RRB Nr. 410/2014
Anfrage Res Marti und Kathy Steiner, Zürich, betreffend Amtsgeheimnisverletzung mit nicht geheimen Dokumenten, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 39/2014
Sitzung vom 2. April 2014
410. Anfrage (Amtsgeheimnisverletzung mit nicht geheimen Dokumenten) Kantonsrat Res Marti und Kantonsrätin Kathy Steiner, Zürich, haben am 3. Februar 2014 folgende Anfrage eingereicht: Die Universität Zürich hatte den Jahresbericht des Medizinhistorischen Instituts 2011 im Vorfeld der Publikation eines Artikels im «Tages- Anzeiger» über die Zustände am zum Institut gehörenden Museum als «internes Dokument» bezeichnet. Der vom Institutsleiter verfasste Bericht war bereits genehmigt worden und zahlreichen Personen innerhalb der Universität zugänglich. Die Frist für das Verfassen des Jahresberichts für alle Institute war zudem längst abgelaufen. Nach der Publikation des erwähnten Artikels hatte die Universität Anzeige wegen Amtsgeheimnisverletzung erstattet, worauf die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich ein Strafverfahren eröffnete. Bis jetzt wurde seitens der Universität oder des Regierungsrates eine Frage nie beantwortet: Wie kann ein genehmigter Jahresbericht eines universitären Instituts vor dem Hintergrund des Öffentlichkeitsprinzips ein Amtsgeheimnis darstellen? In diesem Zusammenhang bitte ich den Regierungsrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:
Erwägungen
1. Ist der Regierungsrat der Ansicht, dass ein genehmigter Jahresbericht einer Organisationseinheit der kantonalen Verwaltung, einschliesslich der Universität, ein Amtsgeheimnis darstellen kann?
2. Da gemäss Informations- und Datenschutzgesetz (IDG) jede Person Anspruch auf Zugang zu Informationen öffentlicher Organe hat: Ist der Regierungsrat der Meinung, dass die Einschränkung des Zugangs zu einem genehmigten Jahresbericht mit Gesetz und Kantonsverfassung vereinbar ist?
3. Ist der Regierungsrat der Meinung, dass die Weitergabe einer per Gesetz öffentlich zugänglichen Information die Eröffnung eines Strafverfahrens rechtfertigt?
4. Gemäss Aussage des Direktors der Justiz und des Innern während der Budgetdebatte führen Verfahren wegen Amtsgeheimnisverletzung selten zu Resultaten. Könnte sich der Regierungsrat vorstellen, dahingehend auf die Bundesgesetzgebung einzuwirken, dass der Tatbestand aus dem Strafgesetzbuch entfernt und künftig kantonal als IDG-Verstoss behandelt würde?
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Res Marti und Kathy Steiner, Zürich, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Ob ein solcher Jahresbericht ein Amtsgeheimnis im Sinne des Strafgesetzbuches darstellt, wird im Rahmen des laufenden Strafverfahrens geprüft. Es kann deshalb dazu hier nicht Stellung genommen werden. Zu ergänzen ist immerhin, dass die Universitätsleitung den Akademischen Bericht 2011 des Medizinhistorischen Instituts und Museums zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung nicht freigegeben hatte. Zu Frage 2: Die Pflicht der öffentlichen Organe, die Allgemeinheit angemessen zu informieren, und das Recht der interessierten Personen, Zugang zu staatlichen Informationen zu bekommen, sind in der Kantonsverfassung (KV, LS 101) verankert (Art. 17 und 49). Eingehend sind diese Grundsätze des Öffentlichkeitsprinzips im Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG, LS 170.4) und in der dazu gehörenden Verordnung (IDV, LS 170.41) geregelt. Die Bekanntgabe von Informationen steht danach unter dem Vorbehalt von entgegenstehenden überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen oder einschränkender gesetzlicher Bestimmungen. Je nach Ergebnis der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung kann deshalb auch eine nur eingeschränkte oder gar keine Bekanntgabe der Informationen erfolgen. Soweit keine Bekanntgabe erfolgt, greift nach wie vor das Amtsgeheimnis. Zu Frage 3: Die Eröffnung einer Strafuntersuchung hängt von verschiedenen Faktoren ab. Es genügt das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts. Ob dieser gegeben ist, muss für jeden einzelnen Fall gesondert beurteilt werden. Diese Frage kann nicht allgemein beantwortet werden. Zu Frage 4: Auch Strafverfahren wegen Amtsgeheimnisverletzung führen zu Schuldsprüchen. Es besteht kein Anlass, diesen Tatbestand aus dem Strafgesetzbuch zu entfernen. Der Strafandrohung einer Verletzung des Amtsgeheimnisses kommt auch generalpräventive Wirkung zu.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi