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RRB Nr. 425/2016

Strassen, Ellikon a.d.Th., 353 Uesslingerstrasse, Neubau Gehweg, Projektfestsetzung, gebundene und neue Ausgabe

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. Mai 2016

425. Strassen (Ellikon a. d. Th., 353 Uesslingerstrasse, Neubau Gehweg, Projektfestsetzung und Ausgabenbewilligung)

Erwägungen

A. Ausgangslage und Projekt In der Gemeinde Ellikon a. d. Th. ist das Gewerbegebiet in Richtung Uesslingen für Fussgängerinnen und Fussgänger unbefriedigend erschlossen. Die heutige Situation entspricht nicht den Zugangsnormalien des Kantons Zürich. Zum Teil weist die Uesslingerstrasse keine separate Entwässerung auf. Dadurch muss ein Teilstück des neuen Gehwegs mit einer eigenen Entwässerung mittels Ableitung in die Regenwasserleitung projektiert werden. Diese Regenabwasserleitung ist Eigentum der Unterhaltsgenossenschaft Ellikon a. d. Th. Die Eigentümerin wurde am 27. Juli 2015 über das Projektvorhaben informiert und hat keine Einwendungen. Durch den neuen Gehweg verkleinert sich im Grundstück Kat.-Nr. 1514 die Retentionsfläche. Mittels Sickerleitung mit Anschluss in die Gehwegentwässerung soll der Hochwasserabfluss weiterhin gewährleistet werden. Im Einvernehmen mit der Gemeinde Ellikon a. d. Th. sieht das Tiefbauamt folgende Massnahmen vor: – Neubau des Gehwegs von der Alten Horgenbachstrasse bis zum Durchlassbauwerk des Ellikerbachs, auf der östlichen Seite der Uesslingerstrasse; – Erstellung eines Fussgängerübergangs mit Schutzinsel auf der Höhe der Bergwisstrasse; – Anpassung der öffentlichen Beleuchtung; – Anpassung der Entwässerung für den neuen Gehweg mit Ableitung in die Regenabwasserleitung; – Anpassung der Verkehrszählstellen einschliesslich Blip-Track-Reisezeitmessungen. Der Gemeinderat Ellikon a. d. Th. hat dem Projekt im Sinne von § 12 des Strassengesetzes (StrG; LS 722.1) mit Beschluss vom 11. Mai 2015 zugestimmt. Die betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümer wurden persönlich und schriftlich über das Bauvorhaben informiert. Auf die Mitwirkung der Bevölkerung gemäss § 13 StrG wurde verzichtet. Die eingegangenen Stellungnahmen sind im überarbeiteten Projekt soweit möglich berücksichtigt worden. Die öffentliche Auflage des Bauprojekts und des Landerwerbsplans gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2

StrG erfolgte vom 2. Oktober bis 2. November 2015. Innerhalb der Auflagefrist wurden zwei Einsprachen eingereicht, die projektbezogene und teilweise auch enteignungsrechtliche Begehren enthielten. Mit beiden Einsprechenden konnte im Rahmen der Einigungsverhandlungen eine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Die Einsprachen wurden mit Unterzeichnung der Abtretungsverträge zurückgezogen und sind erledigt.

B. Lärmtechnische Anpassungen und Projektfestsetzung Die Fachstelle Lärmschutz hat mit Schreiben vom 6. Mai 2015 das Projekt als unbedenklich beurteilt. Der für das Bauvorhaben notwendige Landerwerb ist nach §§ 18 ff. StrG durchzuführen. Die entsprechenden Abtretungsverträge liegen vor. Einer Projektfestsetzung nach § 15 StrG steht somit nichts entgegen.

C. Finanzierung und Ausgabenbewilligung Die Gesamtkosten sind gemäss Kostenvoranschlag vom 9. September 2015 wie folgt veranschlagt: in Franken Erwerb von Grund und Rechten 110 000 Bauarbeiten 568 000 Nebenarbeiten 170 000 Technische Arbeiten 247 000 Total 1 095 000 Die Gemeinde Ellikon a. d. Th. hat mit Gemeinderatsbeschluss vom 11. Mai 2015 einer Kostenbeteiligung von Fr. 30 000 für den Fussgängerübergang zugestimmt. Zudem gehen die Kosten für das Versetzen des Hydranten sowie vier Schieberkappen und von zwei Schachtabdeckungen im Betrag von insgesamt Fr. 8000 zulasten der Gemeinde. Dieser Betrag ist abhängig von der Abrechnungssumme und gegebenenfalls neu zu berechnen. Der definitive Gesamtbetrag wird der Gemeinde Ellikon a. d. Th. nach Abschluss der Arbeiten in Rechnung gestellt. Die Einnahmen sind dem Konto 63200 80000, Investitionsbeiträge von Gemeinde Staatsstrassen, für das Objekt 84S-81008 gutzuschreiben. Nicht eingerechnet sind die Kosten für die geplante Glasfasererschliessung und die eventuelle Sanierung von Werkleitungen durch die Gemeinde Ellikon a. d. Th. Die Anstösserinnen und Anstösser (direkt und gegenüberliegend) beteiligen sich am neuen Gehweg mittels Perimeterbeiträge gemäss den gültigen Vorschriften.

Auf die einzelnen Projektbestandteile entfallen die nachstehenden Kosten und der Kostenverleger gestaltet sich demnach wie folgt: Kanton Gemeinde Total in Franken in Franken in Franken Staatsstrassen Baulicher Unterhalt 6% 65 000 65 000 Fussgängeranlagen 82% 863 000 38 000 901 000 Staatsstrassen Beleuchtungsanlagen 12% 129 000 129 000 Total 100% 1 057 000 38 000 1 095 000 Da die Höhe des Betrages der Gemeinde Ellikon a. d. Th. noch nicht genau feststeht, kann keine Nettoausgabe beschlossen werden. Für die Verwirklichung des Bauvorhabens ist demnach eine Bruttoausgabe von Fr. 1 095 000 zu bewilligen, wovon als gebundene Ausgabe Fr. 65 000 gemäss § 37 Abs. 2 lit. b CRG in die Erfolgsrechnung und als neue Ausgabe Fr. 1 030 000 in die Investitionsrechnung aufzunehmen sind. In der Staatsbuchhaltung wird der Gesamtbetrag von Fr. 1 095 000 wie folgt verbucht: Budgetierung Gebundene Neue Total Ausgabe Ausgaben in Franken in Franken in Franken Erfolgsrechnung Konto 8400.31410 80050 65 000 65 000 Staatsstrassen Baulicher Unterhalt Investitionsrechnung Konto 8400.50100 00000 901 000 901 000 Fussgängeranlagen (federführend) Konto 8400.50110 80010 129 000 129 000 Staatsstrassen Beleuchtungsanlagen Total 65 000 1 030 000 1 095 000 In der erwähnten Ausgabenbewilligung sind die mit Verfügungen des Tiefbauamts Nrn. 1173/2014 und 1897/2015 bewilligten Ausgaben von Fr. 80 000 bzw. Fr. 105 000 enthalten. Diese Verfügungen sind bezüglich der Ausgaben aufzuheben.

Das Vorhaben verursacht jährliche Kapitalfolgekosten von Fr. 38 000. Sie berechnen sich nach IPSAS wie folgt: Baukosten Kapitalfolgekosten Kontierung Anteil Zinsen Abschreibungssatz Betrag Baukosten (1,5%) Fr. Fr. Fr. Fussgängeranlagen 88% 901 000 7 000 2,5% 23 000 Staatsstrassen 12% 129 000 1 000 5,0% 7 000 Beleuchtungsanlagen Zwischentotal 8 000 30 000 Total 100% 1 030 000 38 000 Den gesamten Rechnungsverkehr hat das Objekt 84S-81008, Ellikon a. d. Th., 353 Uesslingerstrasse, aufzunehmen. Die Anteile für Staatsstrassen Baulicher Unterhalt sowie Staatsstrassen Beleuchtungsanlagen sind umzubuchen. Der Betrag ist im Budget 2016 enthalten.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt für den Neubau eines Gehwegs, das Erstellen eines Fussgängerübergangs mit Schutzinsel, die Anpassung der öffentlichen Beleuchtung, der Entwässerung für den neuen Gehweg mit Ableitung in die Regenabwasserleitung sowie der Verkehrszählstellen einschliesslich Blip-Track-Reisezeitmessungen an der 353 Uesslingerstrasse, Gemeinde Ellikon a. d. Th., wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.

II. Für die Bauausführung werden eine gebundene Ausgabe von Fr. 65 000 zulasten der Erfolgsrechnung und eine neue Ausgabe von Fr. 1 030 000 zulasten der Investitionsrechnung, insgesamt eine Ausgabe von Fr. 1 095 000, zulasten der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt.

III. Dieser Betrag wird nach Massgabe des Schweizerischen Baupreisindexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Stand 9. September 2015)

IV. Die Verfügungen des Tiefbauamts Nrn. 1173/2014 und 1897/2015 werden aufgehoben.

V. Die Baudirektion, Immobilienamt, Landerwerb, wird beauftragt, den Landerwerb nach §§ 18 ff. StrG durchzuführen. Sie wird weiter ermächtigt, das für die Ausführung des Projekts erforderliche Land nötigenfalls auf dem Weg der Expropriation zu erwerben, Anstösserbeiträge zu erheben, allfällige Prozesse zu führen, Vergleiche zu treffen oder auf gütlicher Basis Verträge abzuschliessen.

VI. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

VII. Mitteilung an den Gemeinderat Ellikon a. d. Th., Andelfingerstrasse 3, 8545 Ellikon an der Thur (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES]), sowie an die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Strassengesetz (StrG) 24, Art. 12, Art. 13, Art. 15, Art. 16, Art. 17, and Art. 18 — read in the version of April 1, 2016; the act was consolidated again on January 1, 2018, February 1, 2019, August 1, 2020, July 1, 2021, June 1, 2022, and June 1, 2026.

Cited in