RRB Nr. 464/2021
Meliorationen, Bewässerungsanlage der Aquapool Genossenschaft, Steinmaur, Projektgenehmigung, Behandlung Einsprache Staatsbeitrag
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. Mai 2021
464. Meliorationen, Bewässerung mit Glattwasser, Raum Steinmaur (Projektgenehmigung und Staatsbeitrag)
Erwägungen
A. Ausgangslage Der Raum Steinmaur hat sich in den letzten 80 Jahren zum grössten Anbaugebiet für Gemüse und Spezialkulturen mit Schwerpunkt Biolandbau im Kanton Zürich entwickelt. Das dazu benötigte Wasser wird vom Trinkwassernetz Steinmaur und der umliegenden Gemeinden sowie in geringer Menge aus dem Fischbach und dem Müliweiher bezogen und mit Regenwasser aus Bewässerungsbecken ergänzt. Trotz ausgeklügeltem Verteilmanagement steht der Landwirtschaft während Trockenzeiten zu wenig Wasser zur Verfügung. Gleichzeitig sind Steinmaur und die Nachbargemeinden gezwungen, aufgrund der Einwohnerentwicklung und der Einschränkung von heute genutzten Konzessionen für Trinkwasser, zusammen neue Lösungen für die sichere Trinkwasserversorgung umzusetzen. Die Gemeinde Steinmaur unterstützt eine eigenständige Lösung zur Versorgung der Landwirtschaft mit Wasser im Raum Steinmaur, da dies die komplexe Planung der Gemeinde in Bezug auf die Wasserversorgung entlastet und ein Ausbau des Trinkwassernetzes für die landwirtschaftliche Bewässerung vermieden werden kann. Die früher in der Interessengemeinschaft Aquapool vereinigten Wasserbezügerinnen und Wasserbezüger haben sich deshalb am 4. April 2017 zur privatrechtlichen Aquapool Genossenschaft mit Sitz in Steinmaur (AGSt) mit dem Ziel zusammengeschlossen, ihre Mitglieder künftig mit Wasser aus der Glatt beliefern zu können. Das Amt für Landschaft und Natur (ALN) hat für dieses Vorhaben gestützt auf § 121 Abs. 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 2. September 1979 (LG, LS 910.1) ein Vorprojekt, das die Planung und Projektierung der Bewässerungsanlage zum Gegenstand hat, in Auftrag gegeben. Die AGSt hat das ausgearbeitete Vorprojekt am 4. Mai 2018 beim ALN und dem Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) zur Genehmigung eingereicht. Die projektierte Anlage umfasst die Wasserfassung, ein Pumpwerk, zwei Stufenpumpwerke, ein Pumpspeicherwerk, ein Wasserschloss und das Leitungsnetz. Das Projekt lag im Konzessionsverfahren vom 12. April bis 13. Mai 2019 (Wasserfassung bis Pumpwerk Niederglatt) und vom 18. Oktober bis zum 17. November 2019 (Leitungen, Stufenpumpwerke, Pumpspeicherwerk, Wasserschloss) öffentlich auf. Während der Auflagefrist wurden zwei Einsprachen eingereicht (vgl. nachfolgend unter Ab- schnitt B). Die Konzession zur Wasserentnahme sowie die notwendigen
Bewilligungen zum Bau von Fassung und Pumpwerk wurden vom AWEL am 14. April 2021 erteilt. Alle erforderlichen Bewilligungen zum Bau der Hauptleitungen und der Feinerschliessung, der Pumpwerke Bachs, Blauwis und Lätten sowie des Wasserschlosses Heitlig sollen mit vorliegendem Beschluss erteilt werden. Das Projekt wurde der erforderlichen Interessenabwägung unterzogen und liegt unter Berücksichtigung der Einspracheentscheide nun zur Projektgenehmigung und Beitragszusicherung vor.
B. Einsprache der Umweltverbände Von den zwei gegen das Projekt eingereichten Einsprachen konnte eine gütlich erledigt werden. Die Einsprache des WWF Zürich, des WWF Schweiz sowie von BirdLife Schweiz vom 15. November 2019 wurde im Rahmen der Einspracheverhandlungen hinsichtlich der Anträge III und IV als erledigt abgeschrieben. Über die übrigen Anträge ist nachfolgend zu entscheiden: Die Ausscheidung ökologisch ausreichender Pufferzonen (Antrag VI) kann nicht im Rahmen des vorliegenden Infrastrukturprojektes erfolgen, weshalb auf den Antrag nicht einzutreten ist. Das dafür vorgesehene behördliche Verfahren wurde eingeleitet, und die Verfügung vom 15. Februar 2021 betreffend Schutz des Steinmaurer Rieds in der Gemeinde Steinmaur setzt die Grenze des Objektes und eine Pufferzone fest, die ausserhalb der Erschliessung mit Glattwasser zu liegen kommt. Die Einsprecher fordern weiter die Leistung von angemessenem ökologischem Ausgleich für die mit der Nutzung verbundenen Verluste des ökologischen Potenzials und der Struktur- und Artenvielfalt (Antrag V). Der Leitungsbau hat indessen keinen Verlust von ökologischem Potenzial zur Folge, da der Bodenaufbau und die Oberfläche beim Leitungsbau wiederhergestellt werden. Auch durch den Ersatz von Trinkwasser durch Glattwasser für den Anbau von Gemüse und Spezialkulturen entsteht kein mit der Nutzung verbundener Verlust. In Zukunft wird mehr Wasser zur Verfügung stehen als heute. Der Umgang mit dem Wasser und die Anbaumethoden entscheiden darüber, ob dieses Mehrvolumen positive oder negative Folgen in Bezug auf das ökologische Potenzial und die Artenvielfalt hat. Die Forderung nach ökologischem Ausgleich lässt sich auch deshalb nicht rechtfertigen, weil für bewässerte Flächen bereits ein ökologischer Ausgleich sichergestellt ist. Die Betriebe liefern im Zusammenhang mit den bezogenen Direktzahlungen einen jährlichen ökologischen Leistungsnachweis, der sich je nach Betriebstyp und Anbau unterscheidet. Erfolgen Änderungen in der Bewirtschaftung, werden die ökologischen Leistungen angepasst. Somit wird bereits heute ein dynami- scher ökologischer Ausgleich sichergestellt und behördlich kontrolliert. Um allfälligen negativen Wirkungen entgegenzutreten, ist die AGSt zu verpflichten, für die Wasserbezügerinnen und -bezüger verbindliche
Richtlinien zum Umgang mit dem Wasser auszuarbeiten und zu verabschieden. Die Schlusszahlung des Staatsbeitrages erfolgt, wenn die Richtlinien behördlich genehmigt sind. Antrag V ist somit abzuweisen. Die Forderung der Einsprecher, dass von den bewässerten Flächen kein Eintrag von Nährstoffen und anderen Hilfsstoffen in die Moorbiotope von nationaler Bedeutung erfolgen darf (Antrag II), ist als unverhältnismässig abzuweisen. Im Liefergebiet der AGSt gibt es aufgrund der Fruchtfolge viele nicht bewässerte Flächen, auf denen ebenso Nähr- und Hilfsstoffe verwendet werden. Aufgrund fehlender Messmethoden ist es nicht möglich, zu unterscheiden, ob ein Hilfsstoff von einer bewässerten oder einer nicht bewässerten Fläche stammt. In Bezug auf den Eintrag von Nähr- und Hilfsstoffen, die von landwirtschaftlich genutzten Flächen stammen (Glashausproduktion ausgenommen), ist allgemein davon auszugehen, dass der Transport dieser Stoffe vor allem über das Wasser erfolgt, unabhängig von der tatsächlichen Bewirtschaftung und der Dauer des Verbleibs der Stoffe im Boden. Deshalb wäre der Antrag nur umsetzbar, wenn die Feuchtgebiete mittels baulicher Massnahmen gänzlich isoliert und mit unbelastetem Wasser (Trinkwasser) gespiesen würden. Dies entspricht nicht den Möglichkeiten und wäre im Rahmen des vorliegenden Projektes unverhältnismässig. Die Forderung einer vertieften Abklärung eines allfälligen negativen Einflusses der Bewässerung und des damit verbundenen möglichen Eintrages von Nährstoffen und anderen Hilfsstoffen auf die nahegelegenen Flachmoore von nationaler Bedeutung ist ebenfalls abzulehnen, da sie nicht zielführend wäre. Bei sorgfältiger Bewässerung mithilfe von Messungen der Bodenfeuchte und unter Berücksichtigung der Witterung sind negative Wirkungen auszuschliessen, da – wenn lediglich der Wurzelraum der Pflanze befeuchtet wird – das Bewässerungswasser weder in die Gewässer noch in die Drainagen gelangt. Zudem werden mit der Forderung nach der Untersuchung der negativen Wirkungen die positiven Wirkungen des Bewässerns, wie etwa eine konstante Bodenfeuchte, nicht berücksichtigt. Die Einsprecher fordern schliesslich für die Feuchtgebiete Steinmaurer Ried und Neeracher Ried Grundlageabklärungen, unter anderem zum hydrologischen Einzugsgebiet der Objekte, da an zwei Stellen Drainage- und Oberflächenwasser in diese Feuchtgebiete
eingeleitet wird. Da entsprechende Erhebungen Flächen betreffen würden, die räumlich weit über den Projektperimeter hinausreichen, müssten diese – wie üblich – im Rahmen der Erneuerung der Schutzverordnung für das Neeracher Ried sowie der Erarbeitung der noch ausstehenden
Schutzverordnung für die Moorlandschaft Neeracher Ried vorgenommen werden. Eine Grundlageabklärung im vorliegenden Projekt ist nicht verhältnismässig. Mit der vorliegend zu erteilenden Projektgenehmigung sowie der Baubewilligung und der weiteren Bewilligungen sind auch die Anträge I und VII abzuweisen.
C. Meliorationsrechtliche Bewilligung und Beitragszusicherung Die Transitleitung von der Pumpstation in Niederglatt bis Blauwis ist mit den nötigen Durchleitungsrechten gesichert. Die jeweiligen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind bereit, der AGSt zur Erstellung der Pumpwerke Blauwis, Lätten, Bachs und des Wasserschlosses Heitlig je ein Baurecht einzuräumen. Die Hauptleitungen, die Feinerschliessung, der Bau der Pumpwerke Blauwis, Lätten, Bachs und das Wasserschloss bedürfen einer Baubewilligung. Gemäss § 309 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (LS 700.1) schliesst die Genehmigung von Meliorationsprojekten die baurechtliche Bewilligung ein. Die Leitungen liegen in der Landwirtschaftszone, ebenso die Pumpwerke und das Wasserschloss. Die Bewässerungsanlage dient der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung. Die Leitungsführung ist in Abhängigkeit der Fixpunkte Entnahmeort Glattwasser, Pumpspeicherwerk (Blauwis) und der technischen Bedingungen standortgebunden und entspricht dem Zweck der Nutzungszone. Die Baubewilligung kann daher gestützt auf Art. 22 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) erteilt werden. Die Kostenschätzung im Bericht vom 11. April 2018 beruht auf Richtofferten und Erfahrungswerten des planenden Ingenieurbüros und rechnet mit einer Ungenauigkeit von 15%. Das Gesamtprojekt umfasst neben den beitragsberechtigten Hauptleitungen auch die Feinerschliessung, die nicht beitragsberechtigt ist. Die beitragsberechtigten Ausgaben sind im eingereichten Projekt wie folgt veranschlagt: Beitragsberechtigte Beitragssatz Staatsbeitrag Kosten in Franken in Franken Technische Vorarbeiten 230 000 100% 230 000 Bauliche Massnahmen 4 270 000 30% 1 281 000 Total 4 500 000 1 511 000 Nach § 121 Abs. 1 und 3 LG übernimmt der Kanton die Ausgaben der technischen Vorarbeiten und leistet an die beitragsberechtigten Kosten in der Talzone einen Beitrag von 30%, höchstens Fr. 1 511 000. Dabei handelt es sich um Subventionen als gebundene Ausgaben im Sinne von § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2). Mit Verfügungen des ALN vom 18. Oktober 2013, 8. März 2016 und 28. Juni
2018 wurde für die technischen Vorarbeiten bereits eine Ausgabe von insgesamt Fr. 230 000 bewilligt. Diese Verfügungen sind hinsichtlich der Ausgabenbewilligung aufzuheben. Die Ausrichtung der Subvention hat unter den im Dispositiv genannten Bedingungen und Auflagen zu erfolgen; zudem sind gemäss § 155 LG in Verbindung mit § 35 der Landwirtschaftsverordnung vom 23. Oktober 2019 (LS 910.11) die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen im Sinne der §§ 141 und 145 LG zu beachten, zu deren Einhaltung die AGSt sich mit der Unterzeichnung einer Garantieerklärung zu verpflichten hat. Die erforderlichen Investitionsbeiträge von insgesamt Fr. 1 511 000 werden zulasten des Buchungskreises 8820, Abteilung Landwirtschaft, Konto 5660 9 00000, Objektkredit Nr. 88T-200-13-013, verbucht. Bis zum 31. Dezember 2020 wurden Kosten für die technischen Vorarbeiten von Fr. 177 737 verbucht. Der Restbetrag von Fr. 1 333 263 ist wie folgt eingestellt: Fr. 52 263 im Globalbudget 2021, Fr. 670 000 im Planjahr 2022, Fr. 550 000 im Planjahr 2023 und Fr. 61 000 im Planjahr 2024 des Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplans 2021–2024 der Leistungsgruppe Nr. 8800, Amt für Landschaft und Natur. Der Bund hat das Eintreten auf das Projekt sowie dessen Anerkennung als gemeinschaftliche Massnahme in Aussicht gestellt. Da die AGSt auf die Erschliessung der Flächen in der Moorlandschaft von nationaler Bedeutung verzichtet, entfallen die im Vorbescheid des Bundes erwähnten Auflagen des Bundesamtes für Umwelt.
D. Weitere Bewilligungen Im Hinblick auf das Koordinationsgebot (Art. 25a RPG) sind gleichzeitig mit der meliorationsrechtlichen Bewilligung folgende weitere, für die Realisierung des Projektes unabdingbare Bewilligungen zu erteilen: 1. Raumplanerische Bewilligungen Die Leitungen und Stufenpumpwerke liegen in der Landwirtschaftszone. Nach Art. 22 Abs. 2 Bst. a RPG setzt für die Erteilung einer Bewilligung voraus, dass die Baute oder Anlage dem Zweck der Nutzungszone entspricht. Dabei bleiben die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts vorbehalten (Art. 22 Abs. 3 RPG). Bauten und Anlagen sind in der Landwirtschaftszone im Sinne von Art. 16a RPG und Art. 34 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (SR 700.1) zonenkonform, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen und wenn sie für die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung oder für die Bewirtschaftung naturnaher Flächen verwendet werden. Das vorgesehene Leitsystem ist für eine bedarfsgerechte Bewässerung der land- wirtschaftlichen Flächen vorgesehen. Das Vorhaben erweist sich somit als zonenkonform im Sinne von Art. 22 RPG. Teile des geplanten Leitsystems wie etwa das Wasserschloss Heitlig liegen gemäss dem Inventar der Natur- und Landschaftsschutzobjekte von überkommunaler Bedeutung (RRB Nr. 126/1980) im Objekt Nr. 167 (Glaziale Serie von Sünikon- Heitlig) der Gemeinde Steinmaur. Das Vorhaben ist vor dem Hintergrund der Schutzziele (ungeschmälerte Erhaltung der glazialgeprägten Landschaft) von untergeordneter Bedeutung und bringt durch die Erstellung des Leitsystems keine Verletzung des Schutzzieles mit sich. Die einzelnen Bauten sind durch ihre Anordnung etwa neben bestehenden Gebäuden oder durch die Einpassung in das natürliche Gelände gut in die Landschaft eingegliedert. Dem Vorhaben steht aus Sicht des Landschaftsschutzes und der Erholung nichts entgegen, weshalb die entsprechende Bewilligung erteilt werden kann. 2. Bewilligung für die Inanspruchnahme öffentlichen staatlichen Grundes Die Leitungen queren den Staatsstrassenbereich in Bachs (Bachserstrasse), in Steinmaur (Riedterstrasse, Dielsdorferstrasse) sowie in Niederglatt (Kaiserstuhlstrasse). Die Inanspruchnahme öffentlichen staatlichen Grundes, die dessen Zweckbestimmung widerspricht oder dessen
gleichzeitigen bestimmungsgemässen oder erlaubten Gebrauch durch andere erheblich erschwert oder ihn verunmöglicht, bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung muss gemäss §§ 3, 7 Abs. 2 und 22 der Sondergebrauchsverordnung vom 24. Mai 1978 (LS 700.3) vor Baubeginn vorliegen. Das kantonale Tiefbauamt stellt die Bewilligung in Aussicht, sofern die Bauherrschaft nach Vorliegen des Detailprojektes die Zustimmung der zuständigen Unterhaltsbezirke 2 und 3 für die vorgesehenen Grabarbeiten eingeholt hat. Soweit das Projekt öffentlichen staatlichen Grund der Gemeinde Steinmaur in Anspruch nimmt, sind beim Bauamt Steinmaur die erforderlichen Bewilligungen (Aufbruchsbewilligung bei Strassenquerung) einzuholen und die Auflagen der Gemeinde Steinmaur im Zusammenhang mit der Bauausführung und Bauvollendung zu befolgen. 3. Gewässerschutzrechtliche Bewilligungen und wasserrechtliche Konzession a. Bewässerung Die in Niederglatt zur Bewässerung vorgesehenen Flächen liegen teilweise über dem Grundwasserstrom Ober-Neerach im Gewässerschutzbereich Au und bedürfen daher einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung. Die Bewässerung mit nicht verschmutztem Wasser ist im Gewässerschutzbereich Au gemäss Art. 29 ff. und Anhang 4 Ziff. 2 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV, SR 814.201) grundsätzlich zugelassen. Die gewässerschutzrechtliche Bewilligung zur Bewässerung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG, SR 814.20) bzw. Art. 32 Abs. 2 Bst. d GSchV kann unter Nebenbestimmungen erteilt werden. b. Bauten in und am Grundwasser Der Bau des Leitungsnetzes ab Pumpenhaus in Niederglatt sowie die Stufenpumpwerke Blauwis, Lätten, Bachs und das Wasserschloss Heitlig wurden aus Sicht des Grundwasserschutzes geprüft und können unter den unter Dispositiv XIII genannten Auflagen bewilligt werden. c. Bauten am Gewässer Die Leitungen kommen in den Nahbereich von verschiedenen oberirdischen, offenen und eingedolten öffentlichen Fliessgewässern zu liegen. Gemäss § 18 Abs. 1 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 (WWG, LS 724.11) bedürfen bauliche Veränderungen von Oberflächengewässern und in deren Abstandsbereich einer Bewilligung, sofern damit nicht eine konzessionspflichtige Nutzung im Sinne von § 36 Abs. 1 WWG verbunden ist. Nach Art. 36a Abs. 1 GSchG ist der Raumbedarf für Fliessgewässer,
der für den Schutz vor Hochwasser und die Gewährleistung der natürlichen Funktionen des Gewässers erforderlich ist, bei allen raumwirksamen Tätigkeiten zu berücksichtigen. Grundlage für die Festlegung dieses Raumbedarfes ist die GSchV. Solange der Gewässerraum nicht festgelegt ist, ist bei Fliessgewässern mit einer Gerinnesohle bis 12 m Breite ab der Gerinnesohle ein beidseitiger Uferstreifen von jeweils mindestens 8 m plus die Breite der bestehenden Gerinnesohle freizuhalten (Art. 41c Abs. 1 GSchV). Die freizuhaltenden Uferstreifen betragen demnach für nachfolgende Gewässer: HWE Fischbach, öffentliches Gewässer Nr. HE 2.0, in Niederglatt 13,50 m Haslibach, öffentliches Gewässer Nr. 3.0, in Niederglatt 9,00 m (einschliesslich Hechtteich) Fischbach, öffentliches Gewässer Nr. 2.0, in Niederglatt 9,50 m Dorfbach, öffentliches Gewässer Nr. 2.2, in Steinmaur 9,20 m Fischbach, öffentliches Gewässer Nr. 2.0, in Steinmaur 9,80 m Oberwisengraben, offenes Teilstück, öffentliches Gewässer Nr. 2.2, 9,00 m in Steinmaur Oberwisengraben, eingedoltes Teilstück, öffentliches Gewässer Nr. 2.2, 8,50 m in Steinmaur Chräbsbach, öffentliches Gewässer Nr. 3.0, in Steinmaur 8,60 m Chräbsbach, öffentliches Gewässer Nr. 3.0, in Steinmaur (Hydrant R 27) 9,20 m Räzbach, öffentliches Gewässer Nr. 2.4 (eingedolt), in Steinmaur 8,50 m Räzbach, öffentliches Gewässer Nr. 2.4, in Steinmaur (Hydrant R 30) 8,50 m
Für den Tälibach, öffentliches Gewässer Nr. 2.0, in Steinmaur ist der definitive Gewässerraum bereits festgelegt. Die Bewässerungsleitung im Kläranlagenareal Niederglatt hin zum Uferbereich des Fischbachs ist bereits bewilligt und gebaut. Der anschliessende Leitungsabschnitt entlang des Hochwasserentlastungskanals des Fischbachs, der innerhalb des Uferstreifens liegt, ist nach Art 41c Abs. 1 Bst. c GschV standortgebunden und kann bewilligt werden. Im Übrigen verläuft die Längsführung der Leitungen parallel zu offenen oder eingedolten Fliessgewässern immer ausserhalb der freizuhaltenden Uferstreifen bzw. ausserhalb des rechtskräftig festgelegten Gewässerraums für den Tälibach. Innerhalb der freizuhaltenden Uferstreifen der Gewässer dürfen mit Ausnahme des Leitungsabschnittes beim Entlastungskanal Fischbach und der nachfolgend beschriebenen Gewässerquerungen keine Bauten und Anlagen, keine Schächte, Schieber, Hydranten zur Wasserentnahme oder Ähnliches erstellt werden. Es ist geplant, folgende öffentliche Gewässer mit Haupterschliessungsleitungen zu unterqueren: Gewässer in eigenem Gewässergrundstück: – Haslibach, öffentliches Gewässer Nr. 3.0, in Niederglatt, mit PE DN 250 mm: bei Koordinate 2679142 / 1261358 (33 m) – Fischbach, öffentliches Gewässer Nr. 1.0, in Niederglatt, mit PE DN 250 mm: bei Koordinate 2678166 / 1260560 (36 m) – Dorfbach, öffentliches Gewässer Nr. 2.2, in Steinmaur, mit PE DN 140 mm: bei Koordinate 2676794 / 1260590 (13 m) Gewässer ohne Gewässergrundstück (Servitutsgewässer): – Tolbrunnenbach, öffentliches Gewässer Nr. 2.1 (eingedolt), in Steinmaur: bei Koordinate 2677345 / 1260842 – Oberwisengraben, öffentliches Gewässer Nr. 2.2 (eingedolt), in Steinmaur: bei Koordinate 2676196 / 1261830 – Räzbach, öffentliches Gewässer Nr. 2.4 (eingedolt), in Steinmaur: bei Koordinate 2674955 / 1261448 – Fisibach, öffentliches Gewässer Nr. 1.0 (eingedolt), in Bachs: bei Koordinate 2676120 / 1263220 Als Inanspruchnahme der Oberflächengewässer gilt nach § 75 WWG deren räumliche Nutzung. Den Gemeingebrauch beschränkende oder übersteigende Nutzungen der öffentlichen Gewässer, die dazu erforderlichen Bauten und Anlagen sowie deren Änderungen bedürfen gemäss § 36 WWG je nach Art der Nutzung einer Konzession oder einer Bewilligung, über welche die Baudirektion gemäss § 76 WWG entscheidet. Für die Leitungsquerungen im Bereich von Gewässergrundstücken ist somit
eine wasserrechtliche Konzession, bei den übrigen Gewässern ist eine Bewilligung erforderlich. Die geplanten Leitungsquerungen sind gestützt auf Art. 41c Abs. 1 Bst. c GSchV zulässig.
Für im Gewässergebiet verlegte Leitungen sind einmalige Nutzungsgebühren geschuldet, die bei Lichtweiten bis zu 200 mm Fr. 14, bei Lichtweiten von 201 mm bis 500 mm Fr. 18 je Laufmeter betragen. Die Leitungen mit Lichtweite bis zu 200 mm nehmen gemäss vorliegendem Projekt öffentliches Gewässergebiet auf einer summierten Länge von 13 m, die Leitungen mit Lichtweiten von 201 mm bis 500 mm solches auf einer summierten Länge von 69 m in Anspruch. Die einmalige Konzessionsgebühr beträgt demnach Fr. 1424 (13 m × 14 Fr./m = Fr. 182 plus 69 m × Fr. 18/m = Fr. 1242). Die wasserrechtliche Konzession gemäss § 36 WWG und die gewässerschutzrechtliche Bewilligung nach Art. 41c GSchV können unter den im Dispositiv XIII und XIV genannten Nebenbestimmungen erteilt werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt Bewässerung mit Glattwasser Raum Steinmaur wird unter den nachfolgend genannten Bedingungen und Auflagen sowie den in der Konzession zum Wasserrecht Nr. 139, Bezirk Dielsdorf, genannten Bedingungen und Auflagen genehmigt.
II. Die Anträge I, II, V, VI und VII der Einsprache des WWF Schweiz und WWF Zürich sowie von BirdLife Schweiz vom 15. November 2019 werden abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
III. Die Baubewilligung für die Leitungen gemäss Übersichtsplan Situation M 1:10 000 V1000.01 c vom 26. März 2021 und für die weiteren Bauten gemäss den Auflageplänen einschliesslich der in den Situationsplänen M 1:200 Stufenpumpwerk Lätten vom 22.Oktober 2019, M 1:200 Stufenpumpwerk Bachs vom 30. Oktober 2019 und M 1:500 Katasterplan Pumpspeicherwerk Blauwis vom 22. Oktober 2019 dargestellten Änderungen wird erteilt.
IV. Der Aquapool Genossenschaft Steinmaur (AGSt) werden zulasten der Leistungsgruppe Nr. 8800, Amt für Landschaft und Natur, die folgenden Staatsbeiträge zugesichert: – an die Kosten der technischen Vorarbeiten von Fr. 230 000 (Kostenstand 1. Mai 2018) ein Kostenanteil von 100%, als gebundene Ausgabe zulasten der Investitionsrechnung; – an die beitragsberechtigten Kosten von Fr. 4 270 000 (Kostenstand 1. Mai 2018) eine Subvention von 30%, höchstens Fr. 1 281 000, als gebundene Ausgabe zulasten der Investitionsrechnung.
V. Diese Beträge werden nach Massgabe des Zürcher Baukostenindexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Indexstand April 2017)
VI. Die Verfügungen des Amtes für Landschaft und Natur (ALN) vom 18. Oktober 2013, 8. März 2016 und 28. Juni 2018 werden hinsichtlich der Ausgabenbewilligung aufgehoben.
VII. Die Auszahlung der zugesicherten Staatsbeiträge richtet sich nach den mit dem Budget bewilligten Krediten und erfolgt, wenn die nachstehenden Bedingungen und Auflagen erfüllt sind und die Berechnungsgrundlagen vorliegen.
VIII. Die Ausrichtung der Staatsbeiträge wird an folgende Bedingungen und Auflagen geknüpft: a. Die Arbeiten sind technisch einwandfrei auszuführen; Projektänderungen bedürfen der Zustimmung des ALN, Abteilung Landwirtschaft; Mehrkosten sind so früh wie möglich zu melden. b. Für die Vergabe der Arbeiten sind die Vorgaben des öffentlichen Beschaffungswesens einzuhalten. Die Projektorganisation zum Bau der Bewässerungsanlage bedarf der Genehmigung durch das ALN, Abteilung Landwirtschaft. c. Die AGSt verpflichtet sich, die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen gemäss §§ 141 und 145 des Landwirtschaftsgesetzes zu beachten. Sie hat dazu eine entsprechende Garantieerklärung zu unterzeichnen. d. Die Schlusszahlung des Staatsbeitrages erfolgt erst, wenn die von der AGSt beschlossenen Bewässerungsrichtlinien vom ALN, Abteilung Landwirtschaft, genehmigt sind. e. Die Sicherung der Durchleitungen erfolgt für Parzellen mit privatrechtlicher Nutzung über den Eintrag der Durchleitungsrechte im Grundbuch. Davon ausgenommen sind Wegparzellen der öffentlich-rechtlichen Unterhaltsgenossenschaften, für welche die vertragliche Regelung genügt, sowie öffentlicher Grund. f. Vor der Baufreigabe müssen die Baurechtsverträge unterzeichnet und notariell beglaubigt sein. g. Bodenschutzrechtliche Bestimmungen: – Die Böden müssen mit gleicher Bodenfruchtbarkeit wie vor den befristeten baulichen Beanspruchungen wiederhergestellt werden. – Bei der Ausführung bodenrelevanter Arbeiten sind die Grundsätze zum sachgerechten Umgang mit Boden im Kapitel 2 der Richtlinien für Bodenrekultivierungen des Kantons Zürich vom Mai 2003 einzuhalten. – Es ist eine bodenkundliche Baubegleitung beizuziehen. Name und Adresse der Fachperson sind der Fachstelle Bodenschutz (FaBo) vor Baufreigabe mitzuteilen. Für die Baubegleitung ist das Musterpflichtenheft der FaBo oder ein anderes von der FaBo vor Beginn der Bodenarbeiten genehmigtes Pflichtenheft verbindlich; Abweichungen vom Pflichtenheft sind vor Beginn der Bodenarbeiten durch die FaBo bewilligen zu lassen.
– Nach Abschluss der Bodenauftragsarbeiten ist der FaBo innerhalb von zwei Monaten eine Dokumentation der Bauausführung einschliesslich einer Beurteilung zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Fruchtbarkeit sämtlicher baulich beanspruchten Böden zuzustellen. h. Die Bauten und Anlagen sind so auszugestalten, dass keine Fallen für Amphibien und weitere Tiere entstehen. Für den Bau und Betrieb sind diesbezüglich geeignete Massnahmen vorzusehen. i. Auf Verbindungen zwischen dem Bewässerungssystem mit Glattwasser und den Wasserversorgungsnetzen der öffentlichen Wasserversorgungen ist zu verzichten.
IX. Die landschaftsschutzrechtliche Bewilligung für die Teile des geplanten Leitsystems, die gemäss dem Inventar der Natur- und Landschaftsschutzobjekte von überkommunaler Bedeutung im Objekt Nr. 167 (Glaziale Serie von Sünikon-Heitlig) zu liegen kommen, wird erteilt.
X. Die Bewilligung des kantonalen Tiefbauamtes zur Inanspruchnahme öffentlichen staatlichen Grundes (Querung der in den Erwägungen genannten Staatsstrassen) kann in Aussicht gestellt werden; die Bauherrin hat dazu vor Baubeginn die Zustimmung der Unterhaltsbezirke 2 und 3 für die Grabarbeiten im Staatsstrassenbereich einzuholen und dem Gesuch beizulegen.
XI. Soweit kommunale Strassen und Leitungen der Gemeinde Steinmaur tangiert werden, sind die nachstehenden Auflagen zu beachten: a. Bei Strassenquerungen ist eine Aufbruchsbewilligung erforderlich. Das Gesuch für die Grabarbeiten ist beim Bauamt Steinmaur einzureichen. b. Zur Ermittlung allfälliger Schäden nach der Bauvollendung muss, wo nötig, vor Baubeginn zuhanden des Bauamtes Steinmaur ein Strassenzustandsprotokoll aufgenommen werden. c. Der Bau der Bewässerungsanlage Aquapool ist mit der Gemeinde zu koordinieren. d. Die bestehenden Werkleitungen sind vor der Ausführung zu sondieren. e. Wo bestehende öffentliche Leitungen der Gemeinde tangiert werden, sind die Ausführungspläne dem Bauamt Steinmaur vor Baubeginn zu unterbreiten. f. Für die Nachführung des Leitungskatasters sind die Leitungen einzumessen und die Ausführungspläne mit der genauen Lage der neu erstellten Leitungen einzureichen. g. Bei Grabarbeiten im Bereich von Fixpunkten der amtlichen Vermessung ist die vorgängige Rückversicherung der Vermarkung durch das Geometerbüro sicherzustellen. Eine allfällige Wiederherstellung von Fixpunkten wird in Rechnung gestellt.
XII. Die gewässerschutzrechtliche Bewilligung für die Bewässerung im Gewässerschutzbereich Au wird unter folgenden Auflagen erteilt: a. Die Bodenbewirtschaftung hat entsprechend dem Stand der Technik so zu erfolgen, dass die ober- und unterirdischen Gewässer nicht beeinträchtigt werden. Empfehlungen der landwirtschaftlichen Beratung bezüglich Bewässerung und Düngung sind zu befolgen. b. Die Bewässerungsgaben sind auf das notwendige Minimum zu beschränken. Dabei ist der pflanzenspezifische Wasserbedarf in Abhängigkeit des Entwicklungsstandes der Kulturen, der Bodenfeuchtigkeit sowie der Bodeneigenschaften und der Speicherfähigkeit des Bodens zu berücksichtigen.
XIII. Die wasser- und gewässerschutzrechtliche Bewilligung für Einbauten im Grundwasser und Grundwasserabsenkungen sowie die gewässerschutzrechtliche Ausnahmebewilligung wird unter folgenden Nebenbestimmungen erteilt: a. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für das Bauen im Grundwasser und Grundwasserabsenkungen vom Dezember 2004 sind einzuhalten. b. Für die Bauwerke Stufenpumpwerk Lätten, Wasserschloss Heitlig und Stufenpumpwerk Bachs ist dem Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL), Abteilung Gewässerschutz, eine hydrogeologische Beurteilung des beabsichtigten Bauens zur Prüfung und Zustimmung vorzulegen. Im Grundwasserbereich sind Ersatzmassnahmen zu planen, mit denen die Grundwasserdurchflusskapazität erhalten werden kann. c. Die Unterquerungen von Fischbach, Haslibach und Dorfbach mittels Spülbohrungen sind durch eine Hydrogeologin oder einen Hydrogeologen zu begleiten.
XIV. Die wasserrechtliche Konzession und die gewässerschutzrechtliche Bewilligung für Bauten im Gewässerraum bzw. im Uferstreifen der Fliessgewässer werden unter folgenden Nebenbestimmungen erteilt: a. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Wasserbauten vom 25. Januar 1993 (Fassung vom 21. Januar 2005) sind einzuhalten. b. Die gemäss kantonaler Revitalisierungsplanung prioritär zu revitalisierenden Gewässerabschnitte am Fischbach sollen durch das Leitungssystem möglichst nicht tangiert werden. c. In den Plänen des Bauprojektes sind die Uferstreifen bei allen Gewässern, entlang denen Leitungen, Hydranten und andere Einrichtungen erstellt werden, zu vermassen. d. Abweichungen im Bauprojekt zu den öffentlich aufgelegten Querprofilen der Unterquerungen Fischbach, Dorfbach und Haslibach sind dem AWEL zur Genehmigung einzureichen. e. Die zuständige Gebietsingenieurin oder der zuständige Gebietsingenieur ist vor Baubeginn zu informieren.
f. Die Uferstreifen zu den öffentlichen Gewässern sind sauber zu halten und dürfen ohne Bewilligung nicht mit Bauten, Anlagen, Ausstattungen und Ausrüstungen (darunter zählen Schächte, Schieber, Hydranten zur Wasserentnahme oder Ähnliches) überstellt oder zur Ablagerung von irgendwelchen Materialien genutzt werden. g. A rbeiten im und am Wasser dürfen nur in den Monaten Mai bis September ausgeführt werden. Für die Glatt gelten die Bestimmungen gemäss Konzession. Der zuständige Fischereiaufseher ist spätestens zwei Wochen vor Baubeginn zu benachrichtigen. h. Sämtliche Beteiligten (Vertreter Bauherr, Projektverfasser, Unternehmer usw.) sind über die Auflagen und Verantwortlichkeiten zu informieren. i. Während der Bauarbeiten sind die Vorgaben der Empfehlung SIA 431 «Entwässerung von Baustellen» einzuhalten. j. Bau- und Sonderabfälle sind fachgerecht zu entsorgen.
XV. Wird von der zuständigen Behörde eine wasserbauliche Massnahme angeordnet, welche die Bewässerungsanlage der AGSt betrifft, werden der AGSt die Kosten zum Schutz der bestehenden Anlage, zu deren Verlegung oder deren Entfernung auferlegt. Die Werkeigentümerin hat keinen Anspruch auf Ersatz. Sie kann die erforderliche Massnahme auch selber ausführen.
XVI. Die einmalige Gebühr für die Inanspruchnahme des öffentlichen Gewässergebietes auf einer Länge von 100 m wird gestützt auf die kantonale Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz vom 21. Oktober 1992 auf Fr. 1424 festgesetzt.
XVII. Den Gesuchstellern sind folgende Gebühren in Rechnung zu stellen: in Franken Staatsgebühr AWEL Wasserbau 3411 Konzessionsgebühr 1424 Total 4835
XVIII. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
XIX. Mitteilung an – Aquapool Genossenschaft Steinmaur, R. Dünki, Schopfstrasse 18, 8162 Steinmaur (E) – WWF Zürich, Hohlstrasse 110, 8010 Zürich (E) – BirdLife Schweiz, Wiedingstrasse 78, 8036 Zürich (E) – Gemeindeverwaltung Steinmaur, Hauptstrasse 22, 8162 Steinmaur – Gemeindeverwaltung Bachs, Gmeindhusweg 8, 8164 Bachs – Gemeindeverwaltung Neerach, Binzmühlestrasse 14, 8173 Neerach – Gemeindeverwaltung Niederglatt, Grafschaftstrasse 55, 8172 Niederglatt – Ingenieurbüro Gujer AG, Hofwisenstrasse 50a, 8153 Rümlang – Baudirektion
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli