Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 413/2024

Strassen, Männedorf, 720 Bergstrasse, Strasseninstandsetzung mit Lärmschutzmassnahmen, Projektfestsetzung, gebundene Ausgabe

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 17. April 2024

413. Strassen (Männedorf, 720 Bergstrasse, Strasseninstandsetzung mit Lärmschutzmassnahmen, Projektfestsetzung, gebundene Ausgabe)

Erwägungen

A. Ausgangslage und Projekt Die Bergstrasse auf dem Gebiet der Gemeinde Männedorf zählt zum Strassennetz des Kantons Zürich und wird im Kataster als regionale Verbindungsstrasse Nr. 720 geführt. Im Abschnitt SBB-Bahnübergang bis Glärnischstrasse ist die Strasse in einem schlechten Zustand und muss zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit und der Werterhaltung instand gesetzt werden (§§ 25 f. Strassengesetz [StrG, LS 722.1]). Sodann sollen verschiedene Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit für Fussgängerinnen und Fussgänger sowie Radfahrende umgesetzt werden. Neben baulichen Massnahmen ist zudem aus Lärmschutzgründen in einem Teilabschnitt die Einführung von Tempo 30 vorgesehen. Im Einvernehmen mit der Gemeinde Männedorf sieht das Tiefbauamt folgende Massnahmen vor: – Instandsetzung der Fahrbahn (mit Einbau eines lärmarmen Deckbelags, Ausgestaltung als Kernfahrbahn mit einseitigem Radstreifen bergwärts) und der Gehwege; – Neubau einer Mittelschutzinsel bei der Fussgängerquerung beim Spital Männedorf; – Neubau eines Gehwegs im Bereich der Bergstrasse 32; – Erstellung von Trottoirüberfahrten bei den Einmündungen Mittelwies- und Glärnischstrasse; – Erneuerung des Bachdurchlasses Saurenbach einschliesslich Einlaufbauwerk; – Erneuerung und Anpassung der öffentlichen Beleuchtung; – Anpassung der Strassenentwässerung; – Wiederinstandstellung der privaten und öffentlichen Grundstücke im Projektperimeter. Gleichzeitig mit der Strasseninstandsetzung nimmt die Gemeinde Männedorf Erneuerungen an den Kanalisations- und Werkleitungen vor. Das Projekt ist von untergeordneter Bedeutung, sodass auf eine öffentliche Planauflage nach § 13 StrG, Mitwirkung der Bevölkerung/ Einwendungsverfahren, verzichtet werden konnte.

Die Strasseninstandsetzung gilt als Änderung der Anlage im Sinne von Art. 8 der Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR 814.41). Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 8 Abs. 1 LSV). Gemäss Lärmgutachten werden im Projektperimeter bei einigen Gebäuden die Immissionsgrenzwerte (IGW) gemäss LSV überschritten, weshalb Lärmschutzmassnahmen zu prüfen waren. Mit dem Einbau eines lärmarmen Deckbelags sowie der durch die Kantonspolizei vorgesehenen Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Abschnitt SBB-Bahnübergang bis Bergstrasse 78 können die Belastungen deutlich verringert und die IGW bei fast allen Gebäuden eingehalten werden. Die 2014 im Rahmen der lärmschutzrechtlichen Erstsanierung gewährten Erleichterungen sind entsprechend anzupassen (Art. 18 Abs. 2 Umweltschutzgesetz [SR 814.01]).

B. Einspracheverfahren Die öffentliche Auflage des Bauprojekts und des Landerwerbsplans gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StrG erfolgte vom 24. November 2023 bis 3. Januar 2024. Innerhalb der Auflagefrist wurden zwei Einsprachen eingereicht, die projektbezogene Begehren enthielten. Mit den Einsprechenden konnten im Rahmen der Einigungsverhandlungen eine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Die Einsprechenden haben ihre Einsprachen im Anschluss an die Einigungsverhandlungen zurückgezogen. Die Einsprachen sind als erledigt abgeschrieben worden.

C. Finanzierung und Ausgabenbewilligung Die Baukosten sind gemäss Kostenvoranschlag vom 1. März 2024 wie folgt veranschlagt: in Franken Erwerb von Grund und Rechten 150 000 Bauarbeiten 2 485 000 Nebenarbeiten 310 000 Technische Arbeiten 405 000 Total 3 350 000 Die Gemeinde Männedorf hat mit Schreiben vom 5. Februar 2024 eine Kostenbeteiligung von Fr. 10 000 an die Kosten des Projekts zugesichert. Dieser Betrag wird der Gemeinde Männedorf nach Fertigstellung in Rechnung gestellt. Die Einnahme ist dem Konto 8400.63200 80000, Investitionsbeiträge von Gemeinden Staatsstrassen, für das Objekt Nr. 84U-40544 gutzuschreiben.

Der Kostenverleger gestaltet sich demnach wie folgt: Kanton Gemeinde Männedorf Total in Franken in Franken in Franken Staatsstrassen Baulicher Unterhalt 3 340 000 10 000 3 350 000 Total 3 340 000 10 000 3 350 000 Für die Verwirklichung des Bauvorhabens ist eine gebundene Bruttoausgabe von Fr. 3 350 000 gemäss § 37 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (LS 611) zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, Konto 8400.31410 80050 Staatsstrassen Baulicher Unterhalt, zu bewilligen. Den gesamten Rechnungsverkehr hat das Objekt Nr. 84U-40544, Männedorf, 720 Bergstrasse, aufzunehmen. Der Betrag ist im Budget 2024 enthalten sowie im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2024– 2027 eingestellt.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt für die Strasseninstandsetzung mit Lärmschutzmassnahmen sowie die weiteren damit verbundenen Massnahmen an der 720 Bergstrasse in der Gemeinde Männedorf wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.

II. Die mit Verfügung der Baudirektion Nr. 2259/2014 im Sinne von Art. 14 der Lärmschutz-Verordnung gewährten Erleichterungen werden gemäss den bei den Akten liegenden Erleichterungsanträgen vom 25. Januar 2024 angepasst.

III. Für die Bauausführung wird eine gebundene Ausgabe von Fr. 3 350 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt.

IV. Dieser Betrag wird nach Massgabe des Schweizerischen Baupreisindexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Indexstand Oktober 2023)

V. Die Baudirektion, Immobilienamt, Landerwerb, wird beauftragt, den Landerwerb nach §§ 18 ff. des Strassengesetzes durchzuführen. Sie wird weiter ermächtigt, das für die Ausführung des Projekts erforderliche Land nötigenfalls auf dem Weg der Expropriation zu erwerben und Anstösserbeiträge zu erheben, allfällige Prozesse zu führen, Vergleiche zu treffen oder auf gütlicher Basis im Rahmen der bewilligten Kosten zum Erwerb von Grund und Rechten Verträge abzuschliessen.

VI. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

VII. Mitteilung an den Gemeinderat Männedorf, Bahnhofstrasse 10, 8708 Männedorf (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES]), sowie an die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on the Protection of the Environment, Art. 18 — read in the version of January 1, 2024; the act was consolidated again on January 1, 2025, April 1, 2025, April 1, 2026, and August 1, 2026.
  • Noise Abatement Ordinance, Art. 8 — read in the version of November 1, 2023; the act was consolidated again on November 1, 2024, January 1, 2025, and April 1, 2026.
  • Strassengesetz (StrG) 24, Art. 13, Art. 16, Art. 17, and Art. 25 — read in the version of June 1, 2022; the act was consolidated again on June 1, 2026.