RRB Nr. 444/2024
Anfrage Christoph Marty und Roland Scheck, Zürich, betreffend Fragwürdige Praktiken bei der Staatsanwaltschaft See / Oberland, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 54/2024
Sitzung vom 15. Mai 2024
444. Anfrage (Fragwürdige Praktiken bei der Staatsanwaltschaft See / Oberland) Die Kantonsräte Christoph Marty und Roland Scheck, Zürich, haben am 26. Februar 2024 folgende Anfrage eingereicht: Am 16.10.2023 kassierte A. S. (66), wohnhaft in Oetwil am See, einen Strafbefehl von Staatsanwalt lic. iur. Ulrich Vollenweider. Ursache war eine Karikatur mit einer Kommentierung, welche mit Fug und Recht als geschmacklos wahrgenommen werden kann, was aber nach schweizerischem Recht unter die Meinungsäusserungsfreiheit fällt und in keiner Art und Weise justiziabel ist. Dennoch ordnete Staatsanwalt Vollenweider eine Hausdurchsuchung an, welche am 05.07.2023 vollzogen wurde. Grundlage war eine Meldung des deutschen Bundeskriminalamtes, welche über Europol den Schweizer Behörden übermittelt wurde. Anlässlich dieser wurden persönliche Gegenstände, so auch das Mobiltelefon, beschlagnahmt, was den schwerkranken Mann in eine heikle Lage versetzte. Eine Hausdurchsuchung ist ein schwerer Eingriff in die Privatsphäre, bedarf einer gesetzlichen Grundlage und muss verhältnismässig sein. Dies war klar nicht gegeben. So resultierten aus dieser Aktion, zu der Beamte der Kantonspolizei durch den Auftrag der Staatsanwaltschaft missbraucht wurden, keine verwertbaren Ergebnisse («es erfolgten keine Zufallsfunde», Originaltext Polizeirapport). Nachdem die Staatsanwalt See / Oberland die Grundrechte des durch deutsche Amtsstellen Denunzierten missachtet hatte, wollte sie das Verfahren aus naheliegenden Gründen nicht mehr einfach ad acta legen. So wurde der Strafbefehl vom 16.10.2023 ausgesprochen. Nun begann der Verurteilte zu realisieren, dass er, sollte er nicht bereit sein, für Handlungen, welche er im Einklang mit seinen Grundrechten getätigt hatte, ungerechtfertigt bestraft zu werden, umgehend einen Rechtsbeistand beizuziehen hatte. Dieser hatte leichtes Spiel mit dem Willkürakt der Staatsanwaltschaft und diese konnte mit der Einstellungsverfügung vom 25.01.2024 einen pitoyablen Auftritt vor Gericht abwenden. Mit dem Budget 2022 wurden den Staatsanwaltschaften zusätzliche Mittel bewilligt, da diese überlastet seien. Grundlage derselben waren die Angaben der Leitung der Staatsanwaltschaft, dass ein genügend grosser Kandidatenpool vorhanden sei, um den personellen Ausbau bewälti-
gen zu können. Es ist ein Überschuss an geeigneten Bewerbern vorhanden, um von der Stimmbevölkerung resp. dem Regierungsrat als Staatsanwälte gewählt resp. bestimmt zu werden. Im Umkehrschluss kann daher kein objektiver Sachzwang vorliegen, Staatsanwälte trotz Fehlleistungen in Amt und Würden zu belassen. Seit dem Fall des Dietiker Statthalters ist zudem aktenkundig, dass selbst vom Volk gewählte Amtsträger beim Vorliegen handfester Gründe (worüber aber in diesem spezifischen Fall nie Einigkeit erreicht werden konnte) vom Gesamt-Regierungsrat entlassen werden können. Wir bitten den Regierungsrat um die Beantwortung der nachstehenden Fragen:
Erwägungen
1. Das deutsche Bundesamt für Verfassungsschutz ist eine von Exekutivpolitikern geführte Behörde. Diese hat von der zuständigen Innenministerin den expliziten Auftrag erhalten, «Hass und Hetze» auch «unterhalb der Grenze der Strafbarkeit» zu verfolgen. Existiert im Kanton Zürich eine ähnliche Handlungsanweisung für politische Polizeiarbeit? Hat die Staatsanwaltschaft einen Auftrag, die Urheber von politisch oder kulturell «falschen» Äusserungen zu verfolgen und mittels behördlichen Drangsalierungen Zersetzungsarbeit zu leisten?
2. Wie erwähnt ist eine Hausdurchsuchung ein schwerer Eingriff in die Privatsphäre der Betroffenen, welcher weder leichtfertig noch mit dem Zwecke von «Zufallsfunden» (Polizeirapport vom 26.09.2023) angeordnet werden darf. Dieser Rechtsgrundsatz wurde eklatant verletzt. Wo zieht der Regierungsrat in einer solchen Fragestellung die Grenze zwischen richterlicher Unabhängigkeit auf der einen und Willkür, Amtsmissbrauch und Rechtsbeugung auf der anderen Seite?
3. Mit der «delegierten Einvernahme zur Sache» vom 26.09.2023 wurde der damals noch angeschuldigte A. S. explizit und detailliert zu seiner politischen Gesinnung verhört. Wie steht der Regierungsrat zu dieser Art der politischen «Rechtspflege»?
4. Unter Punkt 6 des Strafbefehl vom 16.10.2023 wurde dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) Mitteilung gemacht, obschon im Jahr 2021 die Mitteilungsverordnung (SR 312.3) dahingehend geändert wurde, dass der NBD nicht mehr mit solchen Akten bedient werden soll, um die in Bagatellfällen aktenkundig gewordenen zu fichieren. Wie steht der Regierungsrat zu dieser Praxis im Widerspruch zur geltenden Rechtslage?
5. War der Fall A. S. ein mehr oder minder einmaliger «Ausrutscher» eines fehlgeleiteten Staatsanwalts, falls nicht, auf Grundlage welcher Handlungsanweisungen wird im Kanton Zürich politische Polizeiarbeit gemacht?
6. Über den Fall wurde im «20 Minuten» vom 14.02.2024 berichtet. Dabei wurde der Sprecher der Oberstaatsanwaltschaft Erich Wenzinger zitiert: «Verfahrensgang und Resultat zeugen vielmehr von einem funktionierenden Rechtssystem.» Wie stellt sich der der Regierungsrat zu dieser Einschätzung?
7. Ist ein Missbrauch der Amtsgewalt wie im beschriebenen Fall ein Kündigungsgrund?
8. Welche Sanktionen wird der fehlbare Staatsanwalt in diesem Fall zu vergegenwärtigen haben?
9. Wie viele Entlassungen wurden in der Staatsanwaltschaft in den letzten zehn Jahren ausgesprochen, mit Angaben der Daten und der Gründe (unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Ex-Mitarbeiter)?
10. Wendet die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich das personalrechtliche Instrument der Verwarnung an?
11. Wenn mit Grundrechten auf willkürlicher Grundlage mit derartiger Nonchalance umgegangen wird, so müssen die Anfrager davon ausgehen, dass der Fall, welcher hier an die Öffentlichkeit gelangt ist, kein Einzelfall ist. Wenn auf der einen Seite missbräuchliche Amtshandlungen wie beschrieben «geleistet» werden können und auf der anderen Seite die Staatsanwaltschaften und die Gerichte hoffnungslos überlastet sein sollen, so kann der Lösungsansatz unmöglich allein in einem weiteren Ressourcenausbau zu finden sein. Wo sieht der Regierungsrat den stärksten Hebel, um den beschriebenen Problemen, welche vor allem Führungsprobleme zu sein scheinen, schnell, wirksam und lösungsorientiert zu begegnen?
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Christoph Marty und Roland Scheck, Zürich, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Der Regierungsrat kann für die Oberstaatsanwaltschaft und die Polizei Schwerpunkte der Strafverfolgung festlegen (§ 115 Abs. 2 Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG, LS 211.1]). Gemäss § 115 Abs. 3 GOG können der Regierungsrat und die Direktion (im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht) der Oberstaatsanwaltschaft die Weisung erteilen, eine Strafverfolgung an die Hand zu nehmen, nicht aber sie zu unterlassen. Anweisungen zu einer politischen Strafverfolgung oder einer Strafverfolgung «unterhalb der Strafbarkeitsgrenze» gibt es nicht.
Zu Frage 2: Die Hausdurchsuchung gemäss Art. 244 ff. der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) darf ohne Einwilligung der berechtigten Person u. a. durchgeführt werden, wenn zu vermuten ist, dass Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind. Gegen den Hausdurchsuchungsbefehl ist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Obergericht gegeben. Gemäss Art. 248 StPO kann die von der Hausdurchsuchung betroffene Person zudem die Siegelung der sichergestellten Gegenstände verlangen. Sowohl auf das Rechtsmittel der Beschwerde als auch auf die Möglichkeit der Siegelung wird im Hausdurchsuchungsbefehl ausdrücklich hingewiesen und die gesetzliche Grundlage ist in einem Anhang des Hausdurchsuchungsbefehls aufgeführt. Ebenfalls wird im Hausdurchsuchungsbefehl vermerkt, dass Zufallsfunde sicherzustellen und als solche zu bezeichnen seien. Der Umgang mit Zufallsfunden ist in Art. 243 StPO geregelt. Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte stehen unter der Aufsicht einer Leitenden Staatsanwältin oder eines Leitenden Staatsanwaltes (§ 116 Abs. 1 GOG). Die Amtsstellenleitung kann bei Unregelmässigkeiten regulierend eingreifen, beispielsweise im Rahmen der halbjährlich stattfindenden Inspektionsgespräche. Falls notwendig, kann die Verfahrensführung einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwaltes engmaschiger beobachtet werden. Die Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte haben zudem die Möglichkeit, gegen Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Einsprache zu erheben (§ 103 Abs. 2 lit. b GOG). Zu Frage 3: Ist eine beschuldigte Person mit Verfahrenshandlungen nicht einverstanden, so kann sie Beschwerde gemäss Art. 393 StPO erheben. Zu Frage 4: Es trifft zu, dass Art. 1 Ziff. 9 der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide vom 10. November 2004 (SR 312.3) per 1. Dezember 2021 angepasst wurde. Strafbescheide wegen Verstössen gegen Art. 259 StGB sind daher zwar nach wie vor dem Bundesamt für Polizei mitzuteilen, es entfällt aber die Einsendung an den Nachrichtendienst des Bundes (NDB). Der Nachvollzug dieser Änderung erfolgte offenbar verspätet. Dies führte dazu, dass der fragliche Strafbefehl versehentlich auch dem NDB mitgeteilt wurde. Nach einem Hinweis des NDB vom 20. Oktober 2023 wurde der interne «Mitteilungsleitfaden» der Staatsanwaltschaften angepasst. Zu Frage 5:
Die Strafverfolgungsbehörden sind bei Offizialdelikten – wie etwa der Aufforderung zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen nach Art. 259 Abs. 1 StGB oder Aufruf zu Hass gemäss
Art. 261bis StGB – verpflichtet, den ihnen zur Kenntnis gebrachten Vorwurf zu untersuchen. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann gemäss Art. 310 StPO nur erlassen werden, wenn die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, was vorliegend nicht gegeben war. Zu Frage 6: Aus der gesamten publizierten Mitteilung ergibt sich, dass sich der Sprecher der Oberstaatsanwaltschaft weder zur Rechtmässigkeit der Anordnung der Hausdurchsuchung noch zum Erlass des Strafbefehls aufgrund der bis dahin vorhandenen Erkenntnisse äusserte. Er stellte einzig klar, dass gegen einen Strafbefehl Einsprache erhoben werden kann und die Behörde – nach der Vornahme weiterer Untersuchungshandlungen – zu einem anderen Schluss kommen kann. Zu Frage 7: Werden nach erhobener Einsprache gegen einen Strafbefehl weitere Untersuchungshandlungen (z. B. eine staatsanwaltschaftliche Einvernahme) durchgeführt, kann es – wie erwähnt – sein, dass eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt die Lage anders einschätzt als bei Erlass des Strafbefehls. Dies ergibt sich aus Art. 355 StPO und stellt keinen «Amtsmissbrauch» dar. Zu Fragen 8–10: Das Anstellungsverhältnis der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG, LS 177.10) und den Ausführungserlassen. Regelungen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses und zu disziplinarischen Massnahmen finden sich in den §§ 17 ff. PG und 28 ff. PG. In den letzten zehn Jahren wurden keine Entlassungen ausgesprochen. Zu Frage 11: Bestehen Anzeichen, die auf öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zu Gewalttätigkeit und/oder Diskriminierung oder Aufruf zu Hass aufgrund der Rasse, Ethnie oder Religion hindeuten, sind diese ernst zu nehmen und gegebenenfalls zu verfolgen (vgl. Beantwortung der Frage 5).
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli