Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 456/2024

Anfrage Thomas Schweizer, Hedingen, und Ronald Alder, Ottenbach, betreffend Integration von Tempo-30-Strecken in die Tempo-30-Zonen, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 156/2024

Sitzung vom 15. Mai 2024

456. Anfrage (Integration von Tempo-30-Strecken in die Tempo-30- Zonen) Die Kantonsräte Thomas Schweizer, Hedingen, und Ronald Alder, Ottenbach, haben am 6. Mai 2024 folgende Anfrage eingereicht: Mit der Änderung der eidg. Signalisationsverordnung per 1.1.2023 wurde die Einführung von Tempo-30-Zonen erleichtert. Zudem sollen Tempo-30-Strecken auf verkehrsorientierten Strassen regelmässig in Tempo-30-Zonen integriert werden, wenn eine solche angrenzend vorhanden ist.1 Mit der Integration einer Tempo-30-Strecke in eine Tempo-30-Zone wird die von vielen Verkehrsteilnehmenden als verwirrend eingestufte Signalisationsänderung verhindert und die Verständlichkeit der Signalisation verbessert. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit ändert sich durch den Wechsel von einer Tempo-30-Strecke zu einer Tempo-30-Zone nicht und die unterschiedlichen Vortrittsverhältnisse werden mit anderen Signalen ohnehin zusätzlich angezeigt. Mit der neuen Regelung kann die Anzahl der Verkehrstafeln deutlich verringert werden, denn Tempo 30 muss bei der Streckensignalisation nach jeder einmündenden Strasse mit einer Tafel erneut angezeigt werden. Die Tempo-30-Zone gilt dagegen bis zu deren Aufhebung. Mit der Integration in eine Tempo-30-Zone ist es somit möglich, ganze Gemeinden oder Gemeindeteile, in welchen Tempo 30 gilt, mit einigen wenigen Tafeln am Ortsrand anzuzeigen. Dies reduziert die Anzahl Signaltafeln und damit den vielerorts beklagten «Tafelwald», spart Kosten für das Aufstellen und den Unterhalt und erhöht die Aufmerksamkeit auf die verbleibenden Signaltafeln.

1 Der erläuternde Text lautet wie folgt.

Auch die Einschränkung gemäss Absatz 6, wonach Hauptstrassenabschnitte nur ausnahmsweise bei besonderen örtlichen Gegebenheiten in eine Tempo-30-Zone (z. B. in einem Ortszentrum oder einem Altstadtgebiet) einbezogen werden können, soll aufgehoben werden. Stattdessen soll ein Tempo-30-Abschnitt auf einer verkehrsorientierten Strasse regelmässig in die Tempo-30-Zone einbezogen werden können, wenn eine solche angrenzend vorhanden ist. Es erscheint nicht sinnvoll, dass der Übergang mit «Ende Tempo-30-Zone» und gleichzeitig «Tempo 30» und umgekehrt signalisiert wird. Der Einbezug beschränkt sich aber wie bisher bloss auf die Signalisation, die unterschiedlichen Strassenfunktionen werden weiterhin berücksichtigt und die Regelungen der UVEK-Verordnung über Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen kommen auf dem verkehrsorientierten Strassenabschnitt der Tempo-30-Zone nicht zur Anwendung.

Wir bitten den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Wie setzt der Regierungsrat die neuen Bestimmungen zur Integration von Tempo-30-Strecken in Tempo-30-Zonen gemäss Art. 2a Abs. 6 der SSV (Inkraftsetzung 1.1.2023) um?

2. Bestehen verkehrsorientierte Strassen, welche mit Tempo 30 signalisiert sind und an Tempo 30-Zonen grenzen? Werden diese künftig in die Tempo-30-Zone einbezogen und entsprechend signalisiert? a. Wenn ja: In welchem Zeitraum wird die Umsignalisierung bzw. Integration der Streckensignalisation in die Zonensignalisation umgesetzt? b. Wenn nein: Aus welchen Gründen werden die Vorgaben, dass die Integration regelmässig erfolgen soll, nicht gemacht?

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Thomas Schweizer, Hedingen, und Ronald Alder, Ottenbach, wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1 und 2: Wird auf einem Abschnitt einer verkehrsorientierten Strasse aufgrund der Voraussetzungen der Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21) die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt, kann dieser Abschnitt in eine Tempo-30-Zone einbezogen werden (Art. 2a Abs. 6 SSV). Die für dauerhafte Signalisationen auf Staats- und Gemeindestrassen (mit Ausnahme der Städte Zürich und Winterthur) zuständige Kantonspolizei entscheidet in Absprache mit dem Tiefbauamt und nach Konsultation der betreffenden Gemeinde im Einzelfall und gestützt auf verschiedene Kriterien (z. B. Erkennbarkeit des Geschwindigkeitsregimes, Linienführung, Strassen- und Ortsbild, Vermeidung Schilderwald), ob der Abschnitt einer verkehrsorientierten Strasse mit Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit in eine Tempo-30-Zone einbezogen wird. Dies gilt auch für bestehende Strassen, die mit Tempo 30 signalisiert sind und an Tempo-30-Zonen grenzen. Dieses Verfahren wird auch aus Kosten- und Effizienzgründen gewählt.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli