Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 422/2025

Totalrevision der EDI-Verordnungen über Fachbewilligungen im Bereich Chemikalien, Vernehmlassung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 16. April 2025

422. Totalrevision der EDI-Verordnungen über Fachbewilligungen

Erwägungen

im Bereich Chemikalien (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 4. Februar 2025 eröffnete das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) ein Vernehmlassungsverfahren zur Totalrevision der EDI-Verordnungen über Fachbewilligungen im Bereich Chemikalien. Für die berufliche oder gewerbliche Verwendung von bestimmten Chemikalien schreibt die Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (SR 814.81) eine Fachbewilligung vor, die in Verordnungen des EDI und des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation präzisiert sind. Personen, die beruflich oder gewerblich bestimmte Stoffe oder Zubereitungen verwenden, müssen eine Prüfung ablegen oder ihre Kenntnisse nachweisen können. Folgende Verordnungen werden totalrevidiert: – Verordnung des EDI über die Fachbewilligung für die Desinfektion des Badewassers in Gemeinschaftsbädern (SR 814.812.31); – Verordnung des EDI über die Fachbewilligung für die allgemeine Schädlingsbekämpfung (SR 814.812.32); – Verordnung des EDI über die Fachbewilligung für die Schädlingsbekämpfung mit Begasungsmitteln (SR 814.812.33). Gemäss dem erläuternden Bericht zu den Auswirkungen der Vorlage auf die Kantone und Gemeinden wird ausgeführt, dass die Einführung der obligatorischen Weiterbildungspflicht insbesondere Gemeinden betrifft, die Gemeinschaftsbäder betreiben. Gestützt auf die vorliegenden Angaben kann davon ausgegangen werden, dass für den Kanton Zürich mit Mehrkosten von höchstens Fr. 48 000 pro Jahr zu rechnen ist.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern, 3003 Bern (einschliesslich Antwortformular; Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an gever@bag.admin.ch und marktkontrolle@ bag.admin.ch): Mit Schreiben vom 4. Februar 2025 haben Sie uns eingeladen, zur Totalrevision der EDI-Verordnungen über Fachbewilligungen im Bereich Chemikalien Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Wir stehen der Totalrevision der EDI-Verordnungen über Fachbewilligungen im Bereich Chemikalien positiv gegenüber, da diese die Sicherheit erhöht und eine bessere Übersicht über die erteilten Fachbewilligungen ermöglicht. Wir begrüssen ausdrücklich, dass in den totalrevidierten Verordnungen die Weiterbildungspflicht in Verbindung mit einer Gültigkeitsbeschränkung vorgesehen wird. Dem erläuternden Bericht ist zu entnehmen, dass künftig die Führung eines zentralen Registers über die erteilten Fachbewilligungen vorgesehen ist. Allerdings erfolgt dessen Umsetzung frühestens ab 2027 im Rahmen eines separaten Gesetzgebungsprojekts. Unserer Ansicht nach ist die Schaffung eines zentralen Registers für einen wirkungsvollen Vollzug von grosser Bedeutung und sollte rasch angegangen werden. Daher sollen im Rahmen der vorliegenden Totalrevisionen bereits die notwendigen rechtlichen Grundlagen dafür geschaffen werden. Zudem soll im Hinblick auf eine Führung des Registers durch Externe auch der kostenlose Zugang für die Vollzugsbehörde sichergestellt werden. Weiter sollen im Register alle Fachbewilligungen mit ihrer Gültigkeit erfasst sein und auch Personen erfassen, deren Fachbewilligung auf einer anerkannten Berufsausbildung oder einer gleichgestellten Bewilligung aus EU- und EFTA-Staaten beruht. Mit der Einführung der Befristung der Fachbewilligungen ist eine Bestimmung erforderlich, die es den Fachbewilligungsinhaberinnen und -inhabern ermöglicht, ihre Berufstätigkeit regulär ohne Unterbrechung fortzuführen, falls aktuelle Weiterbildungsangebote fehlen oder in Härtefällen (z. B. bei Krankheit, Unfall). Im Hinblick auf den Vollzug sollte nach Abschluss der Weiterbildung eine neue Fachbewilligung mit entsprechend verlängerter Gültigkeit ausgestellt und den Fachbewilligungsinhaberinnen und -inhabern übergeben werden. Dadurch liegt stets ein einziges, einheitliches Dokument vor, aus dem die aktuelle Gültigkeit eindeutig ersichtlich ist.

Angesichts der Übergangsbestimmungen weisen wir darauf hin, dass der vorliegende Vorschlag in den ersten fünf Jahren nach Inkrafttreten einen erheblichen Weiterbildungsbedarf mit sich bringen wird. Daher empfehlen wir, eine gestaffelte Regelung der Übergangsfrist zu prüfen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli