglich Repetierende ohne Lehrvertrag und im Bereich der Nachholbildung vorzunehmen. Unter dem Begriff «Nachholbildung» werden die beiden Wege für Erwachsene verstanden, die ohne Lehrvertrag zum Erhalt eines EBA oder EFZ führen (siehe 2.2 und 2.3). Erwachsene können zudem einen Berufsabschluss im Rahmen einer regulären oder verkürzten Lehre erlangen. In diesen Fällen richtet sich die Finanzierung nach den Regelungen für Lernende mit Lehrvertrag. Die Motion verlangt, dass der Kanton und/oder der Berufsbildungsfonds für die folgenden drei Personengruppen die Kosten für den Besuch des inner- oder ausserkantonalen Berufsfachschulunterrichts und der überbetrieblichen Kurse (üK) übernimmt: 2.1 Repetierende ohne Lehrvertrag Als Repetierende ohne Lehrvertrag gelten Personen, die während ihrer Lehrzeit ein Zürcher Lehrverhältnis hatten, das Qualifikationsverfahren (QV) nicht bestanden haben und sich in der Wiederholung nicht mehr in einem Lehrverhältnis befinden. 2.2 Personen, die sich in Anwendung von Art. 32 der Berufsbildungsverordnung auf das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung vorbereiten Personen, die das QV mit Abschlussprüfung auf diesem Wege absolvieren, müssen gemäss Art. 32 der Berufsbildungsverordnung (BBV, SR 412.101) über eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung verfügen. In der Bildungsverordnung über die berufliche Grundbildung (BiVo) des jeweiligen Berufes sind die weiteren Zulassungskriterien geregelt. Die Dauer der geforderten berufsspezifischen Erfahrung kann je nach Beruf variieren. Zur Vorbereitung auf das Qualifikationsverfahren können die Personen die Berufsfachschule kostenlos in einer Regelklasse oder in einzelnen Berufen in einem erwachsenengerechten Angebot besuchen (teilweise kostenpflichtig). Der Besuch der üK steht diesen Personen als Selbstzahlende ebenfalls offen. 2.3 Personen, die ein Qualifikationsverfahren mit Validierung von Bildungsleistungen absolvieren Im Rahmen eines QV mit Validierung von Bildungsleistungen (Validierungsverfahren) gemäss Art. 31 und 32 BBV müssen die Personen
nachweisen, dass sie über die für den Abschluss erforderlichen Handlungskompetenzen und die Anforderungen der Allgemeinbildung ver- fügen. Zu diesem Zweck dokumentieren sie die geforderten Bildungsleistungen in einem Dossier und stellen der zuständigen Prüfungskommission Antrag auf Validierung dieser Bildungsleistungen. Die Zulassung zum sogenannten «anderen QV» gemäss Art. 31 BBV setzt ebenfalls voraus, dass die Kandidierenden über die Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 32 BBV und der jeweiligen BiVo verfügen. Den Weg des Validierungsverfahrens gibt es in einzelnen Berufen mit einer berufsspezifischen Regelung. Im Kanton Zürich werden zurzeit Validierungsverfahren für sechs Berufe angeboten.
B. Grundzüge der Vorlage Eine abgeschlossene Lehre ist die Grundlage für ein erfolgreiches Berufsleben. Wer über ein EBA oder ein EFZ verfügt, hat bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Damit kann dem Fachkräftemangel entgegengewirkt und die Folgekosten für die Sozialhilfe und die Arbeitslosenversicherung gesenkt werden. Deshalb sollen 95% der Jugendlichen und Erwachsenen bis zum Alter von 25 Jahren einen Abschluss auf der Sekundarstufe II haben. Das ist ein politisches Ziel von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt (vgl. auch Legislaturziel BI 2.4 «Individuelle Bildungskarrieren ermöglichen», Massnahme 2.4h: «Übergänge optimieren; Massnahmen im Frühbereich für einen gelingenden Schuleintritt verstärken, Schnittstellen zwischen Volksschule und Berufsbildung weiter verbessern, gute Rahmenbedingungen für einen passenden und chancengerechten Übertritt in ein Bildungsangebot der Sekundarstufe II schaffen»). Zudem sollen Erwachsene beim Nachholen eines Berufsabschlusses finanziell unterstützt werden. Das ist ein Legislaturziel des Regierungsrates für die Jahre 2023 bis 2027 (vgl. RRB Nr. 871/2023, Legislaturziel RRZ 2 und Massnahmen RRZ 2f und BI 2.4f) und entspricht der Forderung der Motion KR-Nr. 276/2021. Die Präzisierung der dualen Vorbereitungsangebote an kantonalen Berufsfachschulen im kantonalen Recht und die Umsetzung der Motion KR- Nr. 276/2021 dienen dazu, diese Zielsetzungen zu erreichen. 1. Ziele und Umsetzung duale Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung Die Vorlehre ist ein duales Angebot mit Schwerpunkt in einem bestimmten Berufsfeld. Der praktische Teil findet im Vorlehrbetrieb, der schulische Teil an einer Berufsfachschule statt. Die Vorlehre steht Volksschulabgängerinnen und -abgängern wie auch Flüchtlingen, vorläufig Aufgenommenen, Personen mit Schutzstatus S und spät zugewanderten Personen offen. Die INVOL ist ebenfalls eine Vorlehre mit Schwerpunkt in einem bestimmten Berufsfeld. Aufgrund des Bundesprogramms gibt es bei der INVOL im Gegensatz zur kantonalen Vorlehre nationale Eckpunkte. Die berufsfeldspezifische Umsetzung hat darin eine starke Gewichtung. Aufgrund des Bundesprogramms wurden von verschiedenen Organisationen der Arbeitswelt Kompetenzprofile für spezifische Berufe bzw. Berufsfelder für die INVOL entwickelt. Die Kompetenzprofile definieren die berufsspezifischen Tätigkeitsfelder, die während des
INVOL-Jahres in der Berufsfachschule, im Betrieb und in bestimmten Fällen am dritten Lernort in Form von Praxiskurstagen vermittelt werden sollen. Im Gegensatz zur Vorlehre ist der Zugang zur INVOL beschränkt auf die INVOL-Zielgruppe: Flüchtlinge, vorläufig Aufgenommene, Personen mit Schutzstatus S und spät zugewanderte Personen. Künftig sollen die Modelle der Vorlehre und der INVOL unter der gemeinsamen Bezeichnung «Vorlehre» inhaltlich harmonisiert werden, so dass auch Volksschulabgängerinnen und -abgänger von der berufsfeldspezifischen Umsetzung profitieren können. Diese Harmonisierung soll zudem bewirken, dass die Klassen besser ausgelastet und alle Lernenden, die eine Vorlehre im gleichen Berufsfeld absolvieren, unter vergleichbaren Rahmenbedingungen unterrichtet werden können. Zu diesem Zweck sollen die Bestimmungen zur Vorlehre im EG BBG und in der VEG BBG präzisiert werden. Die Vorlehre soll im EG BBG mit einer eigenen Bestimmung als ein eigenständiges, sich von den Berufsvorbereitungsjahren abgrenzendes, kantonales duales Angebot zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung verankert werden. Die Kosten für die Praxiskurstage für INVOL-Lernende werden bis zum Abschluss der Einführungsphase im Juli 2028 gestützt auf § 26b Abs. 1 lit. d EG BBG durch den Berufsbildungsfonds finanziert. Künftig sollen diese Praxiskurstage für alle Lernenden der Vorlehre von der Bildungsdirektion finanziert werden. Für die Umsetzung der vorgelagerten schulischen Massnahmen im Rahmen des Bundesprogramms Verstetigung INVOL für spät zugewanderte Personen soll im EG BBG eine Bestimmung geschaffen werden. Die Umsetzung und Finanzierung des Angebots ist von der Teilnahme am Bundesprogramm und dessen Eckpunkten abhängig. Im EG BBG soll vorgesehen werden, dass die Bildungsdirektion den Rahmenlehrplan festlegt und insbesondere die Zulassungsvoraussetzungen und Abschlussbeurteilungen regelt. Der Bildungsrat soll den Rahmenlehrplan genehmigen. Die bestehenden Bestimmungen der VEG BBG werden um Aufsicht und Vorlehrvertrag ergänzt. Zudem soll verankert werden, dass das Mittelschul- und Berufsbildungsamt (MBA) den Bedarf an Vorlehren ermittelt und dabei festlegt, welche Schulen welche Vorlehren umsetzen. Auch soll das MBA Vorgaben zur Umsetzung des Unterrichts und der Praxiskurstage festlegen.
2. Chancen auf erfolgreichen Berufsabschluss erhöhen Die Motion KR-Nr. 276/2021 verfolgt das Ziel, dass sich Personen, die ohne Lehrvertrag ein EBA oder EFZ anstreben, kostenlos auf den Abschluss vorbereiten können. Die Regelungen sollen sich an denjenigen für Repetierende mit Lehrvertrag orientieren. Damit wird die Kostenlosigkeit des Besuchs des Berufsfachschulunterrichts und der üK für die erwähnten Personengruppen (vgl. A 2.1, 2.2 und 2.3) angestrebt. Für diese Umsetzung sind Anpassungen und Ergänzungen im EG BBG, in der VEG BBG, in der Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung vom 24. November 2010 (LS 413.312), in der Verordnung über den Berufsbildungsfonds vom 22. Dezember 2010 (LS 413. 313) sowie im Reglement über die Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung vom 20. Dezember 2013 (LS 413.325) vorzunehmen. 2.1 Repetierende ohne Lehrvertrag Lernende, die den ersten Versuch des Qualifikationsverfahrens nicht erfolgreich absolviert haben und deren Lehrvertrag nicht verlängert wurde, sollen motiviert werden, das Qualifikationsverfahren zu wiederholen. Der Besuch der Berufsfachschule ist für Repetierende mit ehemaligem Lehrvertrag im Kanton Zürich gestützt auf den geltenden rechtlichen Grundlagen bereits kostenlos. Wenn im Kanton Zürich kein entsprechendes Angebot vorhanden ist, soll der ausserkantonale Schulbesuch künftig ebenfalls finanziert werden. Die üK stellen einen wichtigen Bestandteil der Vorbereitung auf die Wiederholung eines Qualifikationsverfahrens dar, weshalb auch die Kosten der besuchten üK vollumfänglich übernommen werden sollen. Derzeit werden die Kosten für die üK-Besuche auf Antrag der repetierenden Person durch den Berufsbildungsfonds übernommen. Der Besuch der üK soll für Repetierende mit ehemaligem Lehrvertrag im Kanton Zürich künftig weiterhin kostenlos sein. Die Bildungsdirektion soll eine Pauschale pro üK-Tag und Person gemäss Reglement zur Subventionierung von überbetrieblichen Kursen vom 20. Februar 2018 der Schweizerischen Berufsbildungsämter-Konferenz (SBBK) leisten, was der finanziellen Beteiligung wie bei Lernenden mit Lehrvertrag entspricht. Der Berufsbildungsfonds soll den Rest der Finanzierung bis zur Deckung der tatsächlichen Kosten übernehmen. Es werden die Kosten der tatsächlich besuchten Kurstage übernommen, wobei Repetierende im Wiederholungsjahr meist nur vereinzelte üK besuchen.
2.2 Personen, die sich in Anwendung von Art. 32 BBV auf das Qualifikationsverfahren vorbereiten Diese Personen bereiten sich selbstständig auf das Qualifikationsverfahren vor. Der Schul- und üK-Besuch ist bei dieser Zielgruppe freiwillig. Für den erfolgreichen Abschluss des Qualifikationsverfahrens ist eine zielgerichtete Vorbereitung ein wichtiger Bestandteil. Zur Vorbereitung können sie zurzeit die Berufsfachschule in einer Regelklasse oder in einigen Berufen in einem erwachsenengerechten Vorbereitungsangebot besuchen. Der Besuch einer Regelklasse ist kostenlos, der Besuch der erwachsenengerechten Angebote teilweise kostenpflichtig. Der kostenpflichtige Besuch der üK steht diesen Personen ebenfalls offen. Künftig soll der Besuch der Berufsfachschule – unabhängig von der Art des Angebots – für Personen, die sich in Anwendung von Art. 32 BBV auf das Qualifikationsverfahren vorbereiten und zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich haben, kostenlos sein. Der Besuch einer ausserkantonalen Schule soll ebenfalls finanziert werden, sofern kein Angebot im Kanton Zürich vorhanden ist. Ebenso soll der inner- oder ausserkantonale Schulbesuch kostenlos sein, falls das Qualifikationsverfahren wiederholt werden muss. Der Besuch von üK soll in einem gewissen Umfang ebenfalls kostenlos sein. Diese Anpassungen entsprechen der SBBK-Empfehlung «Berufsabschluss für Erwachsene, Finanzierung Berufsabschluss für Erwachsene» vom 24. Januar bzw. 20. Februar 2018. Bei dieser Personengruppe ist aufgrund der vorhandenen Berufserfahrung davon auszugehen, dass nicht alle Kompetenzen im Rahmen eines üK-Besuchs vertieft werden müssen. Erwachsene Personen besuchen aufgrund der kürzeren Vorbereitungszeit (durchschnittlich zwei Jahre) und der Herausforderung, die für den Besuch der üK erforderliche Zeit organisieren zu können, selten alle üK. Aus diesen Gründen sieht die vorgesehene Finanzierung der üK durch die Bildungsdirektion ein Kostendach pro Person vor, in dessen Rahmen der Besuch kostenlos ist. Das Kostendach wird pro Beruf definiert und entspricht der zweifachen Pauschale gemäss Reglement zur Subventionierung von üK vom 20. Februar 2018 der SBBK, multipliziert mit der Anzahl üK-Tage pro Beruf gemäss üK-Pauschalliste. Im Falle einer Wiederholdung des Qualifikationsverfahrens erhält die Person ein Kostendach, das der einfachen Pauschale entspricht, da
davon auszugehen ist, dass im Wiederholungsjahr weniger üK besucht werden müssen.
2.3 Personen, die ein Qualifikationsverfahren mit Validierung von Bildungsleistungen absolvieren Der Kanton Zürich wirkt derzeit als Verfahrenskanton in den folgenden sechs Validierungsverfahren: – Fachmann/-frau Gesundheit EFZ – Fachmann/-frau Betreuung EFZ – ICT-Fachmann/-frau EFZ – Informatiker/in EFZ – Logistiker/in EFZ Die im Dossier dokumentierten Bildungsleistungen bzw. Handlungskompetenzen werden von der Prüfungskommission beurteilt und in einem Lernleistungsausweis als «erfüllt» oder «nicht erfüllt» ausgewiesen. Die für die jeweiligen Bestehensregeln relevanten, aber nicht erfüllten Handlungskompetenzen müssen in fast allen Verfahren in der ergänzenden Bildung besucht und abgeschlossen werden. Die jeweiligen Anbietenden der ergänzenden Bildung werden durch das MBA definiert. Einzig in den Verfahren Informatiker/in EFZ und ICT-Fachmann/-frau EFZ kann das Dossier nach Erhalt des Lernleistungsausweises überarbeitet und ergänzt werden, da es in diesen Verfahren keine ergänzende Bildung gibt. Weil Personen in den meisten Validierungsverfahren bezüglich zweiter und dritter Einreichung des Validierungsdossiers (Wiederholung des Qualifikationsverfahrens) nur die Möglichkeit haben, die Wissenslücken in der ergänzenden Bildung zu schliessen, ist für Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Zürich deren Finanzierung zu 100% durch die Bildungsdirektion vorgesehen. Sofern es für den angestrebten Beruf kein Validierungsverfahren im Kanton Zürich gibt, werden Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Zürich einem anderen Kanton, der ein entsprechendes Validierungsverfahren anbietet, zugewiesen. Der Besuch der ergänzenden Bildung in einem ausserkantonalen Verfahren soll ebenfalls zu 100% durch die Bildungsdirektion finanziert werden. Den zeitlichen und organisatorischen Aufwand, den das Erarbeiten des Dossiers sowie der Besuch der ergänzenden Bildung mit sich bringt, müssen die Kandidatinnen und Kandidaten nach wie vor selbst tragen.
C. Auswirkungen 1. Gemeinden Die vorgesehenen Gesetzes- und Verordnungsänderungen haben keine finanziellen Auswirkungen auf den Gemeindehaushalt. 2. Kanton 2.1 Duale Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung Mit den geplanten Gesetzes- und Verordnungsänderungen soll eine Harmonisierung und Vereinfachung der dualen Angebote Vorlehre und INVOL erfolgen. Aus Sicht der Betriebe und Lernenden wird das Angebot nachvollziehbarer: Künftig sollen Volksschulabgängerinnen und -abgänger sowie Flüchtlinge, vorläufig Aufgenommene, Personen mit Schutzstatus S und spät zugewanderte Personen zu gleich ausgestalteten Vorlehrangeboten Zugang haben. Die Verankerung der vorgelagerten schulischen Massnahmen erlaubt es dem Kanton Zürich, das Bundesprogramm INVOL auch künftig umzusetzen und weiterhin die entsprechende Kofinanzierung durch den Bund zu erhalten. Die Einführung der Praxiskurstage für Volksschulabgängerinnen und -abgänger und die Übernahme der Finanzierung für alle Zielgruppen durch die Bildungsdirektion wird zu geschätzten jährlichen Mehrkosten von Fr. 160 000 führen. Die vorgelagerten schulischen Massnahmen im Rahmen des Bundesprogramms INVOL für spät zugewanderte Personen sollen umgesetzt und finanziert werden, solange sie Teil des Bundesprogramms sind. Der Bund setzt eine Kofinanzierung des Kantons und des Bundes von je 50% voraus. In der Einführungsphase beläuft sich das Kostendach des Bundes auf jährlich Fr. 604 440 (siehe RRB Nr. 1175/2023). In der Annahme, dass das Kostendach in den kommenden Jahren gleich hoch sein wird, ist für den Kanton mit jährlichen Kosten von Fr. 604 440 zu rechnen. Die Umsetzung der vorgesehenen Gesetzes- und Verordnungsänderungen wird in der Folge innerhalb der Bildungsdirektion (Amt für Jugend und Berufsberatung und MBA) Bedarf an personellen Mitteln auslösen. Der Bedarf wird bis Herbst 2026 geprüft und gegebenenfalls benötigte unbefristete Stellen ab 2028 Anfang 2027 beantragt. 2.2 Chancen auf erfolgreichen Berufsabschluss erhöhen Die Berechnungen der geschätzten jährlichen Mehrkosten beruhen auf Durchschnittswerten der letzten Jahre. Durchschnittlich repetieren jährlich 440 Personen das Qualifikationsverfahren ohne Lehrvertrag. Pro Jahr treten rund 250 Personen, die sich unter Anwendung von Art. 32
BBV auf das Qualifikationsverfahren vorbereitet haben, das Qualifikationsverfahren an. Zudem besuchen jährlich schätzungsweise 170 Per- sonen, die ein Qualifikationsverfahren mit Validierung von Bildungsleistungen absolvieren (Art. 31 und 32 BBV), die ergänzende Bildung (inner- und ausserkantonal). Für den Besuch der üK für Repetierende ohne Lehrvertrag werden die Kosten für den Berufsbildungsfonds auf jährlich Fr. 837 500 und für die Bildungsdirektion auf jährlich Fr. 211 200 geschätzt. Die Kosten für die Bildungsdirektion für den Schulbesuch für Personen, die sich gemäss Art. 32 BBV auf das Qualifikationsverfahren vorbereiten, werden auf Fr. 856 500 geschätzt und deren Besuch der üK auf Fr. 240 000. Die Kosten für die Bildungsdirektion für die ergänzende Bildung in den Validierungsverfahren werden auf Fr. 1 541 000 geschätzt. Gesamthaft ergibt dies jährliche Mehrkosten für die Bildungsdirektion von rund Fr. 2 848 700.
D. Ermächtigung Die Bildungsdirektion ist zu ermächtigen, ein Vernehmlassungsverfahren zu den Änderungen des EG BBG sowie der dazugehörigen Ausführungsverordnungen durchzuführen.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Bildungsdirektion wird ermächtigt, zu den Änderungen des Einführungsgesetzes zum Berufsbildungsgesetz sowie der dazugehörigen Ausführungsverordnungen eine Vernehmlassung durchzuführen.
II. Mitteilung an die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli