Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 414/2025

Gemeindewesen, Ausgliederung Alterszentrum Frohmatt AG, Wädenswil, Genehmigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 16. April 2025

414. Gemeindewesen (Ausgliederung Alterszentrum Frohmatt AG, Wädenswil, Genehmigung)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 98 der Kantonsverfassung (LS 101) und § 65 ff. des Gemeindegesetzes (GG, LS 131.1) kann eine Gemeinde eine oder mehrere öffentliche Aufgaben auf eine juristische Person des Privatrechts ausgliedern und hierfür insbesondere eine Aktiengesellschaft errichten. Ausgliederungen erfordern eine Grundlage in einem Erlass (§ 68 GG). Bei einer Ausgliederung von erheblicher Bedeutung ist der Ausgliederungserlass von den Stimmberechtigten an der Urne zu beschliessen (§ 69 GG) und vom Regierungsrat zu genehmigen (§ 70 GG). Der Regierungsrat prüft ihn auf Rechtmässigkeit. Die Genehmigung des Regierungsrates ist Voraussetzung für das Inkrafttreten des Ausgliederungserlasses (§ 70 Abs. 2 GG). Allfällige Mängel des Erlasses werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Stadt Wädenswil haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 9. Februar 2025 der Ausgliederung des stadteigenen Alterszentrums Frohmatt in eine Aktiengesellschaft und der Verordnung über die Alterszentrum Frohmatt AG (Ausgliederungserlass) zugestimmt. Die Stadt Wädenswil überträgt der Aktiengesellschaft per 1. Januar 2025 die Aufgaben der bedarfs- und fachgerechten stationären Pflege- und Betreuungsleistungen gemäss § 5 Abs. 1 des Pflegegesetzes (LS 855.1). Der Bezirksrat Horgen hat bestätigt, dass gegen die Urnenabstimmung kein Rechtsmittel ergriffen worden ist.

3. Der Ausgliederungserlass regelt insbesondere Art und Umfang der auf die Aktiengesellschaft übertragenen Aufgaben, die Finanzierung dieser Aufgaben und die Aufsicht der Stadt Wädenswil über die Aufgabenerfüllung. Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 und 2 des Ausgliederungserlasses erfolgt der Betriebsübergang und die Aufgabenübertragung von der Gemeinde auf die Aktiengesellschaft auf den 1. Januar 2025. Damit besteht eine genügende Rechtsgrundlage für eine rückwirkende Aufgabenübertragung. Der Ausgliederungserlass hat somit rückwirkend auf den 1. Januar 2025 in Kraft zu treten. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die gegen eine rückwirkende Inkraftsetzung des Ausgliederungserlasses auf den 1. Januar 2025 sprechen. Die Urnenabstimmung fand am 9. Februar 2025 statt; die Rückwirkung ist somit in zeitlicher Hinsicht massvoll. Die Bestimmungen des Ausgliederungserlasses geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Gesundheitsdirektion

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Stadt Wädenswil am 9. Februar 2025 beschlossene Verordnung über die Alterszentrum Frohmatt AG (Ausgliederungserlass) wird genehmigt.

II. Mitteilung an den Stadtrat der Stadt Wädenswil, Florhofstrasse 6, 8820 Wädenswil, den Bezirksrat Horgen, Seestrasse 124, Postfach, 8810 Horgen, sowie an die Gesundheitsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Gemeindegesetz, Art. 65, Art. 68, Art. 69, and Art. 70 — read in the version of October 1, 2022; the act was consolidated again on April 1, 2026.