Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 458/2024

Arbeitszeit, Jahreswechsel 2024/2025

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. Mai 2024

458. Arbeitszeit (Jahreswechsel 2024/2025)

Erwägungen

Ausgangslage Gemäss § 116 Abs. 4 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO, LS 177.111) regelt der Regierungsrat die Schliessung der Verwaltung zwischen Weihnachten und Neujahr sowie das Vorholen der ausfallenden Arbeitszeit. Beim Jahreswechsel 2024/2025 fallen viereinhalb Arbeitstage in den Zeitraum vom 24. Dezember 2024 bis und mit 3. Januar 2025: Wochentag Sollarbeitszeit Bemerkungen (100%, in Std.) Dienstag, 24. Dezember 2024 4:12 Heiligabend Mittwoch, 25. Dezember 2024 0:00 Weihnachten Donnerstag, 26. Dezember 2024 0:00 Stephanstag Freitag, 27. Dezember 2024 8:24 Samstag, 28. Dezember 2024 0:00 Sonntag, 29. Dezember 2024 0:00 Montag, 30. Dezember 2024 8:24 Dienstag, 31. Dezember 2024 6:00 Silvester Mittwoch, 1. Januar 2025 0:00 Neujahr Donnerstag, 2. Januar 2025 0:00 Berchtoldstag Freitag, 3. Januar 2025 8:24 35:24

Verwaltungsschliessung Die Einheiten der Zentral- und Bezirksverwaltung werden von Dienstag, 24. Dezember 2024, bis und mit Freitag, 3. Januar 2025, geschlossen. Diese Schliessung wird – bei einem Beschäftigungsumfang von 100% – zu einem Ausfall von insgesamt 35:24 Stunden führen. Der Ausfall von 35:24 Stunden ist auszugleichen. Der Ausgleich dieser Stunden erfolgt grundsätzlich durch den Bezug von Ferien oder eine dem Beschäftigungsgrad entsprechende Kürzung des Arbeitszeitsaldos vom 24. Dezember 2024 bis 3. Januar 2025 (Kompensation). Die Kompensation während der Verwaltungsschliessung wird für die Berechnung der höchstens zulässigen Kompensationstage gemäss § 124 Abs. 2 VVO nicht berücksichtigt. Die Regelung von § 124 Abs. 3 VVO (Ferienbezug vor Mehrzeitkompensation) gilt für die Zeit der Verwaltungsschliessung nicht. Die Begründung oder Erhöhung eines negativen Arbeitszeitsaldos ist jedoch nur zulässig, soweit keine Überzeit oder Ferienguthaben bestehen.

Der Übertrag eines positiven oder negativen Arbeitszeitsaldos richtet sich nach den allgemeinen Regeln über das diesbezügliche Vorgehen am Jahresende bzw. bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses (§ 121 VVO). Verbleibt trotz Verrechnung eines negativen Arbeitszeitsaldos am Jahresende mit Überzeit oder Ferienguthaben ein negativer Arbeitszeitsaldo, der übertragen wird, können die Direktionen und die Staatskanzlei in Ausnahmefällen (z. B. bei Eintritt in den Staatsdienst im Verlauf des Jahres 2024, bei längerer krankheits- oder unfallbedingter Abwesenheit vom Arbeitsplatz) den Ausgleich eines negativen Saldos bis spätestens 30. Juni 2025 aufschieben. Dabei darf der Negativsaldo das Maximum von 84 Stunden gemäss § 121 Abs. 1 VVO um höchstens 35:24 Stunden übersteigen (Grundlage: Beschäftigungsgrad von 100%).

Arbeitseinsatz während der Dauer der Verwaltungsschliessung Für das Personal, das in der Zeit vom 24. Dezember 2024 bis 3. Januar 2025 planmässig Dienst zu leisten hat, gelten die Verwaltungsschliessung und die damit zusammenhängenden Kompensationsregelungen nicht. Ferner haben die Direktionen und die Staatskanzlei durch geeignete organisatorische Massnahmen dafür zu sorgen, dass dringliche Aufgaben trotz Schliessung zeitgerecht erfüllt werden und die Handlungsfähigkeit des Kantons in Notfällen während der ganzen Zeitdauer gewährleistet ist. Freiwillig geleistete Einsätze von Mitarbeitenden während der Dauer der Verwaltungsschliessung sind nur mit Zustimmung des zuständigen Amtes zulässig (§ 122 VVO).

Vernehmlassung Der Verband des Personals öffentlicher Dienste Schweiz begrüsst die vorgeschlagene Schliessung der Verwaltung. Er erachtet es jedoch als zu wenig grosszügig, dass die durch die Schliessung anfallenden Arbeitsstunden mit Ferientagen und anderen Zeitguthaben abgegolten werden müssen. Der Kanton Zürich solle sich als attraktiver Arbeitgeber zeigen. Er beantragt im Rahmen der Vernehmlassung die vollumfängliche Streichung der 35:24 Arbeitsstunden (bei 100%) bzw. dass die Arbeitsstunden den Mitarbeitenden als bezahlte Ferientage zur Verfügung gestellt werden. Die Vereinigten Personalverbände des Kantons Zürich fordern die Gewährung von zwei Tagen als bezahlte arbeitsfreie Tage. Zur Begründung bringen sie unter anderem vor, dass die Beträge für individuelle Lohnerhöhungen, Einmalzulagen und der Teuerungsausgleich dieses Jahr nicht sehr hoch ausfallen würden. Mit der Gewährung der obgenannten Arbeitsstunden als bezahlte arbeitsfreie Tage zeige der Kanton als Arbeitgeber seine Wertschätzung dem Personal gegenüber.

Mit der Änderung der VVO werden zur Stärkung des Kantons Zürich als attraktiver Arbeitgeber seit 1. Januar 2020 zusätzliche Ferientage gewährt. Eine erneute Erhöhung des Ferienanspruchs ist unter Berücksichtigung der angespannten Finanzlage des Kantons Zürich nicht angezeigt.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Für den Jahreswechsel 2024/2025 gilt für die Zentral- und Bezirksverwaltung folgende Arbeitszeitregelung: 1. Die Verwaltung wird von Dienstag, 24. Dezember 2024, bis und mit Freitag, 3. Januar 2025, geschlossen. 2. Für die ausfallende Arbeitszeit gilt, was folgt: 2.1 Der Ausgleich der ausfallenden Stunden erfolgt grundsätzlich durch den Bezug von Ferien oder durch eine dem Beschäftigungsgrad entsprechende Kürzung des Arbeitszeitsaldos. Ein Ausgleich durch den Bezug von Gleitzeit wird nicht auf die Zahl der Kompensationstage gemäss § 124 Abs. 2 VVO angerechnet. 2.2 Der gemäss § 124 Abs. 3 VVO geltende Grundsatz, dass Ferien vor Mehrzeitkompensation zu beziehen sind, gilt nicht. Die Begründung oder Erhöhung eines negativen Arbeitszeitsaldos ist jedoch nur zulässig, soweit keine Überzeit oder Ferienguthaben bestehen. 2.3 Der Übertrag des positiven Arbeitszeitsaldos am 31. Dezember 2024 richtet sich nach § 121 VVO. Zusätzlich dürfen 8:24 Stunden für den 3. Januar 2025 übertragen werden. Es darf damit ein positiver Arbeitszeitsaldo von höchstens 92:24 Stunden übertragen werden (84 Stunden plus 8:24 Stunden; Grundlage: Beschäftigungsumfang von 100%). 2.4 Der Ausgleich eines negativen Arbeitszeitsaldos richtet sich nach § 121 VVO. Die Direktionen und die Staatskanzlei können den Ausgleich eines negativen Saldos bis spätestens 30. Juni 2025 aufschieben. Damit darf der Negativsaldo bei Jahresende das Maximum von 84 Stunden gemäss § 121 Abs. 1 VVO um höchstens 35:24 Stunden übersteigen (Grundlage: Beschäftigungsgrad von 100%). 2.5 Im Falle einer Krankheit oder eines Unfalls zwischen dem 24. Dezember 2024 und dem 3. Januar 2025 kann die entsprechende Kompensationszeit nachgeholt werden (im Umfang von höchstens 35:24 Stunden). 3. Für Angestellte, die in der Zeit vom 24. Dezember 2024 bis 3. Januar 2025 planmässig Dienst zu leisten haben, gelten die Verwaltungsschliessung und die damit zusammenhängenden Kompensationsregelungen nicht. 4. Die Direktionen und die Staatskanzlei treffen geeignete Massnahmen, damit dringliche Aufgaben trotz Schliessung zeitgerecht erfüllt werden und die Handlungsfähigkeit des Kantons in Notfällen während der Schliessung ohne Einschränkung gewährleistet ist.

II. Mitteilung an – die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei, – die Vereinigten Personalverbände des Kantons Zürich VPV (Peter Reinhard, Präsident VPV, Härdlenstrasse 11, 8302 Kloten), – den VPOD Schweiz (Stephanie Fuchs, VPOD Zürich, Birmensdorferstrasse 67, Postfach 8470, 8036 Zürich), – die Finanzkontrolle, – den kantonalen Ombudsmann, – die Datenschutzbeauftragte, – die Parlamentsdienste des Kantonsrates, – die Verwaltungskommission der obersten kantonalen Gerichte (c/o Obergericht des Kantons Zürich, Postfach, 8021 Zürich), – die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften, – die Zürcher Hochschule der Künste, – die Pädagogische Hochschule Zürich, – die Universität Zürich, Rektorat, Künstlergasse 15, 8001 Zürich, – das Universitätsspital Zürich, Spitaldirektion, Rämistrasse 100, 8091 Zürich, – das Kantonsspital Winterthur, Spitaldirektion, Brauerstrasse 15, 8401 Winterthur, – die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Spitaldirektion, Lenggstrasse 31, Postfach, 8032 Zürich, – die Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland, Direktion, Wieshofstrasse 12, Postfach 144, 8408 Winterthur, – das Zentrum für Gehör und Sprache, Frohalpstrasse 78, 8038 Zürich, – die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 63, 8090 Zürich, – die Gebäudeversicherung Kanton Zürich, Direktion, Thurgauerstrasse 56, Postfach, 8050 Zürich, – das Forensische Institut Zürich, Postfach, 8010 Zürich, – die Zürcher Gemeinden (per E-Mail).

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO) 42, Art. 116, Art. 121, Art. 122, and Art. 124 — read in the version of January 26, 2024; the act was consolidated again on January 24, 2025, January 1, 2026, and January 26, 2026.