RRB Nr. 431/2026
Motion Stephan Weber, Wetzikon, und Mitunterzeichnende, betreffend Beschränkung der Baurekursmöglichkeiten im Baubewilligungsverfahren, Stellungnahme
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 15/2026
Sitzung vom 15. April 2026
431. Motion (Beschränkung der Baurekursmöglichkeiten
Erwägungen
im Baubewilligungsverfahren) Kantonsrat Stephan Weber, Wetzikon, und Mitunterzeichnende haben am 12. Januar 2026 folgende Motion eingereicht: Der Regierungsrat wird gebeten eine Vorlage zu erarbeiten, welche das Baurekursrecht von Dritten im Baubewilligungsverfahren einschränkt. Das Baurekursrecht ist auf die baurechtlichen Masse der Volumensetzung und die Nutzung der Bauobjekte zu beschränken. Weiter müssen die Rekursberechtigten ihre persönliche Betroffenheit begründen können. Begründung: Grundsätzlich soll es allen Betroffenen weiterhin möglich sein, gegen eine unrechtmässig ausgestellte Baubewilligung einen Rekurs einzureichen, wenn man persönlich übermässig beeinträchtigt wird. Viele Einsprachen werden heute jedoch mit einer wachsenden Vielfalt von fadenscheinigen Begründungen eingereicht, um das Verfahren zu verzögern und einen persönlichen Vorteil zu erlangen. Priorität hat jedoch das Recht der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, ihr Grundstück unter Einhaltung der Gesetze zu nutzen und zu bebauen, sowie innert nützlicher Frist eine Baubewilligung und somit Rechtssicherheit zu erlangen. Mit der Beschränkung des Baurekursrechts auf die baurechtlichen Masse der Volumensetzung und die Nutzung erfolgt eine Reduktion und Klärung auf das Wesentliche. Es ist nicht mehr möglich, wegen Bagatellen, Gestaltung oder baurechtlichen Nebenstimmungen ein Projekt zu verzögern.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Zur Motion Stephan Weber, Wetzikon, und Mitunterzeichnende wird wie folgt Stellung genommen: Grundsätzlich unterstützt der Regierungsrat das Anliegen der Motion, die Rügemöglichkeiten im baurechtlichen Rechtsmittelverfahren zu beschränken und die Anforderungen an die Rekursberechtigung zu verschärfen. Diesbezüglich müssen jedoch die Mindestanforderungen beachtet werden, die das Bundesrecht an den kantonalen Rechtsschutz stellt. Gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV umfasst das Recht, die mit einer Streitigkeit verbundenen Rechtsfragen und den ihr zugrunde liegenden Sachverhalt vollumfänglich von einem unabhängigen Gericht prüfen zu lassen (Andreas Kley, in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 29a N. 4). Alles, was vor Bundesgericht beanstandet werden kann, muss grundsätzlich auch vor einer kantonalen Gerichtsinstanz gerügt werden können. Die Rechtsweggarantie ist von den kantonalen Gerichten zu gewährleisten, weil das Bundesgericht den Sachverhalt nicht frei kontrollieren und es das kantonale Recht nur eingeschränkt prüfen kann (Esther Tophinke, in: Marcel Niggli / Peter Uebersax / Hans Wiprächtiger / Lorenz Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2018, Art. 86 N. 12; Andreas Kley, a. a. O., Art. 29a N. 22). Art. 191b Abs. 1 BV verpflichtet die Kantone deshalb, richterliche Behörden zu bestellen, die sämtliche Rechtsstreitigkeiten beurteilen, seien sie zivil-, straf- oder öffentlich-rechtlicher Natur (Bernhard Ehrenzeller, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Art. 110 N. 1). Unterhalb der Verfassungsstufe ist die Rechtsweggarantie im Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) geregelt. Gemäss Art. 86 Abs. 2 BGG sind die Kantone verpflichtet, in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als Vorinstanzen des Bundesgerichts den Zugang zu einer gerichtlichen Instanz sicherzustellen, insbesondere für alle Streitigkeiten im Bereich des kantonalen Verwaltungsrechts (Esther Tophinke, a. a. O., Art. 86 N. 12). Art. 110 BGG garantiert jeder Person das Recht auf Beurteilung einer Rechtsstreitigkeit durch eine richterliche Behörde, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage umfassend überprüft
(Bernhard Ehrenzeller, a. a. O., Art. 110 N. 8). Dies bedeutet, dass das kantonale Gericht neben dem Sachverhalt auch alle einschlägigen Rechtsnormen frei und unabhängig prüfen können muss. Ausnahmen von der gerichtlichen Beurteilung von Rechtsstreitigkeiten sind nur im Rahmen von Art. 29a BV erlaubt (Lorenz Langer, in: St. Galler Kommentar, Art. 191b N. 11). Gemäss Art. 29a Satz 2 BV können Bund und Kantone durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. Für den Bereich des öffentlichen Verwaltungsrechts ergeben sich die zulässigen Ausnahmen aus Art. 86 Abs. 3 BGG. Gemäss dieser Bestimmung können die Kantone für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. Für solche Entscheide können die Kantone folglich darauf verzichten, ein Gericht mit umfassender Sachverhalts- und Rechtskontrolle einzusetzen und den direkten Weiterzug an das Bundesgericht vorsehen (vgl. Esther Tophinke, a. a. O., Art. 86 N. 18; Andreas Kley, a. a. O., Art. 29a N. 21). Eine gerichtliche Überprüfung kann insbesondere ausgeschlossen werden wegen des politischen Inhalts eines Entscheids oder wegen seines politischen Umfelds. Dies etwa, weil er von obersten politischen Behörden (Regierung, Parlament), allenfalls unter Mitwirkung des Volks, getroffen wird. Im letzteren Fall spielen Gewaltenteilungsüberlegungen und die demokratischen Mitwirkungsrechte eine Rolle (Esther Tophinke, a. a. O., Art. 86 N. 20). Bei den hier zur Diskussion stehenden baurechtlichen Entscheiden handelt es sich nicht um politische Entscheide im Sinne von Art. 86 Abs. 3 BGG. Das mit der Motion verfolgte Anliegen, bestimmte baurechtliche Regelungstatbestände in den Bereichen Volumensetzung und Nutzung der Bauobjekte auf kantonaler Ebene von einer gerichtlichen Beurteilung auszuschliessen, würde daher gegen die in der Bundesverfassung verankerte Rechtsweggarantie verstossen. Auch in Bezug auf die Rekurs- oder Beschwerdeberechtigung gelten bundesrechtliche Mindestanforderungen. Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können (Art. 111 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (Bst. a) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Diese Legitimationsumschreibung gilt auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren. Ansonsten wäre der Rechtsweg an das Bundesgericht abgeschnitten und damit würde Bundesrecht vereitelt (vgl. Alain Griffel, Raumplanungs- und Baurecht, In a Nutshell, 5. Auflage, Zürich / St. Gallen 2025, S. 305). Bei baurechtlichen Nachbarrekursen ergibt sich das besondere Berührtsein in erster Linie aus der räumlichen Distanz zwischen dem Baugrundstück und der Liegenschaft der Nachbarinnen bzw. Nachbarn. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn eine Rekurrentin oder ein Rekurrent aus einem (teilweisen) Obsiegen einen praktischen Nutzen ziehen kann. Wer von einem Bauvorhaben besonders betroffen ist, kann alle Einwände vorbringen, die dazu führen könnten, dass das Bauvorhaben nicht oder in anderer Form als geplant umgesetzt würde. Darunter fallen insbesondere auch Einwände, welche die Gestaltung oder die mit
Nebenbestimmungen geregelten Aspekte des Bauvorhabens betreffen. Die Kantone sind an diese bundesgerichtliche Praxis gebunden und dürfen den Zugang zum Rekursverfahren in baurechtlichen Angelegenheiten nicht weiter einschränken (vgl. Alain Griffel, a. a. O., S. 315 f.). Die vorstehenden Erwägungen zeigen, dass die Handlungsmöglichkeiten des Kantons bezüglich Einschränkung der Rechtsmittelbefugnis wegen übergeordneter bundesrechtlicher Vorgaben begrenzt sind. Die mit der Motion verfolgten Anliegen können deshalb auf kantonaler Ebene nicht in der geforderten Form umgesetzt werden. Handlungsspielraum zur Umsetzung des Anliegens der Motion besteht jedoch beim kantonalen Verbandsbeschwerderecht, den geltenden verfahrensrechtlichen Kosten- und Entschädigungsregelungen sowie der Ausgestaltung des Instanzenzugs. Weitere Möglichkeiten bestehen beim Umfang der Baubewilligungspflicht. Schliesslich ist zu prüfen, ob bei der Ausgestaltung von bundesrechtlichen Vorgaben (z. B. Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder, ISOS) eine Entlastung erreicht werden kann. Der Regierungsrat sieht die Problematik der langen und teilweise ungerechtfertigten Rechtsmittelverfahren. Sie verhindern beispielsweise im Wohnungsbau dringend notwendige Bauprojekte und führen allgemein zu unnötigen volkswirtschaftlichen Kosten. Er ist daher bereit, die Motion als Postulat entgegenzunehmen und in einem Bericht gestützt auf eine Auslegeordnung aufzuzeigen, mit welchen Massnahmen eine Beschleunigung der Rechtsmittelverfahren erreicht werden könnte. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat, die Motion KR-Nr. 15/2026 abzulehnen. Er ist aber bereit, den Vorstoss als Postulat entgegenzunehmen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli