Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 1 citing decisions has been analysed.

RRB Nr. 431/2023

Motion Mario Senn, Adliswil, und Mitunterzeichnende betreffend Kündigungsfristen für das höhere Kader des Staatspersonals, Stellungnahme

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 29/2023

Sitzung vom 5. April 2023

431. Motion (Kündigungsfristen für das höhere Kader

Erwägungen

des Staatspersonals) Kantonsrat Mario Senn, Adliswil, und Mitunterzeichnende haben am 30. Januar 2023 folgende Motion eingereicht: Der Regierungsrat wird beauftragt, dem Kantonsrat eine Vorlage zu unterbreiten, mit welcher die Kündigungsfrist für Angehörige des höheren Kaders der Kernverwaltung im 4. bis 9. Dienstjahr auf drei Monate festgesetzt wird. Begründung: Das Personalgesetz legt in § 17 Abs. 2 die Kündigungsfrist für «das höhere Kader» ab dem dritten Dienstjahr auf sechs Monate fest. Dazu gehören gemäss § 6 Personalverordnung kantonale Angestellte ab Lohnklasse 21 und höher. Wohl mit bester Absicht eingeführt, stellt die lange Kündigungsfrist heute ein Nachteil dar. Die berufliche Mobilität hat erheblich zugenommen. Kaum jemand bewirbt sich deshalb bei der kantonalen Verwaltung um eine höhere Kaderstelle mit der Absicht, den Rest seines Berufslebens bei der Verwaltung zu verbringen. Damit kantonale Kaderstellen attraktiv bleiben, muss es Kaderangehörigen möglich sein, sich ohne zusätzliche Hindernisse erfolgreich um eine Stelle ausserhalb der kantonalen Verwaltung bewerben zu können. Die Aussicht, seine weiteren Arbeitsmarktchancen bereits nach drei Jahren mit einer unüblich langen sechsmonatigen Kündigungsfrist zu verschlechtern, wirkt da wenig attraktiv. Die Kündigungsfrist soll deshalb auch bei Angehörigen des höheren Kaders der Kernverwaltung (Staatskanzlei, Generalsekretariate, Ämter usw.) bis zum neunten Dienstjahr drei Monate betragen und damit der Kündigungsfrist von vergleichbaren Stellen ausserhalb der Verwaltung entsprechen. Mit Blick auf die demografischen Herausforderungen und anstehenden Pensionierungen von zahlreichen Schlüsselpersonen in der kantonalen Verwaltung wird es zentral sein, dass sich die Verwaltung verstärkt als attraktiver Arbeitgeber für moderne, gutausgebildete Fachkräfte positionieren kann. Da mit Blick auf die finanziellen Aussichten die Attraktivität nicht mit Lohnmassnahmen erhöht werden kann, sind einfache und kostengünstige Massnahmen wie die hier vorgeschlagene umzusetzen.

Für den Kanton als Arbeitgeber bzw. die Vorgesetzten kann ein rasches Ausscheiden nach Kündigungseinreichung eine Herausforderung sein. Dieser ist jedoch jederzeit mit einer funktionierenden Stellvertretungsregelung entgegenzuwirken. Gleichzeitig sollten kürzere Kündigungsfristen Anreiz sein, Ferien, Mehr- und Überzeiten zeitnah zu beziehen.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Zur Motion Mario Senn, Adliswil, und Mitunterzeichnende wird wie folgt Stellung genommen: Gegenwärtig werden im Rahmen des Projekts Personalstrategie 2019– 2023 unter der Federführung des Personalamtes die Anstellungsbedingungen des Kantons weiterentwickelt und modernisiert (vgl. RRB Nr. 907/2019). Ein Augenmerk liegt dabei auch auf den von der Motion betroffenen Kündigungsfristen (§ 17 Abs. 1 Personalgesetz [PG, LS 177.10]) sowie der spezifischen Regelung für Angehörige des höheren Kaders (§ 17 Abs. 2 PG). Die Projektgruppe hat diesbezüglich einen Vorschlag erarbeitet und diesen mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreterinnen und -vertretern gespiegelt. Unbestritten ist, dass die Fristen nach § 17 Abs. 1 PG sowie die Sonderregelung für Angehörige des höheren Kaders nach Abs. 2 überarbeitet werden müssen. Je nach Interessen, die vertreten werden, bestehen aber unterschiedliche Ansichten darüber, wie diese Überarbeitung inhaltlich ausgestaltet werden soll. Der Regierungsrat als oberste Anstellungsbehörde der kantonalen Verwaltung, der die von der Motion betroffenen Angestelltengruppen teilweise direkt unterstellt sind, wird im Rahmen des Normkonzepts im Sommer 2023 die geplanten Eckpunkte der Änderungen der Anstellungsbedingungen festlegen. Ohne diesen Entscheid vorwegnehmen zu können, kann schon heute festgehalten werden, dass sich Inhalt und Stossrichtung der Motion einerseits und der Arbeiten im Projekt Anstellungsbedingungen anderseits weitgehend decken. Wichtig ist indessen, dass bei der Anpassung der Kündigungsfristen die von der Motion angestrebten Ziele nicht isoliert, sondern im Kontext mit den anderen Änderungen der Anstellungsbedingungen beurteilt werden (z. B. mögliche Anpassung der Kündigungsfristen für das übrige Personal). Um dafür die nötige inhaltliche Freiheit sicherzustellen und den nötigen Handlungsspielraum des Regierungsrates bei der zeitlichen Staffelung der Rechtsänderungen bei den Anstellungsbedingungen zu gewährleisten, ist die Entgegennahme der Motion zum jetzigen Zeitpunkt weder notwendig noch zielführend.

Abgesehen davon ist die Motion auch aus inhaltlichen Überlegungen abzulehnen. Die Motion fordert, dass die Kündigungsfrist bei Angehörigen des höheren Kaders der Kernverwaltung (Staatskanzlei, Generalsekretariate, Ämter usw.) bis zum neunten Dienstjahr drei Monate betragen und damit der Kündigungsfrist von vergleichbaren Stellen ausserhalb der Verwaltung entsprechen soll. Für die Bestimmung des Anwendungsbereichs der Kündigungsfristen in Kaderpositionen ist es nötig, den Kaderbegriff zu klären und sinnvoll auf die Dauer der Kündigungsfristen abzugleichen. Insbesondere beim obersten Kader (Direktunterstellte des Regierungsrates in Lohnklasse 24 und höher) ist eine im Vergleich zum übrigen Verwaltungspersonal längere Kündigungsfrist zumindest zu prüfen. In der Motion wird weiter an den Begriff der Kernverwaltung angeknüpft. Zunächst ist unklar, welcher Personenkreis zur Kernverwaltung gehören soll. Der Begriff ist im Kanton Zürich, wo praxisgemäss zwischen zentraler und dezentraler Verwaltung unterschieden wird, nicht geläufig (vgl. Stellungnahme zur Motion KR-Nr. 66/2020 betreffend Stärkung der Gewaltentrennung im Kanton Zürich). Bei der Umsetzung der Motion müsste deshalb einerseits definiert werden, welche Kaderangehörigen zur Kernverwaltung gehören, was mit formellen Abgrenzungsschwierigkeiten verbunden wäre (vgl. etwa vergleichbare Funktionen in der dezentralen Verwaltung). Anderseits stellt sich die Frage, aus welchem sachlichen Grund für das Kader der Kernverwaltung und das Kader ausserhalb dieses Bereichs verschiedene Kündigungsfristen gerechtfertigt wären. Der Regierungsrat ist sich jedoch bewusst, dass die Kündigungsfrist von Angehörigen des höheren Kaders sowie aller anderen Angestellten auf ihre Aktualität hin überprüft und dabei auch vorerwähnte Fragen beantwortet werden müssen. Er ist deshalb bereit, das Anliegen der Motion im Rahmen eines Postulats zu prüfen bzw. die Motion als Postulat entgegenzunehmen. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat, die Motion KR-Nr. 29/2023 abzulehnen. Er ist jedoch bereit, den Vorstoss als Postulat entgegenzunehmen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Personalgesetz (PG) 17, Art. 17 — read in the version of October 1, 2022; the act was consolidated again on August 1, 2024.

Cited in