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RRB Nr. 41/2021

Strassen Horgen, 686 Rietwiesstrasse, Strassenausbau, Projektfestsetzung, gebundene und neue Ausgabe

Rubrum

Öffentliche Fassung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. Januar 2021

41. Strassen (Horgen, 686 Rietwiesstrasse, Strassenausbau, Projektfestsetzung und Ausgabenbewilligung)

Erwägungen

A. Ausgangslage und Projekt Die Rietwiesstrasse auf dem Gebiet der Gemeinde Horgen zählt zum Strassennetz des Kantons Zürich und wird im Kataster als regionale Verbindungsstrasse Nr. 686 geführt. Zur Verbesserung der Verkehrssicherheit sind an der Rietwiesstrasse verschiedene Massnahmen geplant. Im Abschnitt zwischen der Bachtobelstrasse und der Seestrasse soll auch auf der Westseite ein durchgehendes Trottoir erstellt werden. Zudem soll die bergwärts führende Fahrspur verbreitert und mit einem Radstreifen versehen werden. Damit soll die Übersicht in der relativ engen Kurve im mittleren Bereich der Rietwiesstrasse verbessert werden. Im Einvernehmen mit der Gemeinde Horgen sieht das Tiefbauamt folgende Massnahmen vor: – Erstellen eines durchgehenden Trottoirs auf der Westseite der Rietwiesstrasse; – Verbreiterung der Fahrspur; – Markierung eines Radstreifens; – Sanierung des Strassenbelages im gesamten Ausbaubereich; – Wiederinstandstellung der privaten und öffentlichen Grundstücke im Projektperimeter. Der Gemeinderat Horgen hat sich mit Schreiben vom 21. Dezember 2018 im Sinne von § 12 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) zum Projekt geäussert. Das Projekt wurde gemäss § 13 StrG vom 16. November bis 17. Dezember 2018 der Bevölkerung zur Mitwirkung unterbreitet. Die eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen sind im überarbeiteten Projekt soweit möglich berücksichtigt worden.

B. Einspracheverfahren Die öffentliche Auf‌lage des Bauprojekts gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StrG erfolgte vom 9. August bis 13. September 2019. Innerhalb der Auf‌lagefrist wurden fünf Einsprachen eingereicht, die projektbezogene und teilweise auch enteignungsrechtliche Begehren enthalten. Mit zwei Einsprechenden konnte im Rahmen der Einigungsverhandlungen eine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Die je- weilige Zustimmung liegt mit der Unterzeichnung der Abtretungsverträge für den Landerwerb sowie der Anpassungsprotokolle vor, womit auch die Einsprachen zurückgezogen wurden. Diese sind als erledigt abgeschrieben worden. Auf die entschädigungsrechtlichen Begehren ist im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten; diese werden im anschliessenden Landerwerbsverfahren nach §§ 18 ff. StrG behandelt. Die verbleibenden drei Einsprachen sind wie folgt zu beurteilen: a) , vertreten durch Rechtsanwalt Eingabe vom 12. September 2019 Die Einsprechenden beantragen, es sei auf die Erstellung des westlichen Trottoirs im Bereich zu verzichten (Antrag 1). Das neue Trottoir verbindet auf der Westseite der Rietwiesstrasse den Käpfnerweg mit der Bachtobelstrasse und schliesst die westlich liegenden Parzellen, unter anderem die der Einsprechenden, an das Fusswegnetz an. Die Fusswegverbindung über den Stauffacherweg kann nicht als Ersatz für das zu erstellende Trottoir dienen. Diese verbindet die lediglich rückwärtig. Auch die Fusswegverbindung im Bereich der Überbauung Raingarten ist nicht als Ersatz geeignet, da sich der Fussweg auf einer privaten Parzelle befindet und nicht hindernisfrei ausgestaltet ist. Das öffentliche Interesse an der Erstellung des Trottoirs ist genügend ausgewiesen. Dem Antrag der Einsprechenden kann nicht entsprochen werden. Die Einsprache ist in diesem Punkt abzuweisen. Die Einsprechenden verlangen weiter, dass im Bereich der Einmündung das Trottoir und insbesondere auch die Enteignungsfläche auf eine Breite von 1,5 Meter zu beschränken sei (Antrag 2). Die im Projekt vorgesehene Aufweitung auf 2 Meter Breite dient als Wartebereich für den Fussverkehr. Der Wartebereich dient der Verkehrssicherheit und liegt dadurch im öffentlichen Interesse. Die Breite kann nicht verringert werden, ohne dass der Nutzen des Wartebereichs verloren ginge. Die Einsprache ist somit in diesem Punkt abzuweisen.

Die Einsprechenden beantragen weiter, dass keine Trottoirbeiträge zulasten der Einsprechenden erhoben werden (Antrag 3). Der Landwert sei auf mindestens Fr. 2100 festzusetzen und es sei auf einen Vorgartenabzug zu verzichten, sofern die Baulinien angepasst werden (Antrag 4). Auf diese entschädigungsrechtlichen Begehren ist im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten; diese werden im anschliessenden Landerwerbsverfahren nach §§ 18 ff. StrG behandelt.

Die Einsprechenden verlangen sodann die Tragung von Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Einsprachegegners (Antrag 5). Im Rahmen des Einspracheverfahrens werden keine Kosten auferlegt und keine Parteientschädigungen geleistet. Die Einsprache ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen. b) Eingabe vom 13. September 2019 Der Einsprecher stellt den Antrag, dass die Baubewilligung für das gegenständliche Projekt nicht zu erteilen sei (Antrag 1). Mit dem vorliegenden Festsetzungsbeschluss liegt gemäss § 309 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (LS 700.1) sinngemäss auch die Baubewilligung vor. Der Zweck des Projekts und dessen Notwendigkeit wurden einleitend beschrieben. Daran ist festzuhalten. Die Einsprache ist somit in diesem Punkt abzuweisen. Der Einsprecher beantragt, das Projekt sei aufgrund der Differenzen zwischen dem «Auf‌lageprojekt» und dem «Ausführungsprojekt» neu aufzulegen (Antrag 2). Das Bauprojekt wurde vom 9. August bis 13. September 2019 öffentlich aufgelegt. Dieses Auf‌lageprojekt dient als Grundlage für die Festsetzung. Das noch zu erstellende Ausführungsprojekt dient der Vorbereitung der Ausführung. Das Vorprojekt, das zwecks Mitwirkung der Bevölkerung im Rahmen von § 13 StrG von 16. November bis 17. Dezember 2018 öffentlich aufgelegt wurde, ist gegenüber dem späteren Bauprojekt nicht verändert worden. Entsprechend besteht keine Veranlassung, dass Bauprojekt erneut aufzulegen. Die Einsprache ist in diesem Punkt abzuweisen. Der Einsprecher verlangt, dass Verhandlungen mit den betroffenen Grundeigentümern vorgängig detailliert und substanziiert zu führen seien (Antrag 3). Die Einigungsverhandlung hat am 15. Januar 2020 zwischen dem Eigentümer, dem Projektverfasser und dem Projektleiter stattgefunden. Die geforderten Verhandlungen wurden damit geführt, weshalb die Einsprache in diesem Punkt als erledigt abzuschreiben ist. Der Einsprecher verlangt weiter, dass die Entschädigungsforderungen den tatsächlichen Gegebenheiten bzw. Wertverlusten anzupassen seien (Antrag 4). Zudem sei der Perimeter für die Trottoirbeitragspflicht anzupassen (Antrag 5) und es seien einzig die Hauptverursacher zu belasten (Antrag 6). Auf die entschädigungsrechtlichen Begehren (Anträge 4–6) ist im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten; diese werden im anschliessenden Landerwerbsverfahren nach §§ 18 ff. StrG behandelt.

Der Einsprecher stellt den Antrag, es sei auf den Radweg zu verzichten oder der Radweg sei anders zu führen (Antrag 7).

Der Radstreifen ist im regionalen Richtplan eingetragen und schliesst die Lücke zwischen der See- und der Ziegelmattstrasse. Er ist Teil der Verbindung vom See bis in die Neuhofstrasse. Das öffentliche Interesse an diesem Radweg besteht in der Verbesserung der Verkehrssicherheit und ist dementsprechend ausgewiesen. Eine andere Führung ist nicht möglich. Die Einsprache ist somit in diesem Punkt abzuweisen. Der Einsprecher stellt den Antrag auf Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Kantons Zürich (Antrag 8). Im Rahmen des Einspracheverfahrens werden keine Kosten auferlegt und keine Parteientschädigungen geleistet. Die Einsprache ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen. c) Eingaben vom 13. August sowie 11. September 2019 Der Einsprecher forderte in seiner ersten Eingabe vom 13. August 2019 die Mitteilung der Ansätze für Direktanstösser zur Überprüfung der Beitragstabelle (Antrag 1). Gemäss Eingabe vom 11. September 2019 wurde Antrag 1 zurückgezogen, weshalb die Einsprache in diesem Punkt als erledigt abgeschrieben worden ist. Der Einsprecher spricht sich weiter gegen den Mehrwertbetrag von Fr. 1170 an Trottoirbeiträgen für «Gegenüberlieger» für seine Parzelle Kat.-Nr. aus (Antrag 2). Auf dieses entschädigungs- bzw. beitragsrechtliche Begehren ist vorliegend nicht einzutreten. Es wird im anschliessenden Landerwerbsverfahren nach §§ 18 ff. StrG zu behandeln sein.

C. Finanzierung und Ausgabenbewilligung Die Gesamtkosten sind gemäss Kostenvoranschlag vom 13. November 2020 wie folgt veranschlagt: in Franken Erwerb von Grund und Rechten 700 000 Bauarbeiten 835 000 Nebenarbeiten 85 000 Technische Arbeiten 270 000 Total 1 890 000 Die Gemeinde Horgen hat mit Schreiben vom 23. Oktober 2020 einen Beitrag von Fr. 30 000 an die Kosten des Projekts zugesichert. Da der Beitrag der Gemeinde Horgen nach Realisierung in Rechnung gestellt wird, ist ein Bruttokredit zu beschliessen.

Der Kostenverleger gestaltet sich demnach wie folgt: Kanton Gemeinde Horgen Total in Franken in Franken in Franken Staatsstrassen Baulicher Unterhalt 680 000 30 000 710 000 Fussgängeranlagen 615 000 615 000 Fahrradanlagen 565 000 565 000 Total 1 860 000 30 000 1 890 000 Für die Verwirklichung des Bauvorhabens sind eine gebundene Ausgabe gemäss § 37 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (LS 611) von Fr. 710 000 zulasten der Erfolgsrechnung und eine neue Ausgabe von Fr. 1 180 000 zulasten der Investitionsrechnung, insgesamt Fr. 1 890 000, zulasten der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, zu bewilligen. Der Beitrag der Gemeinde Horgen ist dem Konto 8400.63200 80000, Investitionsbeiträge von Gemeinden Staatsstrassen, für das Objekt Nr. 84S-10339 gutzuschreiben. In der Staatsbuchhaltung wird der Gesamtbetrag von Fr. 1 890 000 auf die einzelnen Projektbestandteile mit folgendem Kostenteiler verbucht: Budgetierung Gebundene Ausgaben Neue Ausgaben Total in Franken in Franken in Franken Erfolgsrechnung Konto 8400.31410 80050 38% 710 000 710 000 Staatsstrassen Baulicher Unterhalt Investitionsrechnung Konto 8400.50100 00000 32% 615 000 615 000 Fussgängeranlagen Konto 8400.50130 00000 30% 565 000 565 000 Fahrradanlagen Total 100% 710 000 1 180 000 1 890 000 In der vorliegenden Ausgabenbewilligung ist die mit Verfügung des Tiefbauamts Nr. 2545/2018 bewilligte Ausgabe von Fr. 210 000 enthalten. Diese Verfügung ist bezüglich der Ausgaben aufzuheben. Das Vorhaben verursacht jährliche Kapitalfolgekosten von Fr. 33 500. Sie berechnen sich nach IPSAS wie folgt: Baukosten Kapitalfolgekosten Kontierung Anteil Baukosten Zinsen (0,75%) Abschreibungssatz      Betrag Fr. Fr. Fr. Fussgängeranlagen 52% 615 000 2 500 2,5% 15 000 Fahrradanlagen 48% 565 000 2 000 2,5% 14 000 Zwischentotal 4 500 29 000 Total 100% 1 180 000 33 500

Den gesamten Rechnungsverkehr hat das Objekt Nr. 84S-10339, Gemeinde Horgen, 686 Rietwiesstrasse, aufzunehmen. Der Betrag ist im Budget 2021 enthalten sowie im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2021–2024 eingestellt.

D. Öffentlichkeit Dieser Beschluss ist gestützt auf § 23 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (LS 170.4) nicht öffentlich, soweit dies zum Schutz der Privatsphäre der Einsprechenden erforderlich ist. Die Baudirektion hat den Beschluss vor der Veröffentlichung so weit zu anonymisieren, dass die Privatsphäre der Einsprechenden gewährleistet ist.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt für den Strassenausbau sowie die weiteren damit verbundenen Massnahmen an der 696 Rietwiesstrasse in der Gemeinde Horgen werden gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.

II. Die Einsprache von wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

III. Die Einsprache von wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten und sie nicht als erledigt abgeschrieben wird.

IV. Auf die Einsprache von wird nicht eingetreten, soweit sie nicht bereits als erledigt abgeschrieben worden ist.

V. Für die Bauausführung werden eine gebundene Ausgabe von Fr. 710 000 zulasten der Erfolgsrechnung und eine neue Ausgabe von Fr. 1 180 000 zulasten der Investitionsrechnung, insgesamt Fr. 1 890 000, zulasten der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt.

VI. Dieser Betrag wird nach Massgabe des Schweizerischen Baupreisindexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Indexstand April 2020)

VII. Die Verfügung des Tiefbauamts Nr. 2545/2018 wird aufgehoben.

VIII. Die Baudirektion, Immobilienamt, Landerwerb, wird beauftragt, den Landerwerb nach §§ 18 ff. StrG durchzuführen. Sie wird weiter ermächtigt, das für die Ausführung des Projekts erforderliche Land nötigenfalls auf dem Weg der Expropriation zu erwerben und Anstösserbeiträge zu erheben, allfällige Prozesse zu führen, Vergleiche zu treffen oder auf gütlicher Basis im Rahmen der bewilligten Kosten zum Erwerb von Grund und Rechten Verträge abzuschliessen.

IX. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

X. Dieser Beschluss ist im Sinne der Erwägung D teilweise nicht öffentlich.

XI. Mitteilung an den Gemeinderat Horgen, Bahnhofstrasse 10, Postfach, 8810 Horgen (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES]),

sowie an die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Gesetz über Controlling und Rechnungslegung, Art. 37 — read in the version of January 1, 2021; the act was consolidated again on January 1, 2022, July 1, 2022, and July 1, 2022.
  • Strassengesetz (StrG) 24, Art. 12, Art. 13, Art. 16, Art. 17, and Art. 18 — read in the version of August 1, 2020; the act was consolidated again on July 1, 2021, June 1, 2022, and June 1, 2026.

Cited in