Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 449/2024

Gemeindeordnung, Politische Gemeinde Thalwil, Änderung, Genehmigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. Mai 2024

449. Gemeindeordnung (Politische Gemeinde Thalwil)

Erwägungen

1. Die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden regeln gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeindegesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Thalwil haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 3. März 2024 die Teilrevision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Thalwil beschlossen. Die Teilrevision umfasst die Aufnahme eines neuen Art. 18a. Diese neue Bestimmung bezweckt, mit verschiedenen Massnahmen preisgünstigen und gemeinnützigen Wohnraum zu fördern. Der Gemeinderat bestimmt das Datum des Inkrafttretens von Art. 18a der Gemeindeordnung.

3. Die Bestimmung von Art. 18a der Gemeindeordnung gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und ist deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Thalwil am 3. März 2024 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.

II. Mitteilung an den Gemeinderat Thalwil, Alte Landstrasse 112, Postfach, 8800 Thalwil, den Bezirksrat Horgen, Seestrasse 124, Postfach, 8810 Horgen, sowie an die Baudirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Verfassung des Kantons Zürich, Art. 89 — read in the version of April 1, 2023; the act was consolidated again on July 1, 2024 and July 1, 2024.