RRB Nr. 452/2025
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Stäfa, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. Mai 2025
452. Gemeindeordnung (Politische Gemeinde Stäfa, Änderung, Genehmigung)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeindegesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Stäfa haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 24. November 2024 die Teilrevision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Stäfa beschlossen. Die Änderungen der Gemeindeordnung treten am Tag der Wahlanordnung für die Gesamterneuerungswahlen 2026 bis 2030 in Kraft (vgl. dazu Ziff. 3 nachfolgend). Die Änderungen umfassen die Reduktion der Anzahl Mitglieder der Schulpflege von sieben auf fünf.
3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 58 der teilrevidierten Gemeindeordnung regelt, dass die Teilrevision nach ihrer Annahme durch die Stimmberechtigten an der Urnenabstimmung vom 24. November 2024 und nach ihrer Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Zürich auf das Datum der Gesamterneuerungswahlen 2026 der Gemeindebehörden in Kraft tritt. Mittels Auslegung ist zu ermitteln, welches Datum hiermit gemeint ist. Die Wahlen beginnen mit ihrer Anordnung (§ 57 Gesetz über die politischen Rechte [GPR, LS 161]; Wahlen und Abstimmungen in Versammlungsgemeinden, Handbuch GPR, S. 42). Die teilrevidierte Gemeindeordnung sieht anstatt sieben nur noch fünf Mitglieder der Schulpflege vor. Aus dem Beleuchtenden Bericht zur Abstimmung über die Teilrevision der Gemeindeordnung vom 24. November 2024 ergibt sich zudem, dass, wäre die Vorlage an der Urne nicht angenommen worden, die heutige Behördenorganisation für die Schule Stäfa unverändert geblieben und bei den Gesamterneuerungswahlen 2026 wie bisher sieben Mitglieder der Behörde zu wählen gewesen wären. Es ist somit beabsichtigt, dass die Schulpflege bis zum Ende der Amtsperiode 2022 bis 2026 weiterhin aus sieben Mitgliedern bestehen soll. Gewollt ist daher, dass erst auf die neue Amtsperiode nur noch fünf Mitglieder gewählt werden sollen. Zusammenfassend kann gefolgert werden, dass Art. 58 wie folgt auszulegen ist: Die vorliegende Teilrevision (Reduktion der Mitglieder der Schulpflege von sieben auf fünf) tritt auf das Datum der Wahlanordnung für die Gesamterneuerungswahlen 2026 in Kraft. Die Schulpflege wird aber noch bis zum Ende der Amtsperiode 2022 bis 2026 aus sieben Mitgliedern bestehen. b) Im Übrigen geben die geänderten Bestimmungen zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Stäfa am 24. November 2024 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an den Gemeinderat Stäfa, Goethestrasse 16, 8712 Stäfa, den Bezirksrat Meilen, Dorfstrasse 38, Postfach, 8706 Meilen, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli