RRB Nr. 433/2024
Motion Christina Zurfluh Fraefel, Wädenswil, Linda Camenisch, Wallisellen, und Stefan Schmid, Niederglatt, betreffend Bezahlkarte für Asylbewerber, Stellungnahme
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 57/2024
Sitzung vom 17. April 2024
433. Motion (Bezahlkarte für Asylbewerber) Die Kantonsrätinnen Christina Zurfluh Fraefel, Wädenswil, und Linda Camenisch, Wallisellen, haben am 26. Februar 2024 folgende Motion eingereicht: Wir ersuchen den Regierungsrat, dass er die Einführung eines Bezahlkartensystems als Ersatz für die aktuelle Praxis der finanziellen Unterstützung von Asylsuchenden und abgewiesenen Asylbewerbern vorsieht. Begründung Das Asylsystem zielt in erster Linie darauf ab, verfolgten Personen Schutz zu gewähren. Leider werden die Gründe und Mittel für den Missbrauch dieses Systems immer vielfältiger. Insbesondere die finanzielle Unterstützung, die die westliche Welt Asylmigranten – mit oder ohne anerkannten Asylgrund – gewährt, wird in grossem Umfang dazu missbraucht, in die lokale Wirtschaft der Herkunftsländer zu fliessen. So machen solche Zahlungen bis zu 10% des BIP einiger Herkunftsländer aus, manchmal sogar noch mehr. Eine solche Situation muss bekämpft werden, da sie gegen die elementaren Grundsätze des Asylrechts verstösst, den Staaten hohe Kosten verursacht und letztlich die Aufnahme- und Integrationsfähigkeit echter Flüchtlinge weiter reduziert. Unter den vorgeschlagenen Lösungen haben mehrere europäische Staaten kürzlich die Idee einer Bezahlkarte für Asylbewerber und vorläufig Aufgenommene entwickelt. Es handelt sich um eine guthabenbasierte Karte mit Debitfunktion, die ohne Kontobindung funktioniert. Sie ersetzt das Auszahlen von Bargeld. Entsprechend sollen so Flüchtlinge einen Teil ihrer Leistungen als Guthaben auf dieser Karte erhalten. Die Karte kann in der Regel überall dort benutzt werden, wo auch mit Kredit- oder EC-Karten gezahlt werden kann. Erste Versuche in einigen Landkreisen in Deutschland haben gezeigt, dass das System sehr gut funktioniert. Mit der Bezahlkarte können Asylsuchende innerhalb des Landkreises bis zu einer entsprechend vom Landkreis gesetzten Limite in einzelnen Geschäften einkaufen gehen. Die Einführung einer solchen Bezahlkarte bekämpft Schlepperkriminalität und senkt Anreize zur illegalen Migration. Sie verhindert, dass Geldleistungen an Schlepperbanden weitergeleitet werden können oder Dritte in den Ursprungsländern mit staatlicher Unterstützung mitfinanziert werden.
Mit der Einführung eines solchen Bezahlkartensystems soll deshalb auch in unserem Kanton die heutige Ausrichtung der finanziellen Unterstützung an Asylsuchende und Abgewiesene ersetzt werden. Sie soll regional für Einkäufe genutzt werden können, ohne die Geschäfte mit Gebühren zu belasten. Die Vorteile eines solchen Systems liegen auf der Hand:
Erwägungen
1. Verbesserte Sicherheit: Durch die Einschränkung auf Einkäufe wird das Risiko von Missbrauch für illegale Aktivitäten minimiert.
2. Förderung der Integration: Die Karte ermutigt Asylbewerber, lokal einzukaufen, was ihre Integration in die Gemeinschaft fördert.
3. Transparenz und Kontrolle: Der Geldfluss ist nachverfolgbar, was zu weniger Zweckentfremdung der Gelder führt.
4. Reduzierung von Anreizen zur Migration: Die Einschränkung könnte potenziell die Anreize für unbegründete Asylanträge von Wirtschaftsflüchtlingen verringern.
5. Menschliche Perspektive: Die Karte bietet eine sichere und würdevolle Art, eine Unterstützung sicherzustellen und gleichzeitig Missbräuche zu verhindern.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Zur Motion Christina Zurfluh Fraefel, Wädenswil, und Linda Camenisch, Wallisellen, wird wie folgt Stellung genommen: Gemäss Art. 82 Abs. 3 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) ist die Unterstützung für Asylsuchende nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen auszurichten und der Ansatz für die Unterstützung muss unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung liegen. Weggewiesene Asylsuchende erhalten auf Ersuchen Nothilfe, die nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen an den von den Kantonen oder vom Bund bezeichneten Orten auszurichten ist. Der Ansatz für die Unterstützung muss unter dem Ansatz für Asylsuchende liegen (Art. 82 Abs. 1 und 4 AsylG). Somit könnten sowohl der Kanton wie auch die Gemeinden bereits heute gestützt auf die geltenden Rechtsgrundlagen Bezahlkarten als Unterstützungsform einführen. Die Aufnahme und Betreuung der Personen aus dem Asylbereich ist eine Verbundaufgabe, die von Bund, Kantonen und Gemeinden gemeinsam erfüllt wird. Im Kanton Zürich besteht ein Zwei-Phasen-System, wonach die zugewiesenen Personen während rund drei Monaten in kantonalen Durchgangszentren (erste Phase) auf den Übertritt in eine Ge- meinde (zweite Phase) vorbereitet werden. Weggewiesene Asylsuchende befinden sich grundsätzlich in kantonalen Rückkehrzentren; lediglich Personen mit besonderen Bedürfnissen halten sich in einer Gemeinde auf. Wie die Gemeinden die Unterstützung sicherstellen, liegt in ihrer Kompetenz. Der Kanton verzichtet gestützt auf die Gemeindeautonomie auf Vorgaben. Die Einführung einer Bezahlkarte lediglich in kantonalen Zentren wäre wenig sinnvoll, insbesondere da sich die Asylsuchenden nur kurze Zeit dort aufhalten. Soll eine solche Bezahlkarte Anreize zur illegalen Migration senken, müsste sie – sofern diese Wirkung damit überhaupt erzielt werden kann – gesamtschweizerisch und auf Bundesebene eingeführt werden. Entsprechende Vorstösse sind auf Bundesebene (siehe Interpellation 24.3027 betreffend Bezahlkarten anstelle von Bargeld für Personen des Asylbereichs) eingereicht worden. Die deutschen Bezahlkarten entsprechen ungefähr Prepaid-Kreditkarten, wobei die Karte im Ausland und im Online-Handel nicht genutzt werden kann. Es kann jedoch Bargeld bezogen werden, wenn auch in Hamburg lediglich bis zu einem Höchstbetrag von 50 Euro pro Monat plus 10 Euro pro Kind. (hamburg.de/pressearchiv-fhh/18211802/2024-
02-15-sozialbehoerde-pilotprojekt-socialcard/, vgl. auch Hannover: handungsarchiv-für-das-Jahr-2023/Hannover-führt-die-SocialCard-für- Asylsuchende-ein). Eine solche Ausgestaltung der Bezahlkarte würde dem Zweck der Motion widersprechen bzw. keinen Mehrwert bringen. Ob ein neues System umsetzbar wäre, hängt nicht zuletzt davon ab, ob sich der Detailhandel daran beteiligen würde. In jedem Fall dürfte die Umsetzung administrativ aufwendig und mit hohen Kosten verbunden sein, die in keinem Verhältnis zum Nutzen stehen dürften. Weggewiesene Asylsuchende in Rückkehrzentren erhalten neben Sachleistungen Fr. 9 pro Tag für den Lebensunterhalt. Die Auszahlung dient auch der Anwesenheitskontrolle. Asylsuchende in kantonalen Durchgangszentren erhalten Fr. 15.65 pro Tag, wobei die Auszahlung alle zwei Wochen erfolgt. Es ist nicht davon auszugehen, dass diese Beträge ausreichen, um Zahlungen an Schlepper oder ins Herkunftsland vorzunehmen. Schliesslich ist auf die Erfahrungen im Kanton Zürich hinzuweisen, die im Rahmen der Abgabe von Gutscheinen anstelle von Bargeld für Nothilfebeziehende bis Ende 2011 gemacht wurden. Durch die vielfältigen Möglichkeiten, die Gutscheine in Geld umzutauschen, wurde das System unterlaufen. Zudem war auch schon die Abgabe von Gutscheinen mit grossem Aufwand verbunden. Das System hat sich nicht bewährt und wurde deshalb aufgegeben. Ähnliches wäre auch mit einer Bezahl- karte zu erwarten. Anreize im System der Sozialhilfe werden nicht primär durch die Form der Unterstützung, sondern vielmehr durch die Höhe von Leistungen geschaffen. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat, die Motion KR-Nr. 57/2024 abzulehnen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli